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Sie können sich § 142a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ergänzend oder alternativ zu einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zu ermöglichen, hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. 2§ 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer durch den Medizinischen Dienst Bund oder durch einen Medizinischen Dienst nach § 278 des Fünften Buches beauftragten pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu legen, die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 haben ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches Interview im Hinblick auf den festzustellenden Pflegegrad und die gutachterlichen Empfehlungen und Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich gleichzusetzen sind. Eine Begutachtung aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn
(3) 1§ 17 Absatz 2 findet Anwendung. 2Eine Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. August 2023 wirksam. 3Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten Richtlinien kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine angemessene Frist setzen.
(4) 1Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews erfolgen. 2Der Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vor. 3Der Antragsteller ist über sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin oder den Gutachter zu informieren; die Entscheidung des Antragstellers ist im Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) 1Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 über die Erfahrungen der Medizinischen Dienste mit der Durchführung von strukturierten telefonischen Interviews zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1. 2Für die Berichterstattung nach Satz 1 beauftragt der Medizinische Dienst Bund eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der begleitenden Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1 durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich vorzulegen.
Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | t | 1 | Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung |
Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | ||||
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f | 1 | (1) Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen | f | 1 | (1) Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen |
2 | Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ergänzend | 2 | Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ergänzend | ||
3 | oder alternativ zu einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich | 3 | oder alternativ zu einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich | ||
4 | zu ermöglichen, hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem | 4 | zu ermöglichen, hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem | ||
5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter | 5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter | ||
6 | Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. § 17 Absatz 1 | 6 | Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. § 17 Absatz 1 | ||
7 | Satz 2 bis 6 findet Anwendung. | 7 | Satz 2 bis 6 findet Anwendung. | ||
8 | (2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer durch | 8 | (2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer durch | ||
9 | den Medizinischen Dienst Bund oder durch einen Medizinischen Dienst nach § 278 | 9 | den Medizinischen Dienst Bund oder durch einen Medizinischen Dienst nach § 278 | ||
10 | des Fünften Buches beauftragten pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu | 10 | des Fünften Buches beauftragten pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu | ||
11 | legen, die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen | 11 | legen, die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen | ||
12 | Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine | 12 | Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine | ||
13 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes | 13 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes | ||
14 | telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | 14 | telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | ||
15 | Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 | 15 | Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 | ||
16 | haben ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse zur | 16 | haben ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse zur | ||
17 | Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches | 17 | Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches | ||
18 | Interview im Hinblick auf den festzustellenden Pflegegrad und die | 18 | Interview im Hinblick auf den festzustellenden Pflegegrad und die | ||
19 | gutachterlichen Empfehlungen und Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den | 19 | gutachterlichen Empfehlungen und Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den | ||
20 | Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem | 20 | Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem | ||
21 | Wohnbereich gleichzusetzen sind. Eine Begutachtung aufgrund eines | 21 | Wohnbereich gleichzusetzen sind. Eine Begutachtung aufgrund eines | ||
22 | strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn | 22 | strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in der | 24 | es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in der | ||
25 | geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und | 25 | geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und | ||
26 | welcher Pflegegrad vorliegt, | 26 | welcher Pflegegrad vorliegt, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine | 28 | es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine | ||
29 | Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt, | 29 | Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt oder | 31 | es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt oder | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis | 33 | die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis | ||
34 | enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt. | 34 | enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt. | ||
35 | Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungsanlässe und | 35 | Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungsanlässe und | ||
36 | Begutachtungssituationen, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes | 36 | Begutachtungssituationen, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes | ||
