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Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
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t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen | t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen |
Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
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n | 1 | (1) __1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des | n | 1 | (1) __1 __6 Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
2 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 V. und die von den __3 | 2 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. und die von den __3 Landesverbänden der | ||
3 | Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen | 3 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen ihres Prüfauftrags | ||
4 | ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und | 4 | nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu | ||
5 | Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- | 5 | überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- und | ||
6 | und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllen. __4 Die Prüfungen sind | 6 | Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllen. __4 Die Prüfungen sind | ||
7 | grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet | 7 | grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet | ||
8 | erfolgen. __5 Die Prüfungen in zugelassenen vollstationären | 8 | erfolgen. __5 Die Prüfungen in zugelassenen vollstationären | ||
9 | Pflegeeinrichtungen sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer | 9 | Pflegeeinrichtungen sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer | ||
10 | Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung | 10 | Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung | ||
11 | unvollständig war oder von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b | 11 | unvollständig war oder von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b | ||
n | 12 | mangelnde Plausibilität der übermittelten Daten festgestellt wurde. __1 Der | n | 12 | mangelnde Plausibilität der übermittelten Daten festgestellt wurde. __1 __6 |
13 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der | 13 | Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
14 | privaten Krankenversicherung e. __2 V. und die von den __7 Landesverbänden der | 14 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. und die von den __8 Landesverbänden der | ||
15 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen beraten im Rahmen der | 15 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen beraten im Rahmen der | ||
16 | Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung. § | 16 | Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung. § | ||
17 | 112 Abs. 3 gilt entsprechend. | 17 | 112 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
18 | (2) __1 Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der | 18 | (2) __1 Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der | ||
n | 19 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der | n | 19 | Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
20 | privaten Krankenversicherung e. __2 V. und die von den __3 Landesverbänden der | 20 | Krankenversicherung e. __2 __7 __10 V. und die von den __3 Landesverbänden der | ||
21 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | 21 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | ||
22 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | 22 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | ||
23 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | 23 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | ||
24 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | 24 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | ||
25 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | 25 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | ||
26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. __4 Prüfungen | 26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. __4 Prüfungen | ||
27 | und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel | 27 | und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel | ||
28 | der Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. | 28 | der Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. | ||
29 | Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne | 29 | Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne | ||
30 | deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | 30 | deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | ||
31 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | 31 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | ||
32 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des __5 | 32 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des __5 | ||
n | 33 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei der ambulanten Pflege sind der | n | 33 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. __6 Bei der ambulanten Pflege sind |
34 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der | 34 | der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
35 | privaten Krankenversicherung e. __2 V. und die von den __7 Landesverbänden der | 35 | Krankenversicherung e. __2 __7 __10 V. und die von den __8 Landesverbänden der | ||
36 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der | 36 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der | ||
37 | Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst | 37 | Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst | ||
n | 38 | versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen. Der Medizinische Dienst | n | 38 | versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen. __9 Der Medizinische |
39 | der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 39 | Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
40 | Krankenversicherung e. __2 V. sollen die nach heimrechtlichen __9 Vorschriften | 40 | __2 __7 __10 V. sollen die nach heimrechtlichen __11 Vorschriften zuständige | ||
41 | zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die | 41 | Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht | ||
42 | Prüfung nicht verzögert wird. | 42 | verzögert wird. | ||
43 | (3) __1 Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen | 43 | (3) __1 Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen | ||
44 | und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten | 44 | und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten | ||
45 | Personen. __2 Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch | 45 | Personen. __2 Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch | ||
46 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese | 46 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese | ||
47 | Personen selbst als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und | 47 | Personen selbst als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und | ||
