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Sie können sich § 78a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3 einen Vergütungsbetrag sowie technische und vertragliche Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 4. Die Vereinbarungen gelten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zwei Vertreter der Krankenkassen zwei Vertreter der Pflegekassen und an die Stelle der zwei Vertreter der Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen zwei Vertreter der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen treten. An den Sitzungen der Schiedsstelle können anstelle der Vertreter der Patientenorganisationen nach § 140f des Fünften Buches Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 beratend teilnehmen. Der Hersteller übermittelt dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Vorbereitung der Verhandlungen unverzüglich
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen trifft im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen. 2Kommt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 6 eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 innerhalb von drei Monaten die Rahmenvereinbarung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie den in Satz 1 genannten Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei und im Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe fest.
(3) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein barrierefreies Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. 2§ 139e Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(4) Die Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Hersteller hat die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite bereitgestellten elektronischen Antragsformulare zu verwenden. Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale Pflegeanwendung
(5) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über den Antrag des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen durch Bescheid; in begründeten Einzelfällen kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. 2Legt der Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, fordert ihn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf, den Antrag innerhalb von einer Frist von drei Monaten zu ergänzen. 3Liegen nach Ablauf der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen vor, ist der Antrag abzulehnen. 4Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen zu den Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht werden kann. 5Im Übrigen gilt § 139e Absatz 6 bis 8 des Fünften Buches entsprechend. 6In seiner Entscheidung stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, welche ergänzenden Unterstützungsleistungen für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich sind, und informiert die Vertragsparteien nach § 75 Absatz 1, die an Rahmenverträgen über ambulante Pflege beteiligt sind, zeitgleich mit der Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3 hierüber. 7Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert unverzüglich den Spitzenverband Bund der Pflegekassen über die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3. 8Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über den nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
(7) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und dann in der Regel jährlich die von digitalen Pflegeanwendungen nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 zu gewährleistenden Anforderungen an die Datensicherheit fest. 2§ 139e Absatz 10 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(8) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und dann in der Regel jährlich die Prüfkriterien für die von Herstellern einer digitalen Pflegeanwendung nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz fest. 2§ 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(9) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals zum 1. April 2024, einen barrierefreien Bericht vor. 2Der Bericht enthält Informationen über die Inanspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a und 40a, insbesondere dazu, wie viele Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen in Anspruch genommen haben und welche Mittel die Pflegekassen dafür verausgabt haben. 3Hinsichtlich der Leistungen der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, bezieht der Spitzenverband Bund der Pflegekassen den Verband der privaten Krankenversicherung e. 4V. mit ein. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte des Berichts in der Verordnung nach Absatz 6 festlegen.
Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung | Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale | t | 1 | Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale |
2 | Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung | 2 | Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung |
Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung | Verträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart im Einvernehmen mit | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart im Einvernehmen mit |
2 | der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | 2 | der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
3 | Eingliederungshilfe mit dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung | 3 | Eingliederungshilfe mit dem Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung | ||
4 | innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das | 4 | innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das | ||
