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Sie können sich § 87a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). 2Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. 3Zieht ein Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. 4Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. 5Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. 6Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 7In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.
(2) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. 2Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. 3Weigert sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad berechnen. 4Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert zu verzinsen.
(3) 1Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. 2Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. 3Die von den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig.
(4) 1Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 ist. 2Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. 3Der von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird.
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | ||||
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t | 1 | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | t | 1 | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts |
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die | f | 1 | (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die |
2 | gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den | 2 | gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den | ||
3 | Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden | 3 | Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden | ||
4 | weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die | 4 | weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die | ||
5 | Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an | 5 | Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an | ||
6 | dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein | 6 | dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein | ||
7 | Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim | 7 | Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim | ||
8 | ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 | 8 | ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 | ||
9 | bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner | 9 | bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner | ||
10 | oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall | 10 | oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall | ||
11 | vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von | 11 | vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von | ||
12 | bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. | 12 | bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. | ||
13 | Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei | 13 | Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei | ||
14 | Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen | 14 | Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen | ||
15 | für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind | 15 | für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind | ||
16 | für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei | 16 | für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei | ||
17 | Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der | 17 | Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der | ||
18 | Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge | 18 | Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge | ||
19 | nach § 92b vorzusehen. | 19 | nach § 92b vorzusehen. | ||
20 | (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner | 20 | (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner | ||
21 | auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen | 21 | auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen | ||
22 | ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei | 22 | ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei | ||
23 | seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. | 23 | seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. | ||
24 | Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei | 24 | Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei | ||
25 | Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert | 25 | Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert | ||
26 | sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm | 26 | sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm | ||
27 | oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der | 27 | oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der | ||
28 | Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad | 28 | Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad | ||
29 | berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom | 29 | berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom | ||
30 | Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine | 30 | Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine | ||
31 | Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den | 31 | Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den | ||
32 | überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist | 32 | überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist | ||
33 | rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert | 33 | rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert | ||
34 | zu verzinsen. | 34 | zu verzinsen. | ||
35 | (3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 | 35 | (3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 | ||
t | 36 | zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender | t | 36 | zustehenden Leistungsbeträge einschließlich des Leistungszuschlags nach § 43c |
37 | Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe | 37 | sind von seiner Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das | ||
38 | Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe des zu zahlenden | ||||
38 | des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, | 39 | Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, unabhängig davon, | ||
39 | unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von | 40 | ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von den Pflegekassen | ||
40 | den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer | 41 | zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer Pflege (§ 43) zum 15. | ||
41 | Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig. | 42 | eines jeden Monats fällig. | ||
42 | (4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, | 43 | (4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, | ||
43 | erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der | 44 | erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der | ||
44 | Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer | 45 | Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer | ||
45 | Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder | 46 | Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder | ||
46 | festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und | 47 | festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und | ||
47 | 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der | 48 | 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der | ||
48 | Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn | 49 | Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn | ||
49 | der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad | 50 | der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad | ||
50 | oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird. | 51 | oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird. |
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