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Sie können sich § 7a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,
(2) 1Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. 2Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. 3Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. 4Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.
(3) 1Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. 2Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab.
(4) 1Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zu treffen. 2Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. 3Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt entsprechend. 5Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
(5) 1Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. 2Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. 3Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen.
(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
(7) 14Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V., den nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung. 3Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen von Bedeutung sind. 14Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 5V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. 6Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlangen.
(8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten.
(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über
Pflegeberatung | Pflegeberatung | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf | f | 1 | (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf |
2 | individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine | 2 | individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine | ||
3 | Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder | 3 | Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder | ||
4 | landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, | 4 | landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, | ||
5 | die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder | 5 | die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder | ||
6 | Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten | 6 | Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten | ||
7 | soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein | 7 | soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein | ||
8 | zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige | 8 | zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige | ||
9 | Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die | 9 | Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die | ||
10 | Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | 10 | Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | ||
11 | maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, | 11 | maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch | 13 | den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch | ||
14 | den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person | 14 | den Medizinischen Dienst sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person | ||
15 | zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 | 15 | zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 | ||
16 | Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, | 16 | Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen | 18 | einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen | ||
19 | Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, | 19 | Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, | ||
20 | rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen | 20 | rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen | ||
21 | Hilfen zu erstellen, | 21 | Hilfen zu erstellen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen | 23 | auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen | ||
24 | einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger | 24 | einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger | ||
25 | hinzuwirken, insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen | 25 | hinzuwirken, insbesondere hinsichtlich einer Empfehlung zur medizinischen | ||
26 | Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3, | 26 | Rehabilitation gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3, | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls | 28 | die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls | ||
29 | einer veränderten Bedarfslage anzupassen, | 29 | einer veränderten Bedarfslage anzupassen, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu | 31 | bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu | ||
32 | dokumentieren sowie | 32 | dokumentieren sowie | ||
33 | 6. | 33 | 6. | ||
34 | über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. | 34 | über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren. | ||
35 | Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | 35 | Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a | ||
36 | erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im | 36 | erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im | ||
37 | Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu | 37 | Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu | ||
38 | vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der | 38 | vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der | ||
39 | empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist | 39 | empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist | ||
40 | Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und | 40 | Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und | ||
41 | Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- | 41 | Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- | ||
42 | oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen | 42 | oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen | ||
43 | Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine | 43 | Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine | ||
44 | enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den | 44 | enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den | ||
45 | Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des | 45 | Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des | ||
46 | Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der | 46 | Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der | ||
47 | Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte | 47 | Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte | ||
48 | übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf | 48 | übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf | ||
49 | Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem | 49 | Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem | ||
50 | Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es | 50 | Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es | ||
51 | ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c | 51 | ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c | ||
52 | Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und | 52 | Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und | ||
53 | die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. | 53 | die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. | ||
54 | (2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 | 54 | (2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 | ||
55 | erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren | 55 | erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren | ||
56 | Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer | 56 | Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer | ||
57 | anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung | 57 | anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung | ||
t | 58 | oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Ein Versicherter kann | t | 58 | oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Die Pflegeberatung kann |
59 | einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem | 59 | auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 durch | ||
60 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist | 60 | barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden und in diesem | ||
61 | unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den | 61 | Rahmen mittels barrierefreier digitaler Anwendungen erfolgen, bei denen im | ||
62 | Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem | 62 | Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften | ||
63 | Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. | 63 | zum Datenschutz eingehalten und die Anforderungen an die Datensicherheit nach | ||
64 | dem Stand der Technik gewährleistet werden. Die Anforderungen an den | ||||
65 | Datenschutz und die Datensicherheit der eingesetzten digitalen Anwendungen | ||||
66 | gelten als erfüllt, wenn die Anwendungen die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
67 | Fünften Buches vereinbarten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen an | ||||
68 | den Datenschutz und die Datensicherheit nach Satz 3 gelten auch bei den | ||||
69 | digitalen Anwendungen als erfüllt, die der Spitzenverband Bund der | ||||
70 | Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Absatz 1a zur Durchführung von | ||||
71 | Beratungen bestimmt hat. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach | ||||
72 | diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der | ||||
73 | Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen | ||||
74 | Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid | ||||
75 | unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der | ||||
76 | Pflegeberaterin zuleitet. Erfolgt die individuelle Beratung nach Absatz 1 | ||||
77 | Satz 1 mittels barrierefreier digitaler Anwendungen, bleibt der Anspruch der | ||||
78 | Versicherten auf eine Beratung nach Satz 2 unberührt. | ||||
64 | (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu | 79 | (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu | ||
65 | bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden | 80 | bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden | ||
66 | zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen | 81 | zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen | ||
67 | für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und | 82 | für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und | ||