5 | Verzeichnis nach Absatz 3 einen Vergütungsbetrag sowie technische und | 5 | Verzeichnis nach Absatz 3 einen Vergütungsbetrag sowie technische und | ||
6 | vertragliche Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen | 6 | vertragliche Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen | ||
7 | Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 4. Die Vereinbarungen gelten ab dem | 7 | Pflegeanwendungen nach § 40a Absatz 4. Die Vereinbarungen gelten ab dem | ||
8 | Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. | 8 | Zeitpunkt der Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. | ||
9 | Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Einigung zustande, entscheidet die | 9 | Kommt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Einigung zustande, entscheidet die | ||
10 | Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass an | 10 | Schiedsstelle nach § 134 Absatz 3 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass an | ||
11 | die Stelle der zwei Vertreter der Krankenkassen zwei Vertreter der | 11 | die Stelle der zwei Vertreter der Krankenkassen zwei Vertreter der | ||
12 | Pflegekassen und an die Stelle der zwei Vertreter der Hersteller digitaler | 12 | Pflegekassen und an die Stelle der zwei Vertreter der Hersteller digitaler | ||
13 | Gesundheitsanwendungen zwei Vertreter der Hersteller von digitalen | 13 | Gesundheitsanwendungen zwei Vertreter der Hersteller von digitalen | ||
14 | Pflegeanwendungen treten. An den Sitzungen der Schiedsstelle können anstelle | 14 | Pflegeanwendungen treten. An den Sitzungen der Schiedsstelle können anstelle | ||
15 | der Vertreter der Patientenorganisationen nach § 140f des Fünften Buches | 15 | der Vertreter der Patientenorganisationen nach § 140f des Fünften Buches | ||
16 | Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen | 16 | Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen | ||
17 | und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 | 17 | und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 | ||
18 | beratend teilnehmen. Der Hersteller übermittelt dem Spitzenverband Bund der | 18 | beratend teilnehmen. Der Hersteller übermittelt dem Spitzenverband Bund der | ||
19 | Pflegekassen zur Vorbereitung der Verhandlungen unverzüglich | 19 | Pflegekassen zur Vorbereitung der Verhandlungen unverzüglich | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | den Nachweis nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 und | 21 | den Nachweis nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 und | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Preises bei Abgabe an Selbstzahler | 23 | die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Preises bei Abgabe an Selbstzahler | ||
24 | und in anderen europäischen Ländern. | 24 | und in anderen europäischen Ländern. | ||
25 | Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen stellen dem Spitzenverband Bund der | 25 | Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen stellen dem Spitzenverband Bund der | ||
26 | Pflegekassen nach Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 einen kostenfreien | 26 | Pflegekassen nach Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 einen kostenfreien | ||
27 | und auf drei Monate beschränkten Zugang zu den digitalen Pflegeanwendungen zur | 27 | und auf drei Monate beschränkten Zugang zu den digitalen Pflegeanwendungen zur | ||
28 | Verfügung. | 28 | Verfügung. | ||
29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen trifft im Einvernehmen mit | 29 | (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen trifft im Einvernehmen mit | ||
30 | der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | 30 | der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
31 | Eingliederungshilfe mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | 31 | Eingliederungshilfe mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
32 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von | 32 | Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von | ||
33 | digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die | 33 | digitalen Pflegeanwendungen auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung über die | ||
34 | Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen | 34 | Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge sowie zu den Grundsätzen | ||
35 | der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die | 35 | der technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen für die | ||
36 | Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen. Kommt innerhalb von | 36 | Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen. Kommt innerhalb von | ||
37 | drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 6 eine | 37 | drei Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 6 eine | ||
38 | Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der | 38 | Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen die unparteiischen Mitglieder der | ||
39 | Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 innerhalb von drei Monaten die | 39 | Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 innerhalb von drei Monaten die | ||
40 | Rahmenvereinbarung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen | 40 | Rahmenvereinbarung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
41 | sowie den in Satz 1 genannten Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei und im | 41 | sowie den in Satz 1 genannten Verbänden auf Antrag einer Vertragspartei und im | ||
42 | Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 42 | Einvernehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
