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Sie können sich § 55a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung | |||||
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t | t | 1 | Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der | ||
2 | Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die | ||||
3 | Beitragssatzermittlung |
Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder | ||
2 | Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt | ||||
3 | für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a | ||||
4 | erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. Der Datenabruf | ||||
5 | der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für | ||||
6 | Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
7 | Einkommensteuergesetzes. Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
8 | Einkommensteuergesetzes angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der | ||||
9 | Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 | ||||
10 | Satz 1 des Sechsten Buches; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle | ||||
11 | nach § 81 des Einkommensteuergesetzes weiter. | ||||
12 | (2) Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes kann die | ||||
13 | bereits eingerichteten Datenübermittlungswege und die Identifikation der | ||||
14 | Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 | ||||
15 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses | ||||
16 | automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. Das Nähere, insbesondere die | ||||
17 | Höhe der Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird | ||||
18 | durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und | ||||
19 | Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. | ||||
20 | (3) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die zum | ||||
21 | Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der | ||||
22 | berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds | ||||
23 | erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu melden sie | ||||
24 | das beitragspflichtige Mitglied zu dem Abrufverfahren beim Bundeszentralamt | ||||
25 | für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der steuerlichen | ||||
26 | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des | ||||
27 | beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
28 | Einkommensteuergesetzes oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die | ||||
29 | Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten | ||||
30 | Buches. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind | ||||
31 | berechtigt, die für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche | ||||
32 | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung sowie das Geburtsdatum | ||||
33 | des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte | ||||
34 | Übermittlungsverfahren zu nutzen. Die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
35 | Einkommensteuergesetzes und die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 | ||||
36 | Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches sind für die Identifikation der am | ||||
37 | Verfahren beteiligten Kommunikationspartner zuständig. | ||||
38 | (4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der | ||||
39 | Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der | ||||
40 | berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom | ||||
41 | Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des | ||||
42 | Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert | ||||
43 | werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu | ||||
44 | berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
45 | Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. Die Daten sind von der zentralen | ||||
46 | Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle | ||||
47 | oder die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 | ||||
48 | erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des | ||||
49 | Einkommensteuergesetzes über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 | ||||
50 | Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. | ||||
51 | (5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach Absatz | ||||
52 | 3 und die Datenübermittlung nach diesem Absatz und nach den Absätzen 4 und 6 | ||||
53 | in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft | ||||
54 | oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen | ||||
55 | Mitglieds nach § 55 Absatz 3, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern | ||||
56 | einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des | ||||
57 | Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale | ||||
58 | Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. Die Änderungsmitteilungen | ||||
59 | werden gesammelt einmal im Kalendermonat übermittelt. Die | ||||
60 | Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 des | ||||
61 | Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse | ||||
62 | weitergeleitet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die | ||||
63 | Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes | ||||
64 | über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
65 | Sechsten Buches. Liegt eine Abmeldung nach Absatz 6 vor, ist eine | ||||
66 | Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln. | ||||
67 | (6) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1 meldet | ||||
68 | die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse das Mitglied vom | ||||
69 | automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81 des | ||||
70 | Einkommensteuergesetzes oder über die Datenstelle der Rentenversicherung nach | ||||
71 | § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches innerhalb von sechs Wochen beim | ||||
72 | Bundeszentralamt für Steuern ab. Das Bundeszentralamt für Steuern hat den | ||||
73 | gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen. | ||||
74 | (7) § 30 der Abgabenordnung steht dem automatisierten | ||||
75 | Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. § 93c der | ||||
76 | Abgabenordnung ist für das Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 | ||||
77 | nicht anzuwenden. | ||||
78 | (8) Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze | ||||
79 | für die Anmeldung nach Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz 4, die | ||||
80 | Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach Absatz 6 für die | ||||
81 | beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber regeln das | ||||
82 | Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der | ||||
83 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom | ||||
84 | Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||||
85 | Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem | ||||
86 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die | ||||
87 | Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören. | ||||
88 | (9) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten die nach | ||||
89 | den Absätzen 4 und 5 übermittelten Angaben ausschließlich für die | ||||
90 | Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der | ||||
91 | Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § | ||||
92 | 55 Absatz 3a. | ||||
93 | (10) Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April | ||||
94 | 2025 zulässig. Für Zwecke der Einführung der automatisierten | ||||
95 | Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere | ||||
96 | Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig. |
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