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Sie können sich § 110 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. 2Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. 3Für Personen, die im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. 4Würde allein durch die Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen.
(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:
(4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht.
(5) 1Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. 2Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. 3§ 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Regelungen für die private Pflegeversicherung | Regelungen für die private Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Regelungen für die private Pflegeversicherung | t | 1 | Regelungen für die private Pflegeversicherung |
Regelungen für die private Pflegeversicherung | Regelungen für die private Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum | f | 1 | (1) Um sicherzustellen, daß die Belange der Personen, die nach § 23 zum |
2 | Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten | 2 | Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten | ||
3 | Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden | 3 | Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden | ||
4 | und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der | 4 | und daß die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der | ||
5 | Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich | 5 | Versicherten anderer Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich | ||
6 | dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten | 6 | dieses Gesetzes zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten | ||
7 | Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, | 7 | Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten | 9 | mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten | ||
10 | versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag | 10 | versicherungspflichtigen Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag | ||
11 | abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 | 11 | abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 | ||
12 | festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach | 12 | festgelegten Umfang vorsieht (Kontrahierungszwang); dies gilt auch für das nach | ||
13 | § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen, | 13 | § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 | 15 | in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 | ||
16 | vorgeschriebenen Umfang abschließen, | 16 | vorgeschriebenen Umfang abschließen, | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten, | 18 | keinen Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen, | 20 | keinen Ausschluß bereits pflegebedürftiger Personen, | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. | 22 | keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. | ||
23 | 2), | 23 | 2), | ||
24 | d) | 24 | d) | ||
25 | keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der | 25 | keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der | ||
26 | Versicherten, | 26 | Versicherten, | ||
27 | e) | 27 | e) | ||
28 | keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung | 28 | keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung | ||
29 | übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif | 29 | übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif | ||
30 | abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages | 30 | abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages | ||
31 | der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, | 31 | der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, | ||
32 | f) | 32 | f) | ||
33 | die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter | 33 | die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter | ||
34 | denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt, | 34 | denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt, | ||
35 | g) | 35 | g) | ||
36 | für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur | 36 | für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur | ||
37 | Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in | 37 | Inanspruchnahme der Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in | ||
38 | Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen | 38 | Höhe von mehr als 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen | ||
39 | Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein | 39 | Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder ein Lebenspartner kein | ||
40 | Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten | 40 | Gesamteinkommen hat, das die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten | ||
41 | Einkommensgrenzen überschreitet, | 41 | Einkommensgrenzen überschreitet, | ||
42 | vorzusehen. | 42 | vorzusehen. | ||
43 | (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für | 43 | (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für | ||
44 | Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum | 44 | Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zum | ||
45 | Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten | 45 | Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied bei einem privaten | ||
46 | Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine | 46 | Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine | ||
47 | Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege- | 47 | Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des Pflege- | ||
48 | Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses | 48 | Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses | ||
49 | Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung | 49 | Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung | ||
50 | befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten | 50 | befreien lassen. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genannten | ||
51 | Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § | 51 | Bedingungen gelten auch für Verträge mit Personen, die im Basistarif nach § | ||
52 | 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die | 52 | 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die | ||
53 | im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind | 53 | im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind | ||
54 | und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des | 54 | und deren Beitrag zur Krankenversicherung sich nach § 152 Absatz 4 des | ||
55 | Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des | 55 | Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der Beitrag 50 vom Hundert des | ||
56 | sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; | 56 | sich nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen; | ||
57 | die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 | 57 | die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Nr. 2 | ||
58 | Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die | 58 | Buchstabe g gilt für diese Versicherten nicht. Würde allein durch die | ||
59 | Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im | 59 | Zahlung des Beitrags zur Pflegeversicherung nach Satz 2 Hilfebedürftigkeit im | ||
60 | Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; | 60 | Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches entstehen, gilt Satz 3 entsprechend; | ||
61 | die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder | 61 | die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder | ||
62 | Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. | 62 | Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. | ||
63 | (3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst | 63 | (3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst | ||
64 | nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten | 64 | nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten | ||
65 | Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine | 65 | Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine | ||
66 | Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. | 66 | Krankenhausleistungen werden oder die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. | ||
67 | 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung | 67 | 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, gelten, sofern sie in Erfüllung | ||
t | 68 | der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 geschlossen | t | 68 | der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Absatz 1, 3, 4 und 4a |
69 | werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang | 69 | geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3 | ||
70 | vorsehen, folgende Bedingungen: | 70 | festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen: | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | Kontrahierungszwang, | 72 | Kontrahierungszwang, | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten, | 74 | kein Ausschluß von Vorerkrankungen der Versicherten, | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht, | 76 | keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht, | ||
77 | 4. | 77 | 4. | ||
78 | keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung, | 78 | keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung, | ||
79 | 5. | 79 | 5. | ||
80 | für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens | 80 | für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens | ||
81 | fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten | 81 | fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten | ||
82 | Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der | 82 | Krankenversicherung verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der | ||
83 | sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt, | 83 | sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt, | ||
84 | 6. | 84 | 6. | ||
85 | beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter | 85 | beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter | ||
86 | denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt. | 86 | denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt. | ||
87 | (4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind | 87 | (4) Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherungsunternehmen sind | ||
88 | ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. | 88 | ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. | ||
89 | (5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu | 89 | (5) Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu | ||
90 | gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu | 90 | gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu | ||
91 | informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit | 91 | informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit | ||
92 | mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 92 | mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
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