43 | Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe fest. | 43 | Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe fest. | ||
44 | (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein | 44 | (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt ein | ||
45 | barrierefreies Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. § 139e Absatz 1 | 45 | barrierefreies Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen. § 139e Absatz 1 | ||
46 | Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. | 46 | Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. | ||
47 | (4) Die Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 erfolgt auf elektronischen | 47 | (4) Die Aufnahme in das Verzeichnis nach Absatz 3 erfolgt auf elektronischen | ||
48 | Antrag des Herstellers einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für | 48 | Antrag des Herstellers einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für | ||
49 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Hersteller hat die vom Bundesinstitut | 49 | Arzneimittel und Medizinprodukte. Der Hersteller hat die vom Bundesinstitut | ||
50 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite bereitgestellten | 50 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite bereitgestellten | ||
51 | elektronischen Antragsformulare zu verwenden. Der Hersteller hat dem Antrag | 51 | elektronischen Antragsformulare zu verwenden. Der Hersteller hat dem Antrag | ||
52 | Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale Pflegeanwendung | 52 | Nachweise darüber beizufügen, dass die digitale Pflegeanwendung | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 geregelten Anforderungen | 54 | die in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 geregelten Anforderungen | ||
55 | an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllt, | 55 | an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität erfüllt, | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt und die Datensicherheit nach | 57 | die Anforderungen an den Datenschutz erfüllt und die Datensicherheit nach | ||
58 | dem Stand der Technik gewährleistet und | 58 | dem Stand der Technik gewährleistet und | ||
59 | 3. | 59 | 3. | ||
60 | im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 einen pflegerischen | 60 | im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Nummer 2 einen pflegerischen | ||
61 | Nutzen aufweist. | 61 | Nutzen aufweist. | ||
62 | Die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 | 62 | Die Qualität einer digitalen Pflegeanwendung im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 | ||
63 | bemisst sich insbesondere nach folgenden Kriterien: | 63 | bemisst sich insbesondere nach folgenden Kriterien: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | Barrierefreiheit, | 65 | Barrierefreiheit, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | altersgerechte Nutzbarkeit, | 67 | altersgerechte Nutzbarkeit, | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | Robustheit, | 69 | Robustheit, | ||
70 | 4. | 70 | 4. | ||
71 | Verbraucherschutz, | 71 | Verbraucherschutz, | ||
72 | 5. | 72 | 5. | ||
73 | Qualität der pflegebezogenen Inhalte und | 73 | Qualität der pflegebezogenen Inhalte und | ||
74 | 6. | 74 | 6. | ||
75 | Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten | 75 | Unterstützung der Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten | ||
76 | Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung. | 76 | Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung. | ||
77 | Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehrfach zur Nutzung abgerufen wird | 77 | Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehrfach zur Nutzung abgerufen wird | ||
78 | oder eine andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz | 78 | oder eine andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Verzeichnis nach Absatz | ||
79 | 3 aufgenommen wurde, steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwendung | 79 | 3 aufgenommen wurde, steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwendung | ||
80 | kein höherer als der nach Absatz 1 vereinbarte Vergütungsbetrag zu. Eine | 80 | kein höherer als der nach Absatz 1 vereinbarte Vergütungsbetrag zu. Eine | ||
81 | Differenzierung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 nach Kostenträgern ist | 81 | Differenzierung der Vergütungsbeträge nach Absatz 1 nach Kostenträgern ist | ||
82 | nicht zulässig. Die nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbeträge sind für den | 82 | nicht zulässig. Die nach Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbeträge sind für den | ||
83 | Hersteller und gegenüber den Pflegebedürftigen bindend. | 83 | Hersteller und gegenüber den Pflegebedürftigen bindend. | ||
84 | (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet | 84 | (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet | ||
85 | über den Antrag des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Eingang der | 85 | über den Antrag des Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Eingang der | ||
86 | vollständigen Antragsunterlagen durch Bescheid; in begründeten Einzelfällen | 86 | vollständigen Antragsunterlagen durch Bescheid; in begründeten Einzelfällen | ||
87 | kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Legt der | 87 | kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden. Legt der | ||
88 | Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, fordert ihn das | 88 | Hersteller unvollständige Antragsunterlagen vor, fordert ihn das | ||
