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Sie können sich § 36 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). 2Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
(4) 1Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. 2Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. 3Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. 4Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Pflegesachleistung | Pflegesachleistung | ||||
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f | 1 | (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege | f | 1 | (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege |
2 | Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische | 2 | Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische | ||
3 | Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung | 3 | Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung | ||
4 | (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in | 4 | (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in | ||
5 | den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und | 5 | den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und | ||
6 | kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, | 6 | kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, | ||
7 | Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- | 7 | Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- | ||
8 | oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des | 8 | oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des | ||
9 | Alltagslebens und sozialer Kontakte. | 9 | Alltagslebens und sozialer Kontakte. | ||
10 | (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der | 10 | (2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der | ||
11 | Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich | 11 | Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich | ||
12 | durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine | 12 | durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine | ||
13 | Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der | 13 | Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der | ||
14 | häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von | 14 | häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von | ||
15 | Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen | 15 | Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen | ||
16 | umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des | 16 | umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des | ||
17 | alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere | 17 | alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, | 19 | bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, | 21 | bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, | ||
22 | bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten | 22 | bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten | ||
23 | Beschäftigungen im Alltag sowie | 23 | Beschäftigungen im Alltag sowie | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. | 25 | durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. | ||
26 | (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat | 26 | (3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | 28 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | ||
n | 29 | von 689 Euro, | n | 29 | von 724 Euro, |
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | 31 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | ||
n | 32 | von 1 298 Euro, | n | 32 | von 1 363 Euro, |
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | 34 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | ||
n | 35 | von 1 612 Euro, | n | 35 | von 1 693 Euro, |
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | 37 | für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert | ||
t | 38 | von 1 995 Euro. | t | 38 | von 2 095 Euro. |
39 | (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht | 39 | (4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht | ||
40 | in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn | 40 | in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn | ||
41 | Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer | 41 | Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer | ||
42 | Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. | 42 | Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. | ||
43 | Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die | 43 | Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die | ||
44 | entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit | 44 | entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit | ||
45 | denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt | 45 | denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt | ||
46 | sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag | 46 | sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag | ||
47 | nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als | 47 | nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als | ||
48 | Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche | 48 | Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche | ||
49 | Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. | 49 | Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. |
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