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Sie können sich § 82c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) 1Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 eine Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer Entlohnung nach dem Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist, das regional übliche Entgeltniveau nicht deutlich überschreitet. 2Eine deutliche Überschreitung des regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor, wenn die Entlohnung nach Satz 1 die durchschnittliche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in der Region, in der die Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtungen nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 oder die Höhe der Entlohnung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten bedarf es eines sachlichen Grundes.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. 2Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 3Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 4§ 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) 1Zur Information der Pflegeeinrichtungen sollen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach Genehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätestens innerhalb eines Monats, für das jeweilige Land eine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Entlohnung nach Maßgabe von Absatz 2 vorsehen.
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
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t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen |
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche | f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche |
2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | 2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | ||
3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | 3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | ||
4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | 4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | ||
n | 5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem | n | 5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. |
6 | 1. September 2022 eine Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | 6 | September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b | ||
7 | Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen | ||||
7 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht | 8 | der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als | ||
8 | als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer Entlohnung nach | 9 | unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche | ||
9 | dem Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach | 10 | Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben | ||
10 | § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist, das regional übliche | 11 | wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der | ||
11 | Entgeltniveau nicht deutlich überschreitet. Eine deutliche Überschreitung | 12 | Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 | ||
12 | des regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor, wenn die Entlohnung nach | 13 | mitgeteilten Angaben | ||
13 | Satz 1 die durchschnittliche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und | 14 | 1. | ||
15 | das regional übliche Entlohnungsniveau, | ||||
16 | 2. | ||||
17 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4 genannten | ||||
18 | Qualifikationsgruppen sowie | ||||
19 | 3. | ||||
20 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge. | ||||
21 | Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der | ||||
22 | Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 | ||||
23 | bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege | ||||
24 | oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in der jeweiligen Region nach | ||||
25 | den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||||
26 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im | ||||
27 | Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige Durchschnitt der | ||||
28 | Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in | ||||
29 | Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach den | ||||
30 | folgenden drei Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region | ||||
14 | Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in | 31 | angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: | ||
15 | der Region, in der die Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtungen | 32 | 1. | ||
16 | nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr als 10 Prozent übersteigt. | 33 | Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, | ||
34 | 2. | ||||
35 | Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, | ||||
36 | 3. | ||||
37 | Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger | ||||
38 | Berufsausbildung. | ||||
39 | Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von Satz | ||||
40 | 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72 Absatz 3b Satz 4 | ||||
41 | genannten pflegetypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerinnen und | ||||
42 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, in der | ||||
43 | jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||||
44 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. | ||||
17 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 oder die | 45 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 | ||
18 | Höhe der Entlohnung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten | 46 | hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten | ||
47 | Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von | ||||
48 | Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent | ||||
19 | bedarf es eines sachlichen Grundes. | 49 | überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. | ||
20 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | 50 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | ||
21 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | 51 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | ||
22 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 52 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
23 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | 53 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | ||
24 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | 54 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | ||
t | t | 55 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | ||
25 | genehmigt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 56 | § 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend. | ||
26 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sollen die Landesverbände der | 57 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband | ||
27 | Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung | 58 | der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten | ||
28 | e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich | 59 | Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf | ||
29 | nach Genehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätestens innerhalb eines | 60 | Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. November des | ||
30 | Monats, für das jeweilige Land eine Übersicht veröffentlichen, welche | 61 | Jahres, für das jeweilige Land | ||
31 | Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Entlohnung nach | 62 | 1. | ||
32 | Maßgabe von Absatz 2 vorsehen. | 63 | eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die | ||
64 | eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich | ||||
65 | abgelehnt werden kann, | ||||
66 | 2. | ||||
67 | alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, | ||||
68 | a) | ||||
69 | ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder | ||||
70 | Absatz 3b erfüllt und | ||||
71 | b) | ||||
72 | ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als | ||||
73 | unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. | ||||
74 | Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu aktualisieren. Zu | ||||
75 | jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der Liste | ||||
76 | genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind, soweit diese Angaben dem | ||||
77 | jeweiligen Landesverband der Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende | ||||
78 | Angaben zu veröffentlichen: | ||||
79 | 1. | ||||
80 | Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder | ||||
81 | Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, | ||||
82 | 2. | ||||
83 | Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags | ||||
84 | oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt ist, | ||||
85 | 3. | ||||
86 | Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung | ||||
87 | wirksam wird, | ||||
88 | 4. | ||||
89 | Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für | ||||
90 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von | ||||
91 | Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese | ||||
92 | wirksam wird. | ||||
93 | Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere | ||||
94 | auch | ||||
95 | 1. | ||||
96 | das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||||
97 | 1, | ||||
98 | 2. | ||||
99 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||||
100 | 2 sowie | ||||
101 | 3. | ||||
102 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||||
103 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. | ||||
104 | Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72 Absatz | ||||
105 | 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und der kirchlichen | ||||
106 | Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung | ||||
107 | gestellt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. | ||||
108 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 | ||||
109 | eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die | ||||
110 | Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu | ||||
111 | unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn | ||||
112 | durchzuführen: | ||||
113 | 1. | ||||
114 | Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten | ||||
115 | Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||||
116 | Arbeitsrechtsregelungen, | ||||
117 | 2. | ||||
118 | Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||||
119 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5, | ||||
120 | 3. | ||||
121 | Ermittlung | ||||
122 | a) | ||||
123 | des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||||
124 | 1, | ||||
125 | b) | ||||
126 | der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||||
127 | 2 sowie | ||||
128 | c) | ||||
129 | der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||||
130 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | ||||
131 | 4. | ||||
132 | Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und | ||||
133 | Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen. | ||||
134 | Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der Pflegekassen zu | ||||
135 | den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Soweit ein Landesverband | ||||
136 | der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei den oder der | ||||
137 | Durchführung von den in Satz 2 genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der | ||||
138 | Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur | ||||
139 | Verfügung, soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht | ||||
140 | bereits Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. |
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