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Sie können sich § 45c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr
(2) 1Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. 2Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. 3Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. 4Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
(3) 1Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden sind. 2Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Angebots beizufügen. 3Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert sind.
(4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(5) 1Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. 2Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. 3Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. 4Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. 5Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(6) 1Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. 2Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das Folgejahr übertragen werden. 3Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am Ende des Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können für Projekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art, Region und geplante Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern beantragt werden, die im Jahr vor der Übertragung der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft haben. 4Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei Jahren erstrecken. 5Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 eingereichten Anträge bis zum 30. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die beantragenden Länder entfallen. 6Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. 7Ist die Summe der bis zum 30. April beantragten Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner Schlüssel auf die beantragenden Länder verteilt. 8Nach dem 30. April eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht sind. 9Fördermittel, die bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt sind, verfallen.
(7) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. 3In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel genügen muss und dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. 4Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. 5Soweit Belange des Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 6Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen.
(8) 1Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. 3Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. 4V. durch Vereinbarung.
(9) 1Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. 2Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. 3Je Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Den Kreisen und kreisfreien Städten, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. 5Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. 6Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende Anwendung. 7Die Absätze 2 und 6 finden keine Anwendung.
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, | t | 1 | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte | f | 1 | (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte |
2 | und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund | 2 | und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen fördert der Spitzenverband Bund | ||
3 | der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des | 3 | der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des | ||
4 | Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr | 4 | Ausgleichsfonds mit 25 Millionen Euro je Kalenderjahr | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § | 6 | den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § | ||
7 | 45a, | 7 | 45a, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger | 9 | den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger | ||
10 | sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und | 10 | sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und | ||
11 | entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie | 11 | entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und | 13 | Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und | ||
14 | Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige | 14 | Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige | ||
15 | sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße | 15 | sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße | ||
16 | der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. | 16 | der strukturellen Weiterentwicklung bedarf. | ||
17 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | 17 | Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- | ||
18 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit | 18 | Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit | ||
19 | insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens. Darüber hinaus | 19 | insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens. Darüber hinaus | ||
20 | fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus Mitteln des | 20 | fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus Mitteln des | ||
21 | Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr die strukturierte | 21 | Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr die strukturierte | ||
22 | Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt | 22 | Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9; Satz 2 gilt | ||
23 | entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in dem jeweiligen Kalenderjahr | 23 | entsprechend. Fördermittel nach Satz 3, die in dem jeweiligen Kalenderjahr | ||
24 | nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen | 24 | nicht in Anspruch genommen worden sind, erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen | ||
25 | nach Satz 1; dadurch erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte | 25 | nach Satz 1; dadurch erhöht sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte | ||
26 | Gesamtfördervolumen entsprechend. Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können | 26 | Gesamtfördervolumen entsprechend. Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können | ||
27 | jeweils auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den | 27 | jeweils auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den | ||
28 | geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit | 28 | geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit | ||
29 | nach dem Stand der Technik gewährleisten. | 29 | nach dem Stand der Technik gewährleisten. | ||
30 | (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung | 30 | (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung | ||
31 | ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das | 31 | ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke durch das | ||
32 | jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der | 32 | jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der | ||
33 | Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land | 33 | Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land | ||
34 | oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme | 34 | oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme | ||
35 | geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im | 35 | geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im | ||
36 | Kalenderjahr erreicht wird. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können | 36 | Kalenderjahr erreicht wird. Im Einvernehmen mit allen Fördergebern können | ||
37 | Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder | 37 | Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als Personal- oder | ||
38 | Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich | 38 | Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschließlich | ||
39 | und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. Soweit | 39 | und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen Förderzweck zu erreichen. Soweit | ||
40 | Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind | 40 | Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind | ||
41 | diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. | 41 | diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. | ||
42 | (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im | 42 | (3) Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung im | ||
43 | Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als | 43 | Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als | ||
44 | Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die | 44 | Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die | ||
45 | ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und | 45 | ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und | ||
46 | Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der | 46 | Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der | ||
47 | fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden | 47 | fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden durch Fachkräfte verbunden | ||
48 | sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des | 48 | sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des | ||
49 | Angebots beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine | 49 | Angebots beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine | ||
50 | angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche | 50 | angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche | ||
51 | fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer | 51 | fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer | ||
52 | Arbeit gesichert sind. | 52 | Arbeit gesichert sind. | ||
53 | (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen | 53 | (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen | ||
54 | ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | 54 | ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement | ||
55 | bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 | 55 | bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 | ||
56 | Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die | 56 | Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die | ||
57 | Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und | 57 | Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und | ||
58 | deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel | 58 | deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel | ||
59 | gesetzt haben. | 59 | gesetzt haben. | ||
60 | (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen | 60 | (5) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen | ||
61 | insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der | 61 | insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der | ||
62 | erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere | 62 | erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere | ||
63 | Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der | 63 | Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der | ||
64 | strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. | 64 | strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt werden. | ||
65 | Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. | 65 | Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. | ||
