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Sie können sich § 61 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. 2Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte.
(2) 1Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 3Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 4Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.
(3) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen haben. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(5) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:
(6) 1Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. 2Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren vorzulegen.
(7) 1Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß. 2Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.
Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte | Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte | ||||
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t | 1 | Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen | t | 1 | Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen |
2 | Krankenversicherung und Privatversicherte | 2 | Krankenversicherung und Privatversicherte |
Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte | Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte | ||||
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f | 1 | (1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig | f | 1 | (1) Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig |
2 | versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem | 2 | versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem | ||
3 | Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den | 3 | Arbeitgeber einen Beitragszuschuß, der in der Höhe begrenzt ist, auf den | ||
4 | Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. Bestehen | 4 | Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre. Bestehen | ||
5 | innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die | 5 | innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die | ||
6 | beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der | 6 | beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der | ||
7 | jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. | 7 | jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. | ||
8 | Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist | 8 | Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist | ||
9 | zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den | 9 | zusätzlich zu dem Zuschuß nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den | ||
10 | der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 | 10 | der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58 Abs. 1 | ||
t | 11 | Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. | t | 11 | Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. Freiwillig in der gesetzlichen |
12 | Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem | ||||
13 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz | ||||
14 | ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den | ||||
15 | Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § | ||||
16 | 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Pflegeversicherung zu | ||||
17 | tragen hätten. | ||||
12 | (2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ | 18 | (2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ | ||
13 | 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind | 19 | 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind | ||
14 | und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei | 20 | und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei | ||
15 | Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach | 21 | Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach | ||
16 | § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art | 22 | § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art | ||
17 | und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den | 23 | und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den | ||
18 | Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der | 24 | Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der | ||
19 | Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei | 25 | Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei | ||
20 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu | 26 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu | ||
21 | zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der | 27 | zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der | ||
22 | Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für | 28 | Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für | ||
23 | Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz | 29 | Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz | ||
24 | 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie | 30 | 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie | ||
25 | tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes | 31 | tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes | ||
26 | mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig | 32 | mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig | ||
27 | nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des | 33 | nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des | ||
28 | Beitragszuschusses verpflichtet. | 34 | Beitragszuschusses verpflichtet. | ||
29 | (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis | 35 | (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis | ||
30 | unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen | 36 | unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen | ||
31 | oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für | 37 | oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für | ||
32 | Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und | 38 | Bezieher von Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und | ||
33 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach | 39 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes und Bezieher einer Übergangsversorgung nach | ||
34 | § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich | 40 | § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich | ||
35 | des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November 1991 bleibt der | 41 | des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. November 1991 bleibt der | ||
36 | Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des | 42 | Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des | ||
37 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss beträgt die | 43 | Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss beträgt die | ||
38 | Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als | 44 | Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als | ||
39 | versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 | 45 | versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 | ||
40 | zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den | 46 | zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den | ||
41 | Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt | 47 | Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen haben. Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
42 | entsprechend. | 48 | entsprechend. | ||
43 | (4) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die | 49 | (4) Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die | ||
44 | nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, | 50 | nach § 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, | ||
45 | erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten | 51 | erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuß zu ihrem privaten | ||
46 | Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von | 52 | Pflegeversicherungsbeitrag. Als Zuschuß ist der Betrag zu zahlen, der von | ||
47 | dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen | 53 | dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen | ||
48 | Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das | 54 | Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das | ||
49 | private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist. | 55 | private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist. | ||
50 | (5) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private | 56 | (5) Der Zuschuß nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private | ||
51 | Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen: | 57 | Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen: | ||
52 | 1. | 58 | 1. | ||
53 | die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, | 59 | die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, | ||
54 | 2. | 60 | 2. | ||
55 | sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem | 61 | sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem | ||
56 | selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten | 62 | selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten | ||
57 | zu verwenden, | 63 | zu verwenden, | ||
58 | 3. | 64 | 3. | ||
59 | die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht | 65 | die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht | ||
60 | zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das | 66 | zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das | ||
61 | Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | 67 | Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
62 | Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss | 68 | Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss | ||
63 | erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet. | 69 | erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet. | ||
64 | (6) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine | 70 | (6) Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine | ||
65 | Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt | 71 | Bescheinigung darüber auszuhändigen, daß ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt | ||
66 | hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, | 72 | hat, daß es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, | ||
67 | nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. Der | 73 | nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. Der | ||
68 | Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des | 74 | Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des | ||
69 | Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren | 75 | Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von drei Jahren | ||
70 | vorzulegen. | 76 | vorzulegen. | ||
71 | (7) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen | 77 | (7) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen | ||
72 | bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei | 78 | bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei | ||
73 | einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, | 79 | einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, | ||
74 | für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber | 80 | für die der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt, haben gegenüber | ||
75 | dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu | 81 | dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu | ||
76 | Aufwendungen aus Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen | 82 | Aufwendungen aus Anlaß der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen | ||
77 | Beitragszuschuß. Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, | 83 | Beitragszuschuß. Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, | ||
78 | ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in | 84 | ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in | ||
79 | den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen. | 85 | den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen. |
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