89 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf, den Antrag innerhalb | 89 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf, den Antrag innerhalb | ||
90 | von einer Frist von drei Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der Frist | 90 | von einer Frist von drei Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf der Frist | ||
91 | keine vollständigen Antragsunterlagen vor, ist der Antrag abzulehnen. Das | 91 | keine vollständigen Antragsunterlagen vor, ist der Antrag abzulehnen. Das | ||
92 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die Hersteller | 92 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät die Hersteller | ||
93 | digitaler Pflegeanwendungen zu den Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den | 93 | digitaler Pflegeanwendungen zu den Antrags- und Anzeigeverfahren sowie zu den | ||
94 | Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Versorgung mit der | 94 | Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Versorgung mit der | ||
95 | jeweiligen digitalen Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu Lasten der | 95 | jeweiligen digitalen Pflegeanwendung nach den §§ 40a und 40b zu Lasten der | ||
96 | Pflegeversicherung erbracht werden kann. Im Übrigen gilt § 139e Absatz 6 | 96 | Pflegeversicherung erbracht werden kann. Im Übrigen gilt § 139e Absatz 6 | ||
97 | bis 8 des Fünften Buches entsprechend. In seiner Entscheidung stellt das | 97 | bis 8 des Fünften Buches entsprechend. In seiner Entscheidung stellt das | ||
98 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, welche ergänzenden | 98 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte fest, welche ergänzenden | ||
99 | Unterstützungsleistungen für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung | 99 | Unterstützungsleistungen für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung | ||
100 | erforderlich sind, und informiert die Vertragsparteien nach § 75 Absatz 1, die | 100 | erforderlich sind, und informiert die Vertragsparteien nach § 75 Absatz 1, die | ||
101 | an Rahmenverträgen über ambulante Pflege beteiligt sind, zeitgleich mit der | 101 | an Rahmenverträgen über ambulante Pflege beteiligt sind, zeitgleich mit der | ||
102 | Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3 | 102 | Aufnahme der digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3 | ||
103 | hierüber. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 103 | hierüber. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
104 | informiert unverzüglich den Spitzenverband Bund der Pflegekassen über die | 104 | informiert unverzüglich den Spitzenverband Bund der Pflegekassen über die | ||
105 | Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der | 105 | Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der | ||
106 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert unverzüglich das | 106 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert unverzüglich das | ||
107 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über den nach Absatz 1 | 107 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über den nach Absatz 1 | ||
108 | vereinbarten Vergütungsbetrag. | 108 | vereinbarten Vergütungsbetrag. | ||
109 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 109 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
110 | Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 110 | Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
111 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu | 111 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu | ||
112 | 1. | 112 | 1. | ||
113 | den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Veröffentlichung, der | 113 | den Inhalten des Verzeichnisses, dessen Veröffentlichung, der | ||
114 | Interoperabilität des elektronischen Verzeichnisses mit elektronischen | 114 | Interoperabilität des elektronischen Verzeichnisses mit elektronischen | ||
115 | Transparenzportalen Dritter und der Nutzung der Inhalte des Verzeichnisses durch | 115 | Transparenzportalen Dritter und der Nutzung der Inhalte des Verzeichnisses durch | ||
116 | Dritte, | 116 | Dritte, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | den Anforderungen an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität | 118 | den Anforderungen an die Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität | ||
119 | einschließlich der Anforderungen an die Interoperabilität, der Anforderungen an | 119 | einschließlich der Anforderungen an die Interoperabilität, der Anforderungen an | ||
120 | Datenschutz und Datensicherheit und dem pflegerischen Nutzen, | 120 | Datenschutz und Datensicherheit und dem pflegerischen Nutzen, | ||
121 | 3. | 121 | 3. | ||
122 | den anzeigepflichtigen Veränderungen der digitalen Pflegeanwendung | 122 | den anzeigepflichtigen Veränderungen der digitalen Pflegeanwendung | ||
123 | einschließlich deren Dokumentation, | 123 | einschließlich deren Dokumentation, | ||
124 | 4. | 124 | 4. | ||
125 | den Einzelheiten des Antrags- und Anzeigeverfahrens sowie des Formularwesens | 125 | den Einzelheiten des Antrags- und Anzeigeverfahrens sowie des Formularwesens | ||
126 | beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, | 126 | beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, | ||
127 | 5. | 127 | 5. | ||
128 | dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere der Bestellung der | 128 | dem Schiedsverfahren nach Absatz 1 Satz 3, insbesondere der Bestellung der | ||
129 | Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstattung der baren | 129 | Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, der Erstattung der baren | ||
