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Sie können sich § 114 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:
(2) 1Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung). 2Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. 3Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. 4Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. 5Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). 6Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. 7Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen (§ 88). 8Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. 9In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. 10In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. 11Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. 12Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht.
1(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Regelprüfung durchzuführen, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zulässt. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. 3Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. 4Der Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu aktualisieren. 5Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. 6Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. September 2021 über die Erfahrungen der Pflegekassen mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn
(4) 1Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. 2Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. 4Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.
Qualitätsprüfungen | Qualitätsprüfungen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der | f | 1 | (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der |
2 | Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der | 2 | Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der | ||
3 | privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr | 3 | privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr | ||
4 | anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen | 4 | anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen | ||
5 | Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand | 5 | Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand | ||
6 | und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder | 6 | und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder | ||
7 | Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße | 7 | Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße | ||
8 | Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen | 8 | Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen | ||
9 | sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen | 9 | sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen | ||
10 | unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, | 10 | unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, | ||
11 | fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in | 11 | fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in | ||
12 | den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes | 12 | den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes | ||
13 | hinweisen: | 13 | hinweisen: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die | 15 | auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die | ||
16 | Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze, | 16 | Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie | 18 | auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und | 20 | ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und | ||
21 | Palliativnetz. | 21 | Palliativnetz. | ||
22 | Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und | 22 | Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und | ||
23 | zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit | 23 | zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit | ||
24 | mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen | 24 | mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
25 | innerhalb von vier Wochen zu melden. | 25 | innerhalb von vier Wochen zu melden. | ||
26 | (2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen | 26 | (2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen | ||
27 | Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem | 27 | Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem | ||
28 | Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch | 28 | Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch | ||
29 | den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten | 29 | den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
30 | Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige | 30 | Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige | ||
31 | (Regelprüfung). Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des | 31 | (Regelprüfung). Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des | ||
32 | Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. Die Landesverbände der | 32 | Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. Die Landesverbände der | ||
33 | Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre | 33 | Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre | ||
34 | Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach | 34 | Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach | ||
35 | § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. Zu prüfen ist, ob die | 35 | § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. Zu prüfen ist, ob die | ||
36 | Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage | 36 | Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage | ||
37 | abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Die | 37 | abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Die | ||
38 | Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und | 38 | Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und | ||
39 | die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann | 39 | die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann | ||
40 | auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der | 40 | auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der | ||
41 | Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren | 41 | Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren | ||
42 | Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. | 42 | Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. | ||
43 | Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen | 43 | Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen | ||
44 | Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung | 44 | Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung | ||
45 | einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, | 45 | einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, | ||
46 | der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen | 46 | der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen | ||
47 | (§ 88). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der | 47 | (§ 88). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der | ||
48 | häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig | 48 | häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig | ||
49 | davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In | 49 | davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In | ||
50 | die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen | 50 | die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen | ||
51 | Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines | 51 | Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines | ||
52 | Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des | 52 | Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des | ||
53 | Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der | 53 | Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der | ||
54 | Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen | 54 | Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen | ||
55 | nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen | 55 | nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen | ||
56 | der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 | 56 | der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 | ||
57 | Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. Die | 57 | Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. Die | ||
58 | Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu | 58 | Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu | ||
59 | prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der | 59 | prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der | ||
60 | Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 | 60 | Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention nach § 23 Absatz 1 | ||
61 | des Infektionsschutzgesetzes entspricht. | 61 | des Infektionsschutzgesetzes entspricht. | ||
t | 62 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in dem Zeitraum vom 1. Oktober | t | 62 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit |
63 | 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine | 63 | dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem | ||
64 | Regelprüfung durchzuführen, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der SARS- | 64 | Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im | ||
65 | CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 65 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere | ||
66 | beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund | 66 | zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen | ||
67 | der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten | 67 | Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage | ||
68 | Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 68 | angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu | ||
69 | Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, | 69 | beachten sind. Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen | ||
70 | insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der | 70 | Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 1 ist | ||
71 | aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, | 71 | entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu aktualisieren. Er | ||
72 | insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die | 72 | ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den | ||
73 | aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der | 73 | Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. | ||
74 | Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie | ||||
75 | zu aktualisieren. Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die | ||||
76 | Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten | ||||
77 | Krankenversicherung e. V. verbindlich. Der Spitzenverband Bund der | ||||
78 | Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. September | ||||
79 | 2021 über die Erfahrungen der Pflegekassen mit der Durchführung von | ||||
80 | Qualitätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum. | ||||
81 | (3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit | 74 | (3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit | ||
82 | den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) | 75 | den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) | ||
83 | vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen | 76 | vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen | ||
84 | nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen | 77 | nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen | ||
85 | Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften | 78 | Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften | ||
86 | zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten | 79 | zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten | ||
87 | Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen | 80 | Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen | ||
88 | auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach | 81 | auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach | ||
89 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für | 82 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für | ||
90 | weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um | 83 | weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um | ||
91 | Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den | 84 | Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den | ||
92 | Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn | 85 | Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn | ||
93 | 1. | 86 | 1. | ||
94 | die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen, | 87 | die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen, | ||
95 | 2. | 88 | 2. | ||
96 | die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer | 89 | die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer | ||
97 | Regelprüfung gleichwertig sind und | 90 | Regelprüfung gleichwertig sind und | ||
98 | 3. | 91 | 3. | ||
99 | die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen | 92 | die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen | ||
100 | und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist. | 93 | und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist. | ||
101 | Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der | 94 | Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der | ||
102 | Prüfpflicht abgesehen wird. | 95 | Prüfpflicht abgesehen wird. | ||
103 | (4) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den | 96 | (4) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den | ||
104 | jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem | 97 | jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem | ||
105 | Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- | 98 | Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- | ||
106 | oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht | 99 | oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht | ||
107 | fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht | 100 | fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht | ||
108 | erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der | 101 | erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der | ||
109 | datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. Die | 102 | datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. Die | ||
110 | Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. Im Zusammenhang mit | 103 | Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. Im Zusammenhang mit | ||
111 | einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den | 104 | einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den | ||
112 | Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, | 105 | Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, | ||
113 | um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 | 106 | um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 | ||
114 | Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. | 107 | Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. |
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