t | | t | Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf |
| | | Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe |
| | | von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
| | | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als |
| | | zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag |
| | | in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
| | | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als |
| | | 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in |
| | | Höhe von 45 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
| | | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als |
| | | 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in |
| | | Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
| | | Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige |
| | | Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen |
| | | Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die |
| | | Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse |
| | | des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in |
| | | Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die |
| | | Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die |
| | | Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten |
| | | Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43. |