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Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung |
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Erarbeitung oder Änderung | f | 1 | (1) Bei Erarbeitung oder Änderung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der in § 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz | 3 | der in § 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz | ||
n | 4 | 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien des Spitzenverbandes Bund | n | 4 | 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie |
5 | der Pflegekassen sowie | ||||
6 | 2. | 5 | 2. | ||
7 | der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar | 6 | der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar | ||
8 | 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 | 7 | 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 | ||
9 | Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der | 8 | Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der | ||
10 | Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a | 9 | Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a | ||
11 | Absatz 1 Satz 1 | 10 | Absatz 1 Satz 1 | ||
12 | wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | 11 | wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
13 | Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach | 12 | Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach | ||
14 | Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht | 13 | Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht | ||
15 | beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. Bei den | 14 | beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. Bei den | ||
16 | durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten | 15 | durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten | ||
17 | diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Qualitätsausschuss | 16 | diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Qualitätsausschuss | ||
18 | nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn | 17 | nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn | ||
19 | über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das | 18 | über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das | ||
20 | Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt | 19 | Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt | ||
21 | werden. Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen | 20 | werden. Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen | ||
22 | Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen | 21 | Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen | ||
23 | Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt | 22 | Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt | ||
24 | werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser | 23 | werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser | ||
25 | Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die | 24 | Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die | ||
t | 26 | ihnen durch die Entsendung entstanden sind. Das Nähere zur Erstattung der | t | 25 | ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des |
26 | Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten | ||||
27 | Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der | ||||
28 | monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer | ||||
27 | Reisekosten regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § | 29 | Sitzung. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung | ||
28 | 113b Absatz 7. | 30 | nach § 113b Absatz 7. | ||
29 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 31 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
30 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für | 32 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für | ||
31 | 1. | 33 | 1. | ||
32 | die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen | 34 | die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen | ||
33 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen | 35 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen | ||
34 | Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die | 36 | Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die | ||
35 | Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie | 37 | Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie | ||
36 | 2. | 38 | 2. | ||
37 | das Verfahren der Beteiligung. | 39 | das Verfahren der Beteiligung. |
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