66 | Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der | 66 | Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der | ||
67 | Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den | 67 | Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den | ||
68 | Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind | 68 | Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben sind | ||
69 | eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im | 69 | eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im | ||
70 | Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese | 70 | Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese | ||
71 | nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt | 71 | nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt | ||
72 | werden. | 72 | werden. | ||
73 | (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung | 73 | (6) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung | ||
74 | auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | 74 | auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | ||
75 | Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung | 75 | Verfügung stehenden Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung | ||
76 | nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im | 76 | nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land im | ||
77 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das | 77 | jeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das | ||
78 | Folgejahr übertragen werden. Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am Ende | 78 | Folgejahr übertragen werden. Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am Ende | ||
79 | des Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können für Projekte, | 79 | des Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können für Projekte, | ||
80 | für die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art, Region und geplante | 80 | für die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art, Region und geplante | ||
81 | Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern | 81 | Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf folgenden Jahr von Ländern | ||
82 | beantragt werden, die im Jahr vor der Übertragung der Mittel nach Satz 2 | 82 | beantragt werden, die im Jahr vor der Übertragung der Mittel nach Satz 2 | ||
83 | mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden | 83 | mindestens 80 Prozent der auf sie nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden | ||
84 | Mittel ausgeschöpft haben. Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten | 84 | Mittel ausgeschöpft haben. Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten | ||
85 | Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich | 85 | Fördermittel durch die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich | ||
86 | für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei | 86 | für die entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei | ||
87 | Jahren erstrecken. Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 | 87 | Jahren erstrecken. Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3 | ||
88 | eingereichten Anträge bis zum 30. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres | 88 | eingereichten Anträge bis zum 30. April des auf das Folgejahr folgenden Jahres | ||
89 | und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die | 89 | und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die Mittel jeweils auf die | ||
90 | beantragenden Länder entfallen. Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt | 90 | beantragenden Länder entfallen. Die Auszahlung der Mittel für ein Projekt | ||
91 | erfolgt, sobald für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder | 91 | erfolgt, sobald für das Projekt eine konkrete Förderzusage durch das Land oder | ||
92 | die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum 30. | 92 | die kommunale Gebietskörperschaft vorliegt. Ist die Summe der bis zum 30. | ||
93 | April beantragten Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene | 93 | April beantragten Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene | ||
94 | Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner | 94 | Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner | ||
95 | Schlüssel auf die beantragenden Länder verteilt. Nach dem 30. April | 95 | Schlüssel auf die beantragenden Länder verteilt. Nach dem 30. April | ||
96 | eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, | 96 | eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet, | ||
97 | bis die Fördermittel verbraucht sind. Fördermittel, die bis zum Ende des | 97 | bis die Fördermittel verbraucht sind. Fördermittel, die bis zum Ende des | ||
98 | auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt sind, verfallen. | 98 | auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt sind, verfallen. | ||
99 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband | 99 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband | ||
100 | der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der | 100 | der privaten Krankenversicherung e. V. nach Anhörung der Verbände der | ||
101 | Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die | 101 | Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die | ||
102 | Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu | 102 | Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu | ||
103 | dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 | 103 | dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 | ||
104 | genannten Zwecke. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, | 104 | genannten Zwecke. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, | ||
105 | welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen | 105 | welchen Anforderungen die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen | ||
106 | Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel genügen muss und dass | 106 | Gebietskörperschaften als Personal- oder Sachmittel genügen muss und dass | ||
107 | jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 | 107 | jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 | ||
108 | genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden | 108 | genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden | ||
109 | können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums | 109 | können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums | ||
110 | für Gesundheit und der Länder. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen | 110 | für Gesundheit und der Länder. Soweit Belange des Ehrenamts betroffen | ||
111 | sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit seine Zustimmung im | 111 | sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit seine Zustimmung im | ||
112 | Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. | 112 | Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. | ||
113 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere | 113 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere | ||
114 | über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. | 114 | über die Umsetzung der Empfehlungen zu bestimmen. | ||
115 | (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | 115 | (8) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen | ||
116 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 116 | entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
117 | unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des | 117 | unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des | ||
118 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres | 118 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen werden. Näheres | ||
119 | über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem | 119 | über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem | ||
120 | Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des | 120 | Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des | ||
121 | Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das | 121 | Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das | ||
122 | Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und | 122 | Bundesamt für Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und | ||
123 | der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. | 123 | der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung. | ||
124 | (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von | 124 | (9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von | ||
125 | Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden | 125 | Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden | ||
126 | Pflegepersonen können die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die | 126 | Pflegepersonen können die in Absatz 1 Satz 3 genannten Mittel für die | ||
127 | Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die | 127 | Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die | ||
128 | der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung | 128 | der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung | ||
129 | Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen | 129 | Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen | ||
130 | Vereinbarung vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen | 130 | Vereinbarung vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen | ||
131 | Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im | 131 | Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im | ||
132 | Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je | 132 | Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je | ||
133 | Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je | 133 | Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20 000 Euro je | ||
134 | Kalenderjahr nicht überschreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten, | 134 | Kalenderjahr nicht überschreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten, | ||
135 | Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d | 135 | Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d | ||
136 | sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum | 136 | sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum | ||
137 | bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in | 137 | bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in | ||
138 | ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten | 138 | ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten | ||
139 | regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private | 139 | regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private | ||
140 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 140 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
141 | durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 | 141 | durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 | ||
142 | und Absatz 8 finden entsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6 finden | 142 | und Absatz 8 finden entsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6 finden | ||
t | 143 | keine Anwendung. | t | 143 | keine Anwendung. Die Empfehlungen nach Absatz 7, soweit sie die Förderung |
144 | der regionalen Netzwerke betreffen, sind bis zum 31. Dezember 2021 zu | ||||
145 | aktualisieren. |
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