t | | t | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche |
| | | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von |
| | | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden |
| | | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. |
| | | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem |
| | | 1. September 2022 eine Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die |
| | | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht |
| | | als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Höhe ihrer Entlohnung nach |
| | | dem Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, der oder die nach |
| | | § 72 Absatz 3b für ihre Entlohnung maßgebend ist, das regional übliche |
| | | Entgeltniveau nicht deutlich überschreitet. Eine deutliche Überschreitung |
| | | des regional üblichen Entgeltniveaus liegt dann vor, wenn die Entlohnung nach |
| | | Satz 1 die durchschnittliche Entlohnung für solche Arbeitnehmerinnen und |
| | | Arbeitnehmer in Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die in |
| | | der Region, in der die Einrichtung betrieben wird, von Pflegeeinrichtungen |
| | | nach Absatz 1 angewendet werden, um mehr als 10 Prozent übersteigt. |
| | | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 oder die |
| | | Höhe der Entlohnung nach Absatz 2 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten |
| | | bedarf es eines sachlichen Grundes. |
| | | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. |
| | | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis |
| | | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen |
| | | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die |
| | | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie |
| | | genehmigt. § 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
| | | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen sollen die Landesverbände der |
| | | Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung |
| | | e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene unverzüglich nach |
| | | Genehmigung der Richtlinien nach Absatz 4, spätestens innerhalb eines Monats, |
| | | für das jeweilige Land eine Übersicht veröffentlichen, welche Tarifverträge |
| | | und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Entlohnung nach Maßgabe von |
| | | Absatz 2 vorsehen. |