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Sie können sich § 128 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln:
(2) 1Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. 2Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. 3Wird für eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. 4Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 5Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet. 6Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der zulageberechtigten Person. 7Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. 8Das Versicherungsunternehmen hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. 9Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der zulageberechtigten Person. 10Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu richten. 11Das Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 12Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 13Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. 14Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz mitzuteilen.
(3) 1Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen mit. 2Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren.
(4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) 1Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bundesministerium für Gesundheit getragen. 2Zu den Verwaltungskosten gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und organisatorischen Infrastruktur. 3Die gesamten Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. 4Ab dem Jahr 2014 werden monatliche Abschläge gezahlt. 5Soweit das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium für Gesundheit.
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | ||||
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t | 1 | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | t | 1 | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens |
Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die | f | 1 | (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrag gewährt. Die |
2 | zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem | 2 | zulageberechtigte Person bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit dem | ||
3 | Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege- | 3 | Abschluss des Vertrags über eine förderfähige private Pflege- | ||
4 | Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern | 4 | Zusatzversicherung, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern | ||
5 | eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches | 5 | eine Zulagenummer oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches | ||
6 | für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie | 6 | für die zulageberechtigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmächtigt sie | ||
7 | zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen | 7 | zugleich ihr Versicherungsunternehmen, eine Zulagenummer bei der zentralen | ||
8 | Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der | 8 | Stelle zu beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der | ||
9 | zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich | 9 | zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich | ||
10 | bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf | 10 | bestimmte Datenfernübertragung zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf | ||
11 | Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar | 11 | Auszahlung der Zulage zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Januar | ||
12 | bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes | 12 | bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, Folgendes | ||
13 | zu übermitteln: | 13 | zu übermitteln: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Antragsdaten, | 15 | die Antragsdaten, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung | 17 | die Höhe der für die zulagefähige private Pflege-Zusatzversicherung | ||
18 | geleisteten Beiträge, | 18 | geleisteten Beiträge, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die Vertragsdaten, | 20 | die Vertragsdaten, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer der | 22 | die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches, die Zulagenummer der | ||
23 | zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer, | 23 | zulageberechtigten Person oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, | 25 | weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche Angaben, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im | 27 | die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zulageberechtigte Person im | ||
28 | Sinne des § 126 ist, sowie | 28 | Sinne des § 126 ist, sowie | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen | 30 | die Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag die Voraussetzungen | ||
31 | des § 127 Absatz 2 erfüllt. | 31 | des § 127 Absatz 2 erfüllt. | ||
32 | Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen | 32 | Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen | ||
33 | unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall | 33 | unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem Wegfall | ||
34 | des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das | 34 | des Zulageanspruchs führt. Hat für das Beitragsjahr, für das das | ||
35 | Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein | 35 | Versicherungsunternehmen bereits eine Zulage beantragt hat, kein | ||
36 | Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen | 36 | Zulageanspruch bestanden, hat das Versicherungsunternehmen diesen | ||
37 | Antragsdatensatz zu stornieren. | 37 | Antragsdatensatz zu stornieren. | ||
38 | (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der | 38 | (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine zentrale Stelle bei der | ||
39 | Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der | 39 | Deutschen Rentenversicherung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der | ||
40 | Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem | 40 | Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem | ||
41 | Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund | 41 | Bundesministerium für Gesundheit und der Deutschen Rentenversicherung Bund | ||
42 | geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das | 42 | geregelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen an das | ||
43 | Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege- | 43 | Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die private Pflege- | ||
44 | Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für | 44 | Zusatzversicherung besteht, für den die Zulage beantragt wurde. Wird für | ||
45 | eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege- | 45 | eine zulageberechtigte Person die Zulage für mehr als einen privaten Pflege- | ||
46 | Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen | 46 | Zusatzversicherungsvertrag beantragt, so wird die Zulage für den jeweiligen | ||
47 | Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen | 47 | Monat nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zuerst bei der zentralen | ||
48 | Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der | 48 | Stelle eingegangen ist. Soweit der zuständige Träger der | ||
49 | Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die | 49 | Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die | ||
50 | zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. | 50 | zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. | ||
51 | Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem | 51 | Im Fall eines Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale Stelle dem | ||
52 | Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den | 52 | Versicherungsunternehmen die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den | ||
53 | Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr | 53 | Antragsteller weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der ihr | ||
54 | vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und | 54 | vorliegenden Informationen fest, ob ein Anspruch auf Zulage besteht, und | ||
55 | veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der | 55 | veranlasst die Auszahlung an das Versicherungsunternehmen zugunsten der | ||
56 | zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht | 56 | zulageberechtigten Person. Ein gesonderter Zulagebescheid ergeht | ||
57 | vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die | 57 | vorbehaltlich des Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen hat die | ||
58 | erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine | 58 | erhaltenen Zulagen unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine | ||
59 | Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der | 59 | Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag der | ||
60 | zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines | 60 | zulageberechtigten Person. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines | ||
61 | Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das | 61 | Jahres nach Übersendung der Information nach Absatz 3 durch das | ||
62 | Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu | 62 | Versicherungsunternehmen vom Antragsteller an das Versicherungsunternehmen zu | ||
63 | richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen | 63 | richten. Das Versicherungsunternehmen leitet den Antrag der zentralen | ||
64 | Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die | 64 | Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag eine Stellungnahme und die | ||
65 | zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle | 65 | zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle | ||
66 | teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die | 66 | teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunternehmen mit. Erkennt die | ||
67 | zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder | 67 | zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat oder | ||
68 | weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte | 68 | weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte | ||
69 | Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz | 69 | Zulagen zurückzufordern und dies dem Versicherungsunternehmen durch Datensatz | ||
70 | mitzuteilen. | 70 | mitzuteilen. | ||
71 | (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf | 71 | (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf | ||
72 | Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen | 72 | Zulage besteht oder bestanden hat, teilt sie dies dem Versicherungsunternehmen | ||
73 | mit. Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang | 73 | mit. Dieses hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Eingang | ||
74 | des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. | 74 | des entsprechenden Datensatzes darüber zu informieren. | ||
75 | (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage | 75 | (4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall der Auszahlung einer Zulage | ||
76 | gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten | 76 | gegenüber dem Zulageempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 genannten | ||
77 | Voraussetzungen erfüllt sind. | 77 | Voraussetzungen erfüllt sind. | ||
78 | (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von | 78 | (5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Auszahlungen von | ||
79 | Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom | 79 | Pflegevorsorgezulagen sowie die entstehenden Verwaltungskosten werden vom | ||
80 | Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten | 80 | Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu den Verwaltungskosten | ||
81 | gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und | 81 | gehören auch die entsprechenden Kosten für den Aufbau der technischen und | ||
t | 82 | organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten Verwaltungskosten werden | t | 82 | organisatorischen Infrastruktur. Soweit das Bundesamt für Soziale |
83 | nach Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- und | ||||
84 | Sachkostensätze des Bundes entsprechend anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 | ||||
85 | werden monatliche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesamt für Soziale | ||||
86 | Sicherung die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es | 83 | Sicherung die Aufsicht über die zentrale Stelle ausübt, untersteht es | ||
87 | abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium | 84 | abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesministerium | ||
88 | für Gesundheit. | 85 | für Gesundheit. |
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