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§ 35 SGB XI vollständige alte Fassung
§ 35 SGB XI
Erlöschen der Leistungsansprüche
1Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.2§ 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
Fünften Buches gilt entsprechend. Endet die Mitgliedschaft durch Tod,
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erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59
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des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des
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Berechtigten geltend gemacht werden.
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