2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum
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die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1.
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1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.
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Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.
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Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu
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Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu
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berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der
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berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der
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dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen
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dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen
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nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen
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nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen
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Jahres.
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Jahres.
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