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Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | t | 1 | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen |
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche | f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche |
2 | Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | 2 | Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
3 | Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des | 3 | Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des | ||
4 | Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der | 4 | Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der | ||
5 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei | 5 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei | ||
6 | die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den | 6 | die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den | ||
7 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die | 7 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die | ||
8 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 8 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
9 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe | 9 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe | ||
10 | auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | 10 | auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | ||
11 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | 11 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | ||
12 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen | 12 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen | ||
13 | sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die maßgeblichen Organisationen | 13 | sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die maßgeblichen Organisationen | ||
14 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | 14 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | ||
15 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 | 15 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 | ||
16 | erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt | 16 | erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt | ||
17 | entsprechend. | 17 | entsprechend. | ||
18 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | 18 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | ||
n | 19 | des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen | n | 19 | des Medizinischen Dienstes Bund Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der |
20 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An den | 20 | Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An den | ||
21 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | 21 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | ||
22 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 22 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
23 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | 23 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | ||
24 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | 24 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | ||
25 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den | 25 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den | ||
26 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | 26 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | ||
27 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | 27 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||
28 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | 28 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | ||
29 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus | 29 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus | ||
30 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | 30 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | ||
t | 31 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen | t | 31 | Medizinischen Dienstes Bund, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der |
32 | Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der | 32 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Länder bis zum 31. Juli | ||
33 | Länder bis zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für | 33 | 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für eine einheitliche | ||
34 | eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a | 34 | Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a Absatz 1 Satz 2 | ||
35 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit | 35 | Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit der Pflegekasse | ||
36 | der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und | 36 | als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen | ||
37 | Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die | 37 | sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die Pflegeberatungs- | ||
38 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | 38 | Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der | ||
39 | der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 39 | Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie | ||
40 | sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | 40 | der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | ||
41 | (1b) Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem | 41 | (1b) Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem | ||
42 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des | 42 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des | ||
43 | Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten | 43 | Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten | ||
44 | Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an | 44 | Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an | ||
45 | behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen | 45 | behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen | ||
46 | Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des | 46 | Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des | ||
47 | Fünften Buches oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und | 47 | Fünften Buches oder die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und | ||
48 | der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die | 48 | der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches beziehen, die | ||
49 | hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen | 49 | hälftigen Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen | ||
50 | Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu | 50 | Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu | ||
51 | berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. | 51 | berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. | ||
52 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | 52 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | ||
53 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | 53 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | ||
54 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | 54 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | ||
55 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 55 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
56 | werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 56 | werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
57 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 57 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. |
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