48 | Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der | 48 | Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der | ||
49 | Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. __3 Bei der Beurteilung der | 49 | Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. __3 Bei der Beurteilung der | ||
50 | Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von | 50 | Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von | ||
51 | Personen nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen | 51 | Personen nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen | ||
52 | sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer | 52 | sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer | ||
53 | Angehörigen und der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu | 53 | Angehörigen und der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu | ||
54 | berücksichtigen. __4 Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist | 54 | berücksichtigen. __4 Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist | ||
55 | freiwillig. __5 Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. __6 | 55 | freiwillig. __5 Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. __6 | ||
56 | Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach | 56 | Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach | ||
57 | Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils | 57 | Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils | ||
58 | zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch | 58 | zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch | ||
59 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der | 59 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der | ||
60 | Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen | 60 | Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen | ||
61 | Personen. | 61 | Personen. | ||
62 | (3a) __1 Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach | 62 | (3a) __1 Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach | ||
63 | § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen | 63 | § 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen | ||
64 | versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. __2 Die Prüfer | 64 | versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. __2 Die Prüfer | ||
65 | sind jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 Satz 1 | 65 | sind jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 Satz 1 | ||
66 | in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung der | 66 | in die Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung der | ||
67 | Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die | 67 | Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die | ||
68 | Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. __3 | 68 | Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. __3 | ||
69 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | 69 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | ||
70 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | 70 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | ||
71 | __4 Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch | 71 | __4 Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch | ||
72 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung | 72 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung | ||
73 | über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. __5 Die Einwilligung nach | 73 | über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. __5 Die Einwilligung nach | ||
74 | Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in | 74 | Absatz 2 oder Absatz 3 kann erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in | ||
75 | Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung erklärt werden und | 75 | Augenschein zu nehmenden Person in die Qualitätsprüfung erklärt werden und | ||
76 | muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in | 76 | muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in | ||
77 | Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber den Prüfern abgegeben werden, die | 77 | Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber den Prüfern abgegeben werden, die | ||
78 | Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch | 78 | Person des Erklärenden benennen und den Abschluss der Erklärung durch | ||
79 | Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform). | 79 | Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar machen (Textform). | ||
80 | __6 Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person | 80 | __6 Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person | ||
81 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | 81 | einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten | ||
82 | einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist. __7 | 82 | einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzuklären ist. __7 | ||
83 | Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten Prüfung anwesend und | 83 | Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten Prüfung anwesend und | ||
84 | ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in Textform nicht möglich, so | 84 | ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in Textform nicht möglich, so | ||
85 | genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden Aufklärung | 85 | genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 entsprechenden Aufklärung | ||
86 | durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche Einwilligung, wenn andernfalls | 86 | durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche Einwilligung, wenn andernfalls | ||
87 | die Durchführung der Prüfung erschwert würde. __8 Die mündliche Einwilligung | 87 | die Durchführung der Prüfung erschwert würde. __8 Die mündliche Einwilligung | ||
88 | oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die Gründe für ein | 88 | oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die Gründe für ein | ||
89 | ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind schriftlich oder | 89 | ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind schriftlich oder | ||
90 | elektronisch zu dokumentieren. | 90 | elektronisch zu dokumentieren. | ||
91 | (4) __1 Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | 91 | (4) __1 Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | ||
92 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | 92 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | ||
93 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. an den __3 Prüfungen nach den Absätzen 1 bis | 93 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. an den __3 Prüfungen nach den Absätzen 1 bis | ||
94 | 3 zu beteiligen. __4 Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass | 94 | 3 zu beteiligen. __4 Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass | ||
95 | eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung | 95 | eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung | ||
