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Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- | t | 1 | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- |
2 | Richtlinien | 2 | Richtlinien |
Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs- Richtlinien | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 passen unter Beteiligung des | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 passen unter Beteiligung des |
2 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 2 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
3 | V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene die Pflege- | 3 | V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene die Pflege- | ||
4 | Transparenzvereinbarungen an dieses Gesetz in der am 1. Januar 2017 geltenden | 4 | Transparenzvereinbarungen an dieses Gesetz in der am 1. Januar 2017 geltenden | ||
5 | Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzvereinbarungen). Die auf | 5 | Fassung an (übergeleitete Pflege-Transparenzvereinbarungen). Die auf | ||
6 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | 6 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||
7 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | 7 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | ||
8 | Maßgabe von § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016 keine einvernehmliche | 8 | Maßgabe von § 118 mit. Kommt bis zum 30. April 2016 keine einvernehmliche | ||
9 | Einigung zustande, entscheidet der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b | 9 | Einigung zustande, entscheidet der erweiterte Qualitätsausschuss nach § 113b | ||
10 | Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleiteten Pflege- | 10 | Absatz 3 bis zum 30. Juni 2016. Die übergeleiteten Pflege- | ||
11 | Transparenzvereinbarungen gelten ab 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der | 11 | Transparenzvereinbarungen gelten ab 1. Januar 2017 bis zum Inkrafttreten der | ||
12 | in § 115 Absatz 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen. | 12 | in § 115 Absatz 1a vorgesehenen Qualitätsdarstellungsvereinbarungen. | ||
t | 13 | (2) Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen, die am 1. | t | 13 | (2) Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen, die |
14 | Januar 2016 anhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b Absatz 2, 3 und 8 | 14 | am 1. Januar 2016 anhängig sind, werden nach Maßgabe des § 113b Absatz 2, 3 | ||
15 | durch den Qualitätsausschuss entschieden; die Verfahren sind bis zum 30. Juni | 15 | und 8 durch den Qualitätsausschuss entschieden; die Verfahren sind bis zum 30. | ||
16 | 2016 abzuschließen. | 16 | Juni 2016 abzuschließen. | ||
17 | (3) Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | 17 | (3) Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | ||
18 | Leistungen und deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) in | 18 | Leistungen und deren Qualität nach § 114 (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) in | ||
19 | der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gelten nach Maßgabe der Absätze 4 | 19 | der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gelten nach Maßgabe der Absätze 4 | ||
20 | und 5 bis zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durchführung der Prüfung | 20 | und 5 bis zum Inkrafttreten der Richtlinien über die Durchführung der Prüfung | ||
21 | der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § | 21 | der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § | ||
22 | 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst | 22 | 114a Absatz 7 fort und sind für den Medizinischen Dienst und den Prüfdienst | ||
23 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. | 23 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. | ||
24 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | 24 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | ||
25 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | 25 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||
26 | Krankenversicherung e. V. die Qualitätsprüfungs-Richtlinien unverzüglich | 26 | Krankenversicherung e. V. die Qualitätsprüfungs-Richtlinien unverzüglich | ||
27 | an dieses Gesetz in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung an. Die auf | 27 | an dieses Gesetz in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung an. Die auf | ||
28 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | 28 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||
29 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | 29 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | ||
30 | Maßgabe von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die | 30 | Maßgabe von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die | ||
31 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände | 31 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände | ||
32 | der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung | 32 | der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung | ||
33 | e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 33 | e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
34 | Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. | 34 | Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. | ||
35 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | 35 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | ||
36 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | 36 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
37 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 37 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
38 | einzubeziehen. Die angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der | 38 | einzubeziehen. Die angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien bedürfen der | ||
39 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 39 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
40 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | 40 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen passt unter Beteiligung des | ||
41 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | 41 | Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||
42 | Krankenversicherung e. V. die nach Absatz 4 angepassten Qualitätsprüfungs- | 42 | Krankenversicherung e. V. die nach Absatz 4 angepassten Qualitätsprüfungs- | ||
43 | Richtlinien bis zum 30. September 2016 an die nach Absatz 1 übergeleiteten und | 43 | Richtlinien bis zum 30. September 2016 an die nach Absatz 1 übergeleiteten und | ||
44 | gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen an. | 44 | gegebenenfalls nach Absatz 2 geänderten Pflege-Transparenzvereinbarungen an. | ||
45 | Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | 45 | Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
46 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen | 46 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen | ||
47 | wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der | 47 | wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der | ||
48 | Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 48 | Pflegekassen hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
49 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | 49 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | ||
50 | privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der | 50 | privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||
51 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | 51 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | ||
52 | Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | 52 | Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | ||
53 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | 53 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | ||
54 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | 54 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | ||
55 | in die Entscheidung einzubeziehen. Die angepassten Qualitätsprüfungs- | 55 | in die Entscheidung einzubeziehen. Die angepassten Qualitätsprüfungs- | ||
56 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und | 56 | Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und | ||
57 | treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. | 57 | treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. |
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