37 | telefonisches Interview aus fachlicher Sicht entweder nicht oder nur bei | 37 | telefonisches Interview aus fachlicher Sicht entweder nicht oder nur bei | ||
38 | Anwesenheit einer weiteren Person, die die antragstellende Person bei der | 38 | Anwesenheit einer weiteren Person, die die antragstellende Person bei der | ||
39 | Begutachtung unterstützt, angezeigt ist, sind in den Anpassungen nach Absatz 1 | 39 | Begutachtung unterstützt, angezeigt ist, sind in den Anpassungen nach Absatz 1 | ||
40 | abschließend aufzuführen. Für Fallkonstellationen nach Satz 4 ist eine | 40 | abschließend aufzuführen. Für Fallkonstellationen nach Satz 4 ist eine | ||
41 | ergänzende oder alternative Begutachtung aufgrund eines strukturierten | 41 | ergänzende oder alternative Begutachtung aufgrund eines strukturierten | ||
42 | telefonischen Interviews ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer | 42 | telefonischen Interviews ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer | ||
43 | weiteren Person zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist, nur bei | 43 | weiteren Person zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist, nur bei | ||
44 | Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die Anwesenheit der | 44 | Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die Anwesenheit der | ||
45 | Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutachtung festzustellen. | 45 | Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutachtung festzustellen. | ||
46 | Gutachterinnen und Gutachter, die strukturierte telefonische Interviews | 46 | Gutachterinnen und Gutachter, die strukturierte telefonische Interviews | ||
47 | durchführen, müssen über Vorerfahrungen in der Begutachtung mittels | 47 | durchführen, müssen über Vorerfahrungen in der Begutachtung mittels | ||
48 | persönlicher Untersuchung von Versicherten in deren Wohnbereich verfügen; | 48 | persönlicher Untersuchung von Versicherten in deren Wohnbereich verfügen; | ||
49 | weitere Einzelheiten zu der Qualifikation von Gutachterinnen und Gutachtern | 49 | weitere Einzelheiten zu der Qualifikation von Gutachterinnen und Gutachtern | ||
50 | sind in den Anpassungen nach Absatz 1 vorzugeben. | 50 | sind in den Anpassungen nach Absatz 1 vorzugeben. | ||
51 | (3) § 17 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Genehmigung des | 51 | (3) § 17 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Genehmigung des | ||
52 | Bundesministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. August 2023 wirksam. | 52 | Bundesministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. August 2023 wirksam. | ||
53 | Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten Richtlinien kann vom | 53 | Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten Richtlinien kann vom | ||
54 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. Das | 54 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. Das | ||
55 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine | 55 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine | ||
56 | angemessene Frist setzen. | 56 | angemessene Frist setzen. | ||
57 | (4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der | 57 | (4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der | ||
58 | Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden | 58 | Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden | ||
59 | Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und | 59 | Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und | ||
60 | Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | 60 | Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | ||
61 | Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen | 61 | Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen | ||
t | 62 | Interviews erfolgen. Der Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem | t | 62 | Interviews, das auch per Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen; |
63 | Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein | 63 | bei der Durchführung der Begutachtung per Videotelefonie sind die nach § 365 | ||
64 | strukturiertes telefonisches Interview vor. Der Antragsteller ist über | 64 | Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die | ||
65 | sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin oder den Gutachter zu | 65 | technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Der Wunsch des | ||
66 | informieren; die Entscheidung des Antragstellers ist im Begutachtungsformular | 66 | Antragstellers, persönlich in seinem Wohnbereich untersucht zu werden, geht | ||
67 | einer Begutachtung durch ein strukturiertes telefonisches Interview vor. Der | ||||
68 | Antragsteller ist über sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin | ||||
69 | oder den Gutachter zu informieren; die Entscheidung des Antragstellers ist im | ||||
67 | schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. | 70 | Begutachtungsformular schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. | ||
68 | (5) Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für | 71 | (5) Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für | ||
69 | Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 über die Erfahrungen der Medizinischen | 72 | Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 über die Erfahrungen der Medizinischen | ||
70 | Dienste mit der Durchführung von strukturierten telefonischen Interviews zur | 73 | Dienste mit der Durchführung von strukturierten telefonischen Interviews zur | ||
71 | Feststellung der Pflegebedürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe | 74 | Feststellung der Pflegebedürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe | ||
72 | in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1. Für die Berichterstattung nach Satz | 75 | in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1. Für die Berichterstattung nach Satz | ||
73 | 1 beauftragt der Medizinische Dienst Bund eine unabhängige wissenschaftliche | 76 | 1 beauftragt der Medizinische Dienst Bund eine unabhängige wissenschaftliche | ||
74 | Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der begleitenden | 77 | Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der begleitenden | ||
75 | Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1 | 78 | Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1 | ||
76 | durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundesministerium für | 79 | durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundesministerium für | ||
77 | Gesundheit unverzüglich vorzulegen. | 80 | Gesundheit unverzüglich vorzulegen. |
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