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Inhalt der Leistung | Inhalt der Leistung | ||||
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f | 1 | Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären | f | 1 | Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären |
t | 2 | Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am | t | 2 | Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am |
3 | Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder | 3 | Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung | ||
4 | die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks | 4 | oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des | ||
5 | stehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. | 5 | Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 | ||
6 | 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften | 6 | Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des | ||
7 | Buches vereinbarten Heimentgelts. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im | 7 | Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen | ||
8 | Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage, | 8 | im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 | ||
9 | an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut | 9 | gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im | ||
10 | werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise | 10 | Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für | ||
11 | als volle Tage der häuslichen Pflege. | 11 | Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für | ||
12 | die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause | ||||
13 | gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die | ||||
14 | Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. |
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