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Sie können sich § 147 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis einschließlich 30. Juni 2021 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist. 2Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. 3Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist.
(2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. März 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde.
(3) 1Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. 2Abweichend von Satz 1 ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. 4Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs.
(4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.
(5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 keine Anwendung.
(6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | t | 1 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 |
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis | f | 1 | (1) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 kann die Begutachtung bis |
n | 2 | einschließlich 30. Juni 2021 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem | n | 2 | einschließlich 31. März 2022 ohne Untersuchung des Versicherten in seinem |
3 | Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung | 3 | Wohnbereich erfolgen, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung | ||
4 | des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend | 4 | des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend | ||
n | 5 | erforderlich ist. Grundlage für die Begutachtung bilden bis zu diesem | n | 5 | erforderlich ist; der Wunsch des Versicherten, persönlich in seinem |
6 | Zeitpunkt insbesondere die zum Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen | 6 | Wohnbereich untersucht zu werden, ist zu berücksichtigen. Grundlage für | ||
7 | die Begutachtung bilden bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere die zum | ||||
8 | Versicherten zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie die Angaben und | ||||
7 | sowie die Angaben und Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und | 9 | Auskünfte, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur | ||
8 | sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. Der Medizinische | 10 | Auskunft fähigen Personen einzuholen sind. Der Medizinische Dienst des | ||
9 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit | 11 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entwickelt im Benehmen mit dem | ||
10 | dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit | 12 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2020 bundesweit | ||
11 | einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen | 13 | einheitliche Maßgaben dafür, unter welchen Schutz- und Hygieneanforderungen | ||
12 | eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem | 14 | eine Begutachtung durch eine Untersuchung des Versicherten in seinem | ||
13 | Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen | 15 | Wohnbereich stattfindet und in welchen Fällen, insbesondere bei welchen | ||
14 | Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in | 16 | Personengruppen, eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in | ||
15 | seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist. | 17 | seinem Wohnbereich zwingend erforderlich ist. | ||
16 | (2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. März | 18 | (2) Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 5 werden bis einschließlich 31. März | ||
17 | 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die | 19 | 2021 keine Wiederholungsbegutachtungen durchgeführt, auch dann nicht, wenn die | ||
18 | Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder | 20 | Wiederholungsbegutachtung vor diesem Zeitpunkt vom Medizinischen Dienst oder | ||
19 | anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde. | 21 | anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern empfohlen wurde. | ||
20 | (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem | 22 | (3) Abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 2 ist die Frist, in welcher dem | ||
21 | Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, | 23 | Antragsteller die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen ist, | ||
22 | bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 | 24 | bis einschließlich 30. September 2020 unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 | ||
23 | ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf | 25 | ist einem Antragsteller, bei dem ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf | ||
24 | vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der | 26 | vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der | ||
25 | zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich | 27 | zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich | ||
26 | mitzuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt | 28 | mitzuteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickelt | ||
27 | unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit | 29 | unverzüglich, spätestens bis einschließlich 9. April 2020, bundesweit | ||
28 | einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung | 30 | einheitliche Kriterien für das Vorliegen, die Gewichtung und die Feststellung | ||
29 | eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die Pflegekassen und die | 31 | eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. Die Pflegekassen und die | ||
30 | privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 | 32 | privaten Versicherungsunternehmen berichten in der nach § 18 Absatz 3b Satz 4 | ||
31 | zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen | 33 | zu veröffentlichenden Statistik über die Anwendung der Kriterien zum Vorliegen | ||
32 | und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. | 34 | und zur Feststellung eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs. | ||
33 | (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis | 35 | (4) Abweichend von § 18 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 ist die Pflegekasse bis | ||
34 | einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders | 36 | einschließlich 30. September 2020 nur bei Vorliegen eines besonders | ||
35 | dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem | 37 | dringlichen Entscheidungsbedarfs gemäß Absatz 3 dazu verpflichtet, dem | ||
36 | Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, | 38 | Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen, | ||
37 | wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung | 39 | wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Antragstellung keine Begutachtung | ||
38 | erfolgt ist. | 40 | erfolgt ist. | ||
39 | (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 | 41 | (5) § 18 Absatz 3b Satz 1 bis 3 findet bis einschließlich 30. September 2020 | ||
40 | keine Anwendung. | 42 | keine Anwendung. | ||
41 | (6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. | 43 | (6) Absatz 1 gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. | ||
t | 42 | Oktober 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden. | t | 44 | Oktober 2020 und dem 31. März 2022 gestellt werden. |
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