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Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege | Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung | ||||
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t | 1 | Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege | t | 1 | Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige |
2 | vollstationäre pflegerische Versorgung |
Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege | Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung | ||||
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n | 1 | Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf | n | 1 | (1) Bis einschließlich 30. September 2020 besteht der Anspruch auf |
2 | Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen | 2 | Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen | ||
3 | Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4 auch | 3 | Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, abweichend von § 42 Absatz 4 auch | ||
4 | ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder | 4 | ohne, dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder | ||
5 | Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die Vergütung richtet | 5 | Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht wird. Die Vergütung richtet | ||
6 | sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des | 6 | sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 des | ||
7 | Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. | 7 | Fünften Buches der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. | ||
t | t | 8 | (2) Abweichend von § 42 Absatz 2 Satz 2 übernehmen die Pflegekassen bei | ||
9 | Kurzzeitpflege in dem Zeitraum vom 28. März 2020 bis einschließlich 30. | ||||
10 | September 2020 in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur | ||||
11 | medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, Aufwendungen bis zu | ||||
12 | einem Gesamtbetrag von 2 418 Euro. | ||||
13 | (3) Ist eine pflegerische Versorgung von bereits vollstationär versorgten | ||||
14 | Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung auf Grund der | ||||
15 | SARS-CoV-2-Pandemie quarantänebedingt nicht zu gewährleisten, kann diese für | ||||
16 | die Dauer von maximal 14 Kalendertagen in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 | ||||
17 | bis einschließlich 30. September 2020 auch in einer Einrichtung erbracht | ||||
18 | werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt | ||||
19 | (anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung). Im begründeten | ||||
20 | Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen auch | ||||
21 | eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen in einer Einrichtung | ||||
22 | erbracht werden, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation | ||||
23 | erbringt. Der Pflegeplatz des Pflegebedürftigen ist von der bisherigen | ||||
24 | vollstationären Pflegeeinrichtung während seiner Abwesenheit freizuhalten. Die | ||||
25 | Berechnung des Heimentgeltes und seine Zahlung an die bisherige | ||||
26 | vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie der nach § 43 von der Pflegekasse an | ||||
27 | die bisherige vollstationäre Pflegeeinrichtung zu gewährende Leistungsbetrag | ||||
28 | bleiben unverändert. Die Vergütung der anderweitigen vollstationären | ||||
29 | pflegerischen Versorgung richtet sich nach dem durchschnittlichen | ||||
30 | Vergütungssatz nach § 111 Absatz 5 des Fünften Buches für die Vorsorge-oder | ||||
31 | Rehabilitationseinrichtung. Sie wird der Einrichtung von den Pflegekassen | ||||
32 | entsprechend dem Verfahren nach § 150 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattet. Der | ||||
33 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann im Benehmen mit den Verbänden der | ||||
34 | Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie im Benehmen mit den | ||||
35 | Verbänden der stationären medizinischen Rehabilitations- und | ||||
36 | Vorsorgeeinrichtungen Empfehlungen zur formellen Abwicklung des | ||||
37 | Abrechnungsverfahrens abgeben. |
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