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Sie können sich § 106b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich
(2) 1Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. 2V. und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. 3Grundlage dieser Finanzierungsvereinbarung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. 4Ein abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrichtungen gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu berücksichtigen. 5Zudem sind Übergangsregelungen festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim Übergang von den bisher geltenden auf die neuen Erstattungsregelungen zu bestimmen. 6Die Finanzierungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorliegen.
(3) 1Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. 2Bei den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden Erstattungen. 3Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. 5Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. 6V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. 7Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. 8V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023.
(5) 1Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 verhandeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Absatz 2. 2Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Absatz 2 fort.
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die | t | 1 | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die |
2 | Telematikinfrastruktur | 2 | Telematikinfrastruktur |
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Zum Ausgleich | f | 1 | (1) Zum Ausgleich |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die | 3 | der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die | ||
4 | Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und | 4 | Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und | ||
5 | Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und | 5 | Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der | 7 | der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der | ||
8 | Telematikinfrastruktur entstehen, | 8 | Telematikinfrastruktur entstehen, | ||
9 | erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in | 9 | erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in | ||
10 | entsprechender Anwendung der Finanzierungsregelungen für die an der | 10 | entsprechender Anwendung der Finanzierungsregelungen für die an der | ||
11 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § | 11 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § | ||
12 | 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des | 12 | 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des | ||
13 | Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem | 13 | Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem | ||
14 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. | 14 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. | ||
15 | (2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und | 15 | (2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und | ||
16 | Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten | 16 | Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten | ||
17 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 17 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
18 | durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, | 18 | durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, | ||
19 | der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereinigungen | 19 | der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereinigungen | ||
20 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in einer | 20 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in einer | ||
21 | Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 21 | Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
22 | fest. Grundlage dieser Finanzierungsvereinbarung sind die nach § 378 | 22 | fest. Grundlage dieser Finanzierungsvereinbarung sind die nach § 378 | ||
23 | Absatz 2 des Fünften Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein | 23 | Absatz 2 des Fünften Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein | ||
24 | abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrichtungen gegenüber den an der | 24 | abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrichtungen gegenüber den an der | ||
25 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer | 25 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer | ||
26 | Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist | 26 | Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist | ||
27 | dabei zu berücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen festzulegen, um | 27 | dabei zu berücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen festzulegen, um | ||
28 | die Erstattungsmodalitäten beim Übergang von den bisher geltenden auf die | 28 | die Erstattungsmodalitäten beim Übergang von den bisher geltenden auf die | ||
29 | neuen Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzierungsvereinbarung | 29 | neuen Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzierungsvereinbarung | ||
t | 30 | muss spätestens zwei Monate nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorliegen. | t | 30 | nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2024 zu schließen. Kommt eine |
31 | Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 29. Februar 2024 | ||||
32 | zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt | ||||
33 | innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. | ||||
34 | Klagen gegen die Festlegung des Vereinbarungsinhalts nach Satz 6 haben keine | ||||
35 | aufschiebende Wirkung. | ||||
31 | (3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die | 36 | (3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die | ||
32 | ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen | 37 | ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen | ||
33 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das der | 38 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das der | ||
34 | Relation zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche | 39 | Relation zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche | ||
35 | Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für | 40 | Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für | ||
36 | Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den | 41 | Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den | ||
37 | in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen | 42 | in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen | ||
38 | ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, | 43 | ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, | ||
39 | tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 | 44 | tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 | ||
40 | entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den | 45 | entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den | ||
41 | Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der | 46 | Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der | ||
42 | Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der | 47 | Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der | ||
43 | Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller | 48 | Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller | ||
44 | Krankenkassen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | 49 | Krankenkassen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | ||
45 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | 50 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
46 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der jeweilige | 51 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der jeweilige | ||
47 | Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, | 52 | Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, | ||
48 | kann von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an | 53 | kann von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an | ||
49 | das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der | 54 | das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der | ||
50 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum | 55 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum | ||
51 | Umlageverfahren und zur Zahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung | 56 | Umlageverfahren und zur Zahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung | ||
52 | bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | 57 | bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||
53 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung. | 58 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||
54 | (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale gilt ab | 59 | (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale gilt ab | ||
55 | dem 30. Juni 2023. | 60 | dem 30. Juni 2023. | ||
56 | (5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 verhandeln die Höhe der TI- | 61 | (5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 verhandeln die Höhe der TI- | ||
57 | Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den | 62 | Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den | ||
58 | Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches | 63 | Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches | ||
59 | und schließen erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Absatz 2. Bis zum | 64 | und schließen erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Absatz 2. Bis zum | ||
60 | Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die jeweils bestehende | 65 | Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die jeweils bestehende | ||
61 | Vereinbarung nach Absatz 2 fort. | 66 | Vereinbarung nach Absatz 2 fort. |
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