f | (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als | f | (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als |
| Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem | | Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem |
| Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus | | Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus |
| eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § | | eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § |
| 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 | | 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 |
| erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen | | erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen |
| geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu | | geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu |
| berücksichtigen sind. | | berücksichtigen sind. |
| (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | | (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung |
n | | n | 1. |
| 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 | | nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer |
| Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | | 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte |
| pflichtversichert sind, | | pflichtversichert sind, |
n | | n | 2. |
| 2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer | | nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer |
| 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | | 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte |
| weiterversichert sind, | | weiterversichert sind, |
n | | n | 3. |
| 3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer | | als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer |
| Krankenkasse gelten, | | Krankenkasse gelten, |
n | | n | 4. |
| 4. nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 | | nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 |
| Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | | Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte |
| freiwillig versichert sind oder | | freiwillig versichert sind oder |
n | | n | 5. |
| 5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten | | nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten |
| Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind, | | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind, |
| gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. |
| (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, | | (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, |
| gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als | | gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als |
| angemessen. | | angemessen. |
| (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten | | (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten |
| Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge | | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge |
| nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge | | nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge |
n | | n | 1. |
| 1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des | | bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des |
| Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für | | Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für |
| den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § | | den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § |
| 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder | | 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder |
n | | n | 2. |
| 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 | | für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 |
| Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. | | Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. |
| Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die | | Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die |
| Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen | | Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen |
| Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf | | Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf |
| Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen | | Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen |
| Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor | | Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor |
| Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, | | Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, |
| dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber | | dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber |
| mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird. | | mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird. |
| (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach | | (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach |
t | | t | 1. |
| 1. den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert sind oder | | den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert sind oder |
| | | 2. |
| 2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder | | § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder |
| | | 3. |
| 3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind, | | § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind, |
| gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. |
| (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten | | (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten |
| Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § | | Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § |
| 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der | | 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der |
| privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im | | privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im |
| brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in | | brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in |
| der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als | | der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als |
| angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 | | angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 |
| Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen | | Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen |
| Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen | | Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen |
| Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. | | Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |