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Sie können sich § 113b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. 2Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen Qualitätsausschuss. 3Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss.
(2) 1Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens elf Mitglieder entsenden. 2Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. 3Dem Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 4V. angehören; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 5V. Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. 6V. ein Mitglied entsendet, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. 7Dem Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. 8Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. 9Eine Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden. 10Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. 11Der Medizinische Dienst Bund wirkt in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, beratend mit. 12Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 mit.
(3) 1Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). 2Sofern die Organisationen, die Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. März 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet. 3Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. 4Der unparteiische Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt; der Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam benannt. 5Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benannt werden. 6Kommt eine Einigung über die Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 7Der erweiterte Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. 8Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b.
(4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere
(5) 1Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. 2Bei der Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse umsetzbar sind. 3Der jeweilige Auftragnehmer hat darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird. 4Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. 5Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzulegen.
(6) 1Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. März 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein. 2Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. 3Sie soll insbesondere den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten. 4Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7.
(7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des Qualitätsausschusses, insbesondere
(8) 1Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. 2Die Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Januar 2017 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge nach Absatz 4 vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. 3Der Zeitplan ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. 4Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans nicht eingehalten werden kann. 5In diesem Fall kann das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehmen.
(9) 1Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. 2Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Prüfung vom Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. 4Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 5Die Nichtbeanstandung von Entscheidungen kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. 6Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. 7Bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ins Benehmen. 8Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich das Bundesministerium für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 darüber hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen.
Qualitätsausschuss | Qualitätsausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete | f | 1 | (1) Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete |
2 | Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach | 2 | Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach | ||
3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die | 3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die | ||
4 | Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, | 4 | Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, | ||
5 | 113a, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen | 5 | 113a, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen | ||
6 | Qualitätsausschuss. Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur | 6 | Qualitätsausschuss. Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur | ||
7 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach | 7 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach | ||
8 | § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. | 8 | § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. | ||
9 | (2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes | 9 | (2) Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes | ||
10 | Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen | 10 | Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen | ||
11 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in | 11 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in | ||
12 | gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens | 12 | gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens | ||
13 | elf Mitglieder entsenden. Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein | 13 | elf Mitglieder entsenden. Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein | ||
14 | Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 14 | Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
15 | Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene | 15 | Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene | ||
16 | an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem | 16 | an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem | ||
17 | Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten | 17 | Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten | ||
18 | Krankenversicherung e. V. angehören; die Entscheidung hierüber obliegt dem | 18 | Krankenversicherung e. V. angehören; die Entscheidung hierüber obliegt dem | ||
n | 19 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Sofern der Verband der | n | 19 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Sofern der Verband der privaten |
20 | privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied entsendet, wird dieses | 20 | Krankenversicherung e. V. ein Mitglied entsendet, wird dieses Mitglied auf die | ||
21 | Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem | 21 | Zahl der Leistungsträger angerechnet. Dem Qualitätsausschuss soll auch ein | ||
22 | Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe | 22 | Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören; die Entscheidung hierüber | ||
23 | angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. | 23 | obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. Sofern die Verbände der | ||
24 | Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses | 24 | Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der | ||
25 | Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. Eine | 25 | Leistungserbringer angerechnet. Eine Organisation kann nicht gleichzeitig | ||
26 | Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der | 26 | der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden. | ||
27 | Leistungserbringerseite zugerechnet werden. Jedes Mitglied erhält eine | 27 | Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. | ||
28 | Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. Der Medizinische Dienst | 28 | Der Medizinische Dienst Bund wirkt in den Sitzungen und an den | ||
29 | Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach | ||||
30 | Absatz 3, beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||||
31 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und | ||||
29 | Bund wirkt in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im | 32 | behinderter Menschen wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im | ||
30 | Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, beratend | 33 | Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach | ||
31 | mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung | 34 | Maßgabe von § 118 mit. | ||
32 | der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen | ||||
33 | wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, | ||||
34 | auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 mit. | ||||
35 | (3) Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine | 35 | (3) Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine | ||
36 | Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch | 36 | Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch | ||
37 | einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf | 37 | einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf | ||
38 | Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des | 38 | Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des | ||
39 | Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen | 39 | Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen | ||
40 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 40 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
41 | erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). Sofern die Organisationen, die | 41 | erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). Sofern die Organisationen, die | ||
42 | Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. März 2016 | 42 | Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. März 2016 | ||
43 | die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der | 43 | die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der | ||
44 | Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet. Der | 44 | Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet. Der | ||
45 | unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | 45 | unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | ||
46 | deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Der unparteiische | 46 | deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Der unparteiische | ||
47 | Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt; der | 47 | Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt; der | ||
48 | Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | 48 | Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | ||
49 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § | 49 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § | ||
50 | 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht | 50 | 113 gemeinsam benannt. Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht | ||
51 | als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren | 51 | als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren | ||
52 | unparteiischen Mitglieder benannt werden. Kommt eine Einigung über die | 52 | unparteiischen Mitglieder benannt werden. Kommt eine Einigung über die | ||
53 | Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom | 53 | Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom | ||
54 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die | 54 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die | ||
55 | Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Der erweiterte | 55 | Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Der erweiterte | ||
56 | Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der | 56 | Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der | ||
57 | Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. Die | 57 | Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. Die | ||
58 | Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung | 58 | Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung | ||
59 | einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne | 59 | einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne | ||
60 | der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113, | 60 | der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113, | ||
61 | 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. | 61 | 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. | ||
62 | (4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der | 62 | (4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der | ||
63 | Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der | 63 | Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der | ||
64 | qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige | 64 | qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige | ||
65 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen | 65 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen | ||
66 | Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere | 66 | Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der | 68 | bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der | ||
69 | Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für | 69 | Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für | ||
70 | die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei | 70 | die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei | ||
71 | a) | 71 | a) | ||
72 | insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom Bundesministerium für | 72 | insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom Bundesministerium für | ||
73 | Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 73 | Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
74 | geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur | 74 | geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur | ||
75 | Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ und die | 75 | Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ und die | ||
76 | Ergebnisse der dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und | 76 | Ergebnisse der dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und | ||
77 | b) | 77 | b) | ||
78 | Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind; | 78 | Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind; | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1 unter | 80 | bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1 unter | ||
81 | Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites | 81 | Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites | ||
82 | Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung und | 82 | Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung und | ||
83 | Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik sowie für die von | 83 | Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik sowie für die von | ||
84 | Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu entwickeln; | 84 | Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu entwickeln; | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der von | 86 | bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der von | ||
87 | den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die | 87 | den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die | ||
88 | Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln, eine | 88 | Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln, eine | ||
89 | anschließende Pilotierung durchzuführen und einen Abschlussbericht bis zum 31. | 89 | anschließende Pilotierung durchzuführen und einen Abschlussbericht bis zum 31. | ||
90 | März 2018 vorzulegen; | 90 | März 2018 vorzulegen; | ||
91 | 4. | 91 | 4. | ||
92 | ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität | 92 | ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität | ||
93 | zu entwickeln; | 93 | zu entwickeln; | ||
94 | 5. | 94 | 5. | ||
95 | die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur | 95 | die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur | ||
96 | Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu evaluieren und den | 96 | Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu evaluieren und den | ||
97 | Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren an den | 97 | Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren an den | ||
98 | neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten sowie | 98 | neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten sowie | ||
99 | 6. | 99 | 6. | ||
100 | bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen | 100 | bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen | ||
101 | Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen | 101 | Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen | ||
102 | und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene | 102 | und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene | ||
103 | Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben. | 103 | Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben. | ||
104 | Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Familie, | 104 | Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Familie, | ||
105 | Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für | 105 | Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für | ||
106 | Gesundheit können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen zur | 106 | Gesundheit können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen zur | ||
107 | wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. | 107 | wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. | ||
n | n | 108 | (4a) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen sicher, dass die nach Absatz | ||
109 | 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medizinisch- | ||||
110 | pflegefachlichen und technischen Fortschritt entsprechend weiterentwickelt | ||||
111 | werden. Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evaluationsergebnisse nach | ||||
112 | Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 umgesetzt und die Berichte des Spitzenverbandes Bund | ||||
113 | der Pflegekassen nach § 114c Absatz 3 bei der Weiterentwicklung der | ||||
114 | Qualitätssysteme nach Satz 1 berücksichtigt werden. Zur Sicherstellung der | ||||
115 | Wissenschaftlichkeit bei der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme | ||||
116 | beauftragen die Vertragsparteien fachlich unabhängige wissenschaftliche | ||||
117 | Einrichtungen oder Sachverständige. Für die Erteilung und Bearbeitung der | ||||
118 | Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die Vertragsparteien | ||||
119 | nach § 113 legen dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen einen | ||||
120 | konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben und Vorhaben vor, aus | ||||
121 | dem die einzelnen Umsetzungsschritte erkennbar sind. Es besteht ein | ||||
122 | Genehmigungsvorbehalt, eine Informationspflicht und die Möglichkeit der | ||||
123 | Ersatzvornahme entsprechend Absatz 8 Satz 3 bis 5. | ||||
108 | (5) Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 erfolgt aus Mitteln des | 124 | (5) Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 und der Aufträge und | ||
109 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der | 125 | Vorhaben nach Absatz 4a erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der | ||
110 | Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die | 126 | Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. Bei der Bearbeitung der Aufträge | ||
111 | Arbeitsergebnisse umsetzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat | 127 | nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse | ||
112 | darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der | 128 | umsetzbar sind. Der jeweilige Auftragnehmer hat darzulegen, zu welchen | ||
113 | Arbeitsergebnisse führen wird. Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich | 129 | finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird. Den | ||
114 | eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. Die Ergebnisse der | 130 | Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine Praktikabilitäts- und | ||
115 | Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur | 131 | Kostenanalyse beizufügen. Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 | ||
116 | Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzulegen. | 132 | sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnisnahme vor der | ||
133 | Veröffentlichung vorzulegen. | ||||
117 | (6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. März | 134 | (6) Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. März | ||
118 | 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses | 135 | 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses | ||
119 | ein. Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen | 136 | ein. Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen | ||
120 | Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den | 137 | Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. Sie soll insbesondere den | ||
121 | Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten, die | 138 | Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten, die | ||
122 | Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen | 139 | Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen | ||
123 | Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten. | 140 | Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten. | ||
124 | Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten | 141 | Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten | ||
125 | Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung | 142 | Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung | ||
126 | nach Absatz 7. | 143 | nach Absatz 7. | ||
127 | (7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit | 144 | (7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit | ||
128 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der | 145 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der | ||
129 | Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen | 146 | Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen | ||
130 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | 147 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||
131 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des | 148 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des | ||
132 | Qualitätsausschusses, insbesondere | 149 | Qualitätsausschusses, insbesondere | ||
133 | 1. | 150 | 1. | ||
134 | zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder, | 151 | zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder, | ||
135 | 2. | 152 | 2. | ||
136 | zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der | 153 | zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der | ||
137 | unparteiischen Mitglieder, | 154 | unparteiischen Mitglieder, | ||
138 | 3. | 155 | 3. | ||
139 | zum Vorsitz, | 156 | zum Vorsitz, | ||
140 | 4. | 157 | 4. | ||
141 | zu den Beschlussverfahren, | 158 | zu den Beschlussverfahren, | ||
142 | 5. | 159 | 5. | ||
143 | zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der Aufgabe als | 160 | zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der Aufgabe als | ||
144 | wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach Absatz 6, | 161 | wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach Absatz 6, | ||
145 | 6. | 162 | 6. | ||
146 | zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4, | 163 | zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4, | ||
147 | 7. | 164 | 7. | ||
148 | zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter, | 165 | zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter, | ||
149 | 8. | 166 | 8. | ||
150 | zur Bildung von Arbeitsgruppen, | 167 | zur Bildung von Arbeitsgruppen, | ||
151 | 9. | 168 | 9. | ||
152 | zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach diesem | 169 | zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach diesem | ||
153 | Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten, eines Verdienstausfalls | 170 | Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten, eines Verdienstausfalls | ||
154 | sowie die Zahlung eines Pauschbetrages nach § 118 Absatz 1 Satz 6 sowie | 171 | sowie die Zahlung eines Pauschbetrages nach § 118 Absatz 1 Satz 6 sowie | ||
155 | 10. | 172 | 10. | ||
156 | zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen | 173 | zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen | ||
157 | Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und Gutachter sowie | 174 | Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und Gutachter sowie | ||
158 | für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6; die Kosten können | 175 | für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6; die Kosten können | ||
159 | auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet | 176 | auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet | ||
160 | werden. | 177 | werden. | ||
161 | Die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung sind durch das | 178 | Die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung sind durch das | ||
162 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 179 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
163 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäftsordnung | 180 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäftsordnung | ||
164 | nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande, wird ihr Inhalt durch das | 181 | nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande, wird ihr Inhalt durch das | ||
165 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 182 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
166 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt. | 183 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt. | ||
167 | (8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem | 184 | (8) Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem | ||
168 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | 185 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | ||
169 | Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach | 186 | Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach | ||
170 | Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der | 187 | Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der | ||
171 | nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere | 188 | nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere | ||
172 | Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die | 189 | Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. Die | ||
173 | Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Januar | 190 | Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. Januar | ||
174 | 2017 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen | 191 | 2017 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen | ||
175 | versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge nach Absatz 4 vor, | 192 | versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge nach Absatz 4 vor, | ||
176 | aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist durch | 193 | aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. Der Zeitplan ist durch | ||
177 | das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 194 | das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
178 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Die Vertragsparteien | 195 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Die Vertragsparteien | ||
179 | nach § 113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit | 196 | nach § 113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit | ||
180 | unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel des | 197 | unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel des | ||
181 | Zeitplans nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall kann das | 198 | Zeitplans nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall kann das | ||
182 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 199 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
183 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte im Wege der | 200 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte im Wege der | ||
184 | Ersatzvornahme selbst vornehmen. | 201 | Ersatzvornahme selbst vornehmen. | ||
185 | (9) Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem | 202 | (9) Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem | ||
186 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die zur | 203 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die zur | ||
187 | Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. | 204 | Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. | ||
188 | Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Das | 205 | Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Das | ||
189 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Prüfung vom | 206 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Prüfung vom | ||
190 | Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 207 | Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
191 | anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 | 208 | anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 | ||
192 | unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 209 | unterbrochen. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
193 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Nichtbeanstandung | 210 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Nichtbeanstandung | ||
194 | von Entscheidungen kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen | 211 | von Entscheidungen kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen | ||
195 | verbunden werden. Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder | 212 | verbunden werden. Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder | ||
196 | teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des | 213 | teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
197 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 214 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
198 | behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der | 215 | behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der | ||
199 | Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. Bei den | 216 | Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. Bei den | ||
200 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministerium für | 217 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministerium für | ||
201 | Gesundheit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 218 | Gesundheit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
202 | ins Benehmen. Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich | 219 | ins Benehmen. Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich | ||
203 | das Bundesministerium für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 | 220 | das Bundesministerium für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 | ||
204 | darüber hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen. | 221 | darüber hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen. | ||
t | t | 222 | (10) Gegen eine Entscheidung des Qualitätsausschusses nach Absatz 1 und | ||
223 | gegen Anordnungen und Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach | ||||
224 | Absatz 9 Satz 2, 3, 5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. | ||||
225 | Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende | ||||
226 | Wirkung. |
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