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Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | ||||
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t | 1 | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | t | 1 | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts |
Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | Berechnung und Zahlung des Heimentgelts | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die | f | 1 | (1) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die |
2 | gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den | 2 | gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den | ||
3 | Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden | 3 | Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden | ||
4 | weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die | 4 | weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag). Die | ||
5 | Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an | 5 | Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an | ||
6 | dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein | 6 | dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Zieht ein | ||
7 | Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim | 7 | Pflegebedürftiger in ein anderes Heim um, darf nur das aufnehmende Pflegeheim | ||
8 | ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 | 8 | ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Von den Sätzen 1 | ||
9 | bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner | 9 | bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner | ||
10 | oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall | 10 | oder dessen Kostenträger sind nichtig. Der Pflegeplatz ist im Fall | ||
11 | vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von | 11 | vorübergehender Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwesenheitszeitraum von | ||
12 | bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. | 12 | bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhalten. | ||
13 | Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei | 13 | Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei | ||
14 | Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen | 14 | Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen | ||
15 | für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind | 15 | für die Dauer dieser Aufenthalte. In den Rahmenverträgen nach § 75 sind | ||
16 | für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei | 16 | für die nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwesenheitszeiträume, soweit drei | ||
17 | Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der | 17 | Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 vom Hundert der | ||
18 | Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge | 18 | Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge | ||
19 | nach § 92b vorzusehen. | 19 | nach § 92b vorzusehen. | ||
20 | (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner | 20 | (2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner | ||
21 | auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen | 21 | auf Grund der Entwicklung seines Zustands einem höheren Pflegegrad zuzuordnen | ||
22 | ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei | 22 | ist, so ist er auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei | ||
t | 23 | seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. | t | 23 | seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad zu beantragen. |
24 | Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei | 24 | Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei | ||
25 | Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert | 25 | Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zuzuleiten. Weigert | ||
26 | sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm | 26 | sich der Heimbewohner, den Antrag zu stellen, kann der Heimträger ihm | ||
27 | oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der | 27 | oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der | ||
28 | Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad | 28 | Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächsthöheren Pflegegrad | ||
29 | berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom | 29 | berechnen. Werden die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vom | ||
30 | Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine | 30 | Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine | ||
31 | Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den | 31 | Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den | ||
32 | überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist | 32 | überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist | ||
33 | rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert | 33 | rückwirkend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt mit wenigstens 5 vom Hundert | ||
34 | zu verzinsen. | 34 | zu verzinsen. | ||
35 | (3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 | 35 | (3) Die dem pflegebedürftigen Heimbewohner nach den §§ 41 bis 43 | ||
36 | zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender | 36 | zustehenden Leistungsbeträge sind von seiner Pflegekasse mit befreiender | ||
37 | Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe | 37 | Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen. Maßgebend für die Höhe | ||
38 | des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, | 38 | des zu zahlenden Leistungsbetrags ist der Leistungsbescheid der Pflegekasse, | ||
39 | unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von | 39 | unabhängig davon, ob der Bescheid bestandskräftig ist oder nicht. Die von | ||
40 | den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer | 40 | den Pflegekassen zu zahlenden Leistungsbeträge werden bei vollstationärer | ||
41 | Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig. | 41 | Pflege (§ 43) zum 15. eines jeden Monats fällig. | ||
42 | (4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, | 42 | (4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 erbringen, | ||
43 | erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der | 43 | erhalten von der Pflegekasse zusätzlich den Betrag von 2 952 Euro, wenn der | ||
44 | Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer | 44 | Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer | ||
45 | Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder | 45 | Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder | ||
46 | festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und | 46 | festgestellt wurde, dass er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und | ||
47 | 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der | 47 | 15 ist. Der Betrag wird entsprechend § 30 angepasst. Der von der | ||
48 | Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn | 48 | Pflegekasse gezahlte Betrag ist von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn | ||
49 | der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad | 49 | der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad | ||
50 | oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird. | 50 | oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 eingestuft wird. |
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