96 | nach den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. __5 Ausgenommen ist eine Beteiligung | 96 | nach den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. __5 Ausgenommen ist eine Beteiligung | ||
97 | nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | 97 | nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | ||
98 | voraussichtlich verzögert wird. __6 Unabhängig von ihren eigenen | 98 | voraussichtlich verzögert wird. __6 Unabhängig von ihren eigenen | ||
n | 99 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst der | n | 99 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst, |
100 | Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 100 | der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. | ||
101 | Krankenversicherung e. __2 __7 V. und die von den __8 Landesverbänden der | 101 | und die von den __8 Landesverbänden der Pflegekassen bestellten | ||
102 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen jeweils befugt, sich an Überprüfungen | 102 | Sachverständigen jeweils befugt, sich an Überprüfungen von zugelassenen | ||
103 | von zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu beteiligen, soweit sie von der nach | 103 | Pflegeeinrichtungen zu beteiligen, soweit sie von der nach heimrechtlichen | ||
104 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe | 104 | Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe heimrechtlicher | ||
105 | heimrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden. __9 Sie haben in diesem Fall | 105 | Vorschriften durchgeführt werden. __9 Sie haben in diesem Fall ihre Mitwirkung | ||
106 | ihre Mitwirkung an der Überprüfung der Pflegeeinrichtung auf den Bereich der | 106 | an der Überprüfung der Pflegeeinrichtung auf den Bereich der | ||
107 | Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken. | 107 | Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken. | ||
108 | (5) __1 Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 108 | (5) __1 Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
n | 109 | Krankenversicherung e. __7 V. die in § 114 __2 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf | n | 109 | Krankenversicherung e. __2 __5 __7 __10 __13 V. die in § 114 __3 Absatz 1 Satz |
110 | das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten | 110 | 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die | ||
111 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 111 | privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
112 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | 112 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | ||
n | 113 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. __3 Das | n | 113 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. __4 Das |
114 | Bundesamt für Soziale Sicherung stellt jeweils am Ende eines Jahres die | 114 | Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der | ||
115 | Einhaltung der Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie | 115 | Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der | ||
116 | die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung | 116 | durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung | ||
117 | nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __7 V. und des | 117 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __5 __7 __10 __13 V. und | ||
118 | __4 Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die | 118 | des __6 Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich | ||
119 | Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den | 119 | die Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote | ||
120 | Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | 120 | den Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | ||
121 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | 121 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | ||
122 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | 122 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | ||
n | 123 | privaten Krankenversicherung e. __7 V. durchgeführten __5 Prüfungen und der in | n | 123 | privaten Krankenversicherung e. __2 __5 __7 __10 __13 V. durchgeführten __8 |
124 | § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. __6 Der Finanzierungsanteil, der | 124 | Prüfungen und der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. __9 Der | ||
125 | auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der | 125 | Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, | ||
126 | privaten Krankenversicherung e. __7 V. jährlich unmittelbar an das __8 | 126 | ist vom Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 __5 __7 __10 __13 V. | ||
127 | Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der | 127 | jährlich unmittelbar an das __11 Bundesversicherungsamt zugunsten des | ||
128 | Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Der Verband der privaten | 128 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. __12 Der Verband | ||
129 | Krankenversicherung e. __7 V. muss der __10 Zahlungsaufforderung durch das | 129 | der privaten Krankenversicherung e. __2 __5 __7 __10 __13 V. muss der __14 | ||
130 | Bundesamt für Soziale Sicherung keine Folge leisten, wenn er innerhalb von | 130 | Zahlungsaufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Folge leisten, | ||
131 | vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Unterschreitung | 131 | wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung nachweist, | ||
132 | der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist. | 132 | dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu | ||
133 | vertreten ist. | ||||
133 | (5a) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. __2 | 134 | (5a) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. __2 | ||
t | 134 | Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. das __3 | t | 135 | Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. __3 __6 V. |
135 | Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen | 136 | das __4 Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von | ||
136 | durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., | 137 | Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
137 | insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden | 138 | Krankenversicherung e. __3 __6 V., insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, | ||
138 | Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur | 139 | Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der | ||
139 | einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch | 140 | Qualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen | ||
140 | den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 141 | der Qualitätsprüfungen durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. | ||
141 | (6) __1 Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der Prüfdienst | 142 | __3 __6 V. | ||
142 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem __2 | 143 | (6) __1 Die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der | ||
