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Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung | Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung | t | 1 | Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung |
Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung | Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als | f | 1 | (1) Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als |
2 | Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem | 2 | Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem | ||
3 | Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus | 3 | Einkommen tragen können. Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus | ||
4 | eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § | 4 | eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § | ||
5 | 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 | 5 | 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. Der Bedarf nach Satz 1 | ||
6 | erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen | 6 | erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen | ||
7 | geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu | 7 | geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu | ||
8 | berücksichtigen sind. | 8 | berücksichtigen sind. | ||
9 | (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | 9 | (2) Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
n | n | 10 | 1. | ||
10 | 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 | 11 | nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Absatz 1 Nummer | ||
11 | Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 12 | 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
12 | pflichtversichert sind, | 13 | pflichtversichert sind, | ||
n | n | 14 | 2. | ||
13 | 2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer | 15 | nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 Nummer | ||
14 | 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 16 | 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
15 | weiterversichert sind, | 17 | weiterversichert sind, | ||
n | n | 18 | 3. | ||
16 | 3. als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer | 19 | als Rentenantragsteller nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer | ||
17 | Krankenkasse gelten, | 20 | Krankenkasse gelten, | ||
n | n | 21 | 4. | ||
18 | 4. nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 | 22 | nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 des Fünften Buches oder nach § 6 Absatz 1 | ||
19 | Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 23 | Nummer 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
20 | freiwillig versichert sind oder | 24 | freiwillig versichert sind oder | ||
n | n | 25 | 5. | ||
21 | 5. nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten | 26 | nach § 188 Absatz 4 des Fünften Buches oder nach § 22 Absatz 3 des Zweiten | ||
22 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind, | 27 | Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte weiterversichert sind, | ||
23 | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | 28 | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | ||
24 | (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, | 29 | (3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, | ||
25 | gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als | 30 | gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches als | ||
26 | angemessen. | 31 | angemessen. | ||
27 | (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten | 32 | (4) Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten | ||
28 | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge | 33 | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge | ||
29 | nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge | 34 | nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. Angemessen sind Beiträge | ||
n | n | 35 | 1. | ||
30 | 1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des | 36 | bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 des | ||
31 | Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für | 37 | Versicherungsaufsichtsgesetzes ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für | ||
32 | den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § | 38 | den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § | ||
33 | 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder | 39 | 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, oder | ||
n | n | 40 | 2. | ||
34 | 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 | 41 | für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 | ||
35 | Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. | 42 | Absatz 2a des Fünften Buches in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. | ||
36 | Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die | 43 | Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die | ||
37 | Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen | 44 | Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen | ||
38 | Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf | 45 | Zeitraum von bis zu drei Monaten besteht. Im begründeten Ausnahmefall kann auf | ||
39 | Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen | 46 | Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen | ||
40 | Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor | 47 | Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor | ||
41 | Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, | 48 | Ablauf der drei Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, | ||
42 | dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber | 49 | dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber | ||
43 | mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird. | 50 | mehr als drei Monate andauernden Zeitraum bestehen wird. | ||
44 | (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach | 51 | (5) Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach | ||
t | t | 52 | 1. | ||
45 | 1. den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert sind oder | 53 | den §§ 20 und 21 des Elften Buches pflichtversichert sind oder | ||
54 | 2. | ||||
46 | 2. § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder | 55 | § 26 des Elften Buches weiterversichert sind oder | ||
56 | 3. | ||||
47 | 3. § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind, | 57 | § 26a des Elften Buches der sozialen Pflegeversicherung beigetreten sind, | ||
48 | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | 58 | gilt der monatliche Beitrag als angemessen. | ||
49 | (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten | 59 | (6) Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten | ||
50 | Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § | 60 | Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § | ||
51 | 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der | 61 | 23 des Elften Buches versichert sind oder nach § 26a des Elften Buches der | ||
52 | privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im | 62 | privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im | ||
53 | brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in | 63 | brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a des Fünften Buches in | ||
54 | der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als | 64 | der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als | ||
55 | angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 | 65 | angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 | ||
56 | Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen | 66 | Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches halbierten Höchstbeitrags in der sozialen | ||
57 | Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen | 67 | Pflegeversicherung. Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen | ||
58 | Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. | 68 | Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |
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