Lade...
Lade...
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | t | 1 | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten |
Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die | f | 1 | (1) Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die |
2 | Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte | 2 | Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte | ||
3 | Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der | 3 | Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der | ||
4 | von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und | 4 | von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und | ||
5 | begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die | 5 | begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die | ||
6 | Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen | 6 | Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen | ||
7 | Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller | 7 | Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller | ||
8 | zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung | 8 | zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung | ||
9 | über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein | 9 | über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein | ||
10 | Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend | 10 | Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend | ||
11 | den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller | 11 | den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller | ||
12 | in dieses Verfahren einwilligt. | 12 | in dieses Verfahren einwilligt. | ||
13 | (2) Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre ab 2013 jährlich über | 13 | (2) Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre ab 2013 jährlich über | ||
14 | die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur | 14 | die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur | ||
15 | Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und die | 15 | Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und die | ||
16 | Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste oder | 16 | Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste oder | ||
17 | der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu wird | 17 | der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. Hierzu wird | ||
18 | insbesondere Folgendes gemeldet: | 18 | insbesondere Folgendes gemeldet: | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten | 20 | die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten | ||
21 | Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der | 21 | Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der | ||
22 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, | 22 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 | 24 | die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 | ||
25 | Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches, | 25 | Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten | 27 | die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten | ||
28 | Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der | 28 | Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der | ||
29 | Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und | 29 | Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. | 31 | die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. | ||
32 | Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem | 32 | Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem | ||
33 | Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. | 33 | Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. | ||
34 | Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband | 34 | Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband | ||
35 | Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 35 | Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
36 | Gesundheit. | 36 | Gesundheit. | ||
37 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und | 37 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und | ||
t | 38 | leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. | t | 38 | leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. Juni |
39 | Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für | 39 | des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für | ||
40 | Gesundheit zu. Der Verband hat die aufbereiteten Daten der | 40 | Gesundheit zu. Der Verband hat die aufbereiteten Daten der | ||
41 | landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung | 41 | landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung | ||
42 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen | 42 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen | ||
43 | bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der | 43 | bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der | ||
44 | Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger | 44 | Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger | ||
45 | Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr | 45 | Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr | ||
46 | folgenden Jahres. | 46 | folgenden Jahres. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.