143 | Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum 30. __3 | 144 | privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. berichten dem __3 Medizinischen | ||
144 | Juni 2011, danach in Abständen von drei Jahren, über ihre Erfahrungen mit der | 145 | Dienst Bund zum 30. __4 Juni 2020, danach in Abständen von zwei Jahren, über | ||
145 | Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem Buch, über die | 146 | ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach | ||
146 | Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und | 147 | diesem Buch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre | ||
147 | zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. __4 Sie stellen | 148 | Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der | ||
148 | unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der | 149 | Qualitätssicherung. __5 Sie stellen unter Beteiligung des Medizinischen | ||
149 | Krankenkassen die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. __5 Der | 150 | Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. __6 Der | ||
150 | Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen führt die | 151 | Medizinische Dienst Bund führt die Berichte der Medizinischen Dienste, des | ||
151 | Berichte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, des Prüfdienstes | ||||
152 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und seine eigenen __6 | ||||
153 | Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der Pflegequalität und der | ||||
154 | Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt diesen innerhalb eines | ||||
155 | halben Jahres dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium | ||||
156 | für Gesundheit, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||||
157 | sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen | ||||
158 | Länderministerien vor. | ||||
159 | (7) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung | ||||
160 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des | ||||
161 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __11 __18 | 152 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __7 V. und | ||
162 | V. zur verfahrensrechtlichen __3 Konkretisierung Richtlinien über die | 153 | seine eigenen __8 Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwicklung der | ||
163 | Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und | 154 | Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem Bericht zusammen und legt | ||
164 | deren Qualität nach § 114 sowohl für den ambulanten als auch für den | 155 | diesen innerhalb eines halben Jahres dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, | ||
165 | stationären Bereich. __4 In den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze | 156 | dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Familie, | ||
166 | zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu | 157 | Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
167 | berücksichtigen. __5 Die Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum | 158 | Soziales und den zuständigen Länderministerien vor. | ||
168 | 31. __6 Oktober 2017, die Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. | 159 | (7) __1 Der Medizinische Dienst Bund beschließt im Benehmen mit dem | ||
160 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und des Prüfdienstes des Verbandes der | ||||
161 | privaten Krankenversicherung e. __2 __11 __18 V. zur verfahrensrechtlichen __3 | ||||
162 | Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in | ||||
163 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 sowohl | ||||
164 | für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. __4 In den | ||||
165 | Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und | ||||
166 | Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. __5 Die | ||||
167 | Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum 31. __6 Oktober 2017, die | ||||
168 | Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. __7 Oktober 2018 zu | ||||
169 | __7 Oktober 2018 zu beschließen. __8 Sie treten jeweils gleichzeitig mit der | 169 | beschließen. __8 Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden | ||
170 | entsprechenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in | 170 | Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. __9 Die | ||
171 | Kraft. __9 Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen | 171 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
172 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach | 172 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | ||
173 | Maßgabe von § 118 mit. __10 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die | 173 | von § 118 mit. __10 Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der | ||
174 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände | 174 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe | ||
175 | der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung | 175 | auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 __11 __18 | ||
176 | e. __2 __11 __18 V. sowie die __12 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 176 | V. sowie die __12 Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
177 | Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu | 177 | Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. | ||
178 | beteiligen. __13 Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen | 178 | __13 Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | ||
179 | Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung | 179 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
180 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die | 180 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
181 | Entscheidung einzubeziehen. __14 Die Richtlinien sind in regelmäßigen | 181 | einzubeziehen. __14 Die Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an den | ||
182 | Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. __15 Sie | 182 | medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. __15 Sie sind durch das | ||
183 | sind durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem | 183 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
184 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. __16 | 184 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. __16 Beanstandungen des | ||
185 | Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | 185 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
186 | ihm gesetzten Frist zu beheben. __17 Die Richtlinien über die Durchführung der | 186 | zu beheben. __17 Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung | ||
187 | Qualitätsprüfung sind für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und | 187 | sind für die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der | ||
188 | den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 __11 __18 | 188 | privaten Krankenversicherung e. __2 __11 __18 V. verbindlich. | ||
189 | V. verbindlich. |
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