130 | Auslagen und der Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der | 130 | Auslagen und der Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der | ||
131 | Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Verfahren, dem Teilnahmerecht des | 131 | Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3, dem Verfahren, dem Teilnahmerecht des | ||
132 | Bundesministeriums für Gesundheit, sowie der Vertreter der Organisationen, die | 132 | Bundesministeriums für Gesundheit, sowie der Vertreter der Organisationen, die | ||
133 | für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich sind, an den | 133 | für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen maßgeblich sind, an den | ||
134 | Sitzungen der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung der | 134 | Sitzungen der Schiedsstelle nach Absatz 1 Satz 3 sowie der Verteilung der | ||
135 | Kosten, | 135 | Kosten, | ||
136 | 6. | 136 | 6. | ||
137 | den Gebühren und Gebührensätzen für die von den Herstellern zu tragenden | 137 | den Gebühren und Gebührensätzen für die von den Herstellern zu tragenden | ||
138 | Kosten und Auslagen. | 138 | Kosten und Auslagen. | ||
139 | (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im | 139 | (7) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik legt im | ||
140 | Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | 140 | Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und | ||
141 | im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 141 | im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
142 | Informationsfreiheit erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und dann in der Regel | 142 | Informationsfreiheit erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und dann in der Regel | ||
143 | jährlich die von digitalen Pflegeanwendungen nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 zu | 143 | jährlich die von digitalen Pflegeanwendungen nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 zu | ||
144 | gewährleistenden Anforderungen an die Datensicherheit fest. § 139e Absatz | 144 | gewährleistenden Anforderungen an die Datensicherheit fest. § 139e Absatz | ||
n | 145 | 10 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend. | n | 145 | 10 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gilt entsprechend. |
146 | (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt im | 146 | (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt im | ||
147 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 147 | Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
148 | Informationsfreiheit und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 148 | Informationsfreiheit und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
149 | Informationstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und dann in der Regel | 149 | Informationstechnik erstmals bis zum 31. März 2022 und dann in der Regel | ||
150 | jährlich die Prüfkriterien für die von Herstellern einer digitalen | 150 | jährlich die Prüfkriterien für die von Herstellern einer digitalen | ||
151 | Pflegeanwendung nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende Erfüllung der | 151 | Pflegeanwendung nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 nachzuweisende Erfüllung der | ||
152 | Anforderungen an den Datenschutz fest. § 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften | 152 | Anforderungen an den Datenschutz fest. § 139e Absatz 11 Satz 2 des Fünften | ||
153 | Buches gilt entsprechend. | 153 | Buches gilt entsprechend. | ||
154 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das | 154 | (9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das | ||
155 | Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und | 155 | Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und | ||
t | 156 | Soziales dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals zum 1. April 2024, einen | t | 156 | Soziales dem Deutschen Bundestag jährlich, erstmals zum 1. April 2025, einen |
157 | barrierefreien Bericht vor. Der Bericht enthält Informationen über die | 157 | barrierefreien Bericht vor. Der Bericht enthält Informationen über die | ||
158 | Inanspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a und 40a, insbesondere dazu, wie | 158 | Inanspruchnahme der Leistungen nach den §§ 39a und 40a, insbesondere dazu, wie | ||
159 | viele Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen in Anspruch | 159 | viele Pflegebedürftige der jeweiligen Pflegegrade Leistungen in Anspruch | ||
160 | genommen haben und welche Mittel die Pflegekassen dafür verausgabt haben. | 160 | genommen haben und welche Mittel die Pflegekassen dafür verausgabt haben. | ||
161 | Hinsichtlich der Leistungen der privaten Versicherungsunternehmen, die die | 161 | Hinsichtlich der Leistungen der privaten Versicherungsunternehmen, die die | ||
162 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, bezieht der Spitzenverband | 162 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, bezieht der Spitzenverband | ||
163 | Bund der Pflegekassen den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 163 | Bund der Pflegekassen den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
164 | mit ein. Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte des | 164 | mit ein. Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte des | ||
165 | Berichts in der Verordnung nach Absatz 6 festlegen. | 165 | Berichts in der Verordnung nach Absatz 6 festlegen. |
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