68 | Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere | 83 | Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere | ||
69 | Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit | 84 | Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit | ||
70 | der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund | 85 | der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Der Spitzenverband Bund | ||
71 | der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten | 86 | der Pflegekassen gibt unter Beteiligung der in § 17 Absatz 1a Satz 2 genannten | ||
72 | Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, | 87 | Parteien bis zum 31. Juli 2018 Empfehlungen zur erforderlichen Anzahl, | ||
73 | Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab. | 88 | Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern ab. | ||
74 | (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | 89 | (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | ||
75 | zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den | 90 | zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den | ||
76 | Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander | 91 | Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander | ||
77 | abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam | 92 | abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam | ||
78 | Vereinbarungen zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die | 93 | Vereinbarungen zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die | ||
79 | Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem | 94 | Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem | ||
80 | in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die | 95 | in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die | ||
81 | Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 | 96 | Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 | ||
82 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen | 97 | Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen | ||
83 | Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und | 98 | Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und | ||
84 | Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 | 99 | Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 | ||
85 | bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt | 100 | bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen; § 94 Absatz 1 Nummer 8 gilt | ||
86 | entsprechend. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und | 101 | entsprechend. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und | ||
87 | Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen | 102 | Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen | ||
88 | getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 | 103 | getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 | ||
89 | Satz 1 angerechnet. | 104 | Satz 1 angerechnet. | ||
90 | (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten | 105 | (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten | ||
91 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 106 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
92 | durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei | 107 | durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei | ||
93 | ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche | 108 | ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche | ||
94 | Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der | 109 | Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der | ||
95 | Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden | 110 | Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden | ||
96 | Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht | 111 | Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht | ||
97 | zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | 112 | zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | ||
98 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine | 113 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine | ||
99 | abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. | 114 | abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. | ||
100 | (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung | 115 | (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung | ||
101 | von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere | 116 | von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere | ||
102 | 1. | 117 | 1. | ||
103 | nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen | 118 | nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen | ||
104 | Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu | 119 | Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu | ||
105 | bestimmende Stellen, | 120 | bestimmende Stellen, | ||
106 | 2. | 121 | 2. | ||
107 | Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, | 122 | Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, | ||
108 | 3. | 123 | 3. | ||
109 | Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, | 124 | Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, | ||
110 | 4. | 125 | 4. | ||
111 | Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum | 126 | Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum | ||
112 | bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie | 127 | bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie | ||
113 | 5. | 128 | 5. | ||
114 | Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | 129 | Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, | ||
115 | dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies | 130 | dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur verarbeiten, soweit dies | ||
116 | zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch | 131 | zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch | ||
117 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des | 132 | Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des | ||
118 | Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder | 133 | Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder | ||
119 | erlaubt ist. | 134 | erlaubt ist. | ||
120 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und | 135 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren gemeinsam und | ||
121 | einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den | 136 | einheitlich mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den | ||
122 | nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen | 137 | nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen | ||
123 | der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den | 138 | der Altenhilfe und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie mit den | ||
124 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die | 139 | kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Rahmenverträge über die | ||
125 | Zusammenarbeit in der Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die | 140 | Zusammenarbeit in der Beratung. Zu den Verträgen nach Satz 1 sind die | ||
126 | Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf | 141 | Verbände der Träger weiterer nicht gewerblicher Beratungsstellen auf | ||
127 | Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer | 142 | Landesebene anzuhören, die für die Beratung Pflegebedürftiger und ihrer | ||
128 | Angehörigen von Bedeutung sind. Die Landesverbände der Pflegekassen | 143 | Angehörigen von Bedeutung sind. Die Landesverbände der Pflegekassen | ||
129 | vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten | 144 | vereinbaren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband der privaten | ||
130 | Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf | 145 | Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auf | ||
131 | dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 | 146 | dessen Verlangen eine ergänzende Vereinbarung zu den Verträgen nach Satz 1 | ||
132 | über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder | 147 | über die Zusammenarbeit in der örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder | ||
133 | der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers | 148 | der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers | ||
134 | der Sozialhilfe. Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach | 149 | der Sozialhilfe. Für Modellvorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach | ||
135 | § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des | 150 | § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des | ||
136 | Modellvorhabens verlangen. | 151 | Modellvorhabens verlangen. | ||
137 | (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach | 152 | (8) Die Pflegekassen können sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach | ||
138 | diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und | 153 | diesem Buch aus ihren Verwaltungsmitteln an der Finanzierung und | ||
139 | arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; | 154 | arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger beteiligen; | ||
140 | die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. | 155 | die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung sind zu gewährleisten. | ||
141 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für | 156 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium für | ||
142 | Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter | 157 | Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2020, einen unter | ||
143 | wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über | 158 | wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor über | ||
144 | 1. | 159 | 1. | ||
145 | die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und | 160 | die Erfahrungen und Weiterentwicklung der Pflegeberatung und | ||
146 | Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und | 161 | Pflegeberatungsstrukturen nach den Absätzen 1 bis 4, 7 und 8, § 7b Absatz 1 und | ||
147 | 2 und § 7c und | 162 | 2 und § 7c und | ||
148 | 2. | 163 | 2. | ||
149 | die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen | 164 | die Durchführung, Ergebnisse und Wirkungen der Beratung in der eigenen | ||
150 | Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz | 165 | Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz | ||
151 | 3 bis 8. | 166 | 3 bis 8. | ||
152 | Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. | 167 | Er kann hierfür Mittel nach § 8 Absatz 3 einsetzen. |
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