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Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation | Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation | ||||
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t | 1 | Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer | t | 1 | Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer |
2 | Rehabilitation | 2 | Rehabilitation |
Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation | Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären | f | 1 | (1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären |
2 | Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung | 2 | Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung | ||
3 | Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten | 3 | Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten | ||
4 | Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der | 4 | Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der | ||
5 | gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | 5 | gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen | ||
6 | und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die | 6 | und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die | ||
7 | Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der | 7 | Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. Der | ||
8 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen | 8 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen | ||
9 | Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere | 9 | Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere | ||
10 | hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der | 10 | hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der | ||
11 | Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. | 11 | Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. | ||
12 | (2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | 12 | (2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach | ||
13 | Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen | 13 | Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen | ||
14 | Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren | 14 | Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren | ||
15 | entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § | 15 | entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § | ||
16 | 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben | 16 | 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben | ||
17 | rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der | 17 | rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der | ||
18 | Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen. | 18 | Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen. | ||
19 | (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die | 19 | (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die | ||
20 | Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur | 20 | Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur | ||
21 | Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 | 21 | Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 | ||
22 | festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten | 22 | festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten | ||
23 | Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, | 23 | Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, | ||
24 | der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die | 24 | der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die | ||
25 | Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die | 25 | Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die | ||
26 | Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen | 26 | Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen | ||
27 | geschlossen haben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der | 27 | geschlossen haben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der | ||
28 | Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet | 28 | Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet | ||
29 | § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. | 29 | § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung. | ||
30 | (4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den | 30 | (4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den | ||
31 | zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten | 31 | zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten | ||
32 | Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen | 32 | Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen | ||
33 | Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu | 33 | Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu | ||
34 | vermeiden. | 34 | vermeiden. | ||
35 | (5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie | 35 | (5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie | ||
36 | nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen | 36 | nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen | ||
37 | 1 und 2. | 37 | 1 und 2. | ||
38 | (6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach | 38 | (6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach | ||
39 | Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen | 39 | Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen | ||
40 | Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und | 40 | Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und | ||
41 | darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie | 41 | darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie | ||
42 | eine Verschlimmerung zu verhindern. | 42 | eine Verschlimmerung zu verhindern. | ||
t | t | 43 | (7) Im Jahr 2020 müssen die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung | ||
44 | der Aufgaben nach Absatz 1 nicht dem in Absatz 2 festgelegten Betrag | ||||
45 | entsprechen. Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel sind abweichend von | ||||
46 | Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||||
47 | zur Verfügung zu stellen. |
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