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Qualitätsausschuss | Qualitätsausschuss | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete | f | 1 | (1) __1 Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete |
2 | Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach | 2 | Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach | ||
3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 8. __2 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die | 3 | Maßgabe der Absätze 2 bis 8. __2 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die | ||
4 | Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, | 4 | Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, | ||
5 | 113a, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen | 5 | 113a, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen | ||
6 | Qualitätsausschuss. __3 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur | 6 | Qualitätsausschuss. __3 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur | ||
7 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach | 7 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach | ||
8 | § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. | 8 | § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss. | ||
9 | (2) __1 Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes | 9 | (2) __1 Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes | ||
10 | Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen | 10 | Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen | ||
11 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in | 11 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in | ||
12 | gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens | 12 | gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens | ||
13 | elf Mitglieder entsenden. __2 Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein | 13 | elf Mitglieder entsenden. __2 Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein | ||
14 | Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 14 | Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
15 | Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene | 15 | Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene | ||
16 | an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. __3 Dem | 16 | an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. __3 Dem | ||
17 | Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten | 17 | Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten | ||
18 | Krankenversicherung e. V. angehören; die __4 Entscheidung hierüber obliegt dem | 18 | Krankenversicherung e. V. angehören; die __4 Entscheidung hierüber obliegt dem | ||
19 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V. __5 Sofern der Verband der | 19 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V. __5 Sofern der Verband der | ||
20 | privaten Krankenversicherung e. V. ein __6 Mitglied entsendet, wird dieses | 20 | privaten Krankenversicherung e. V. ein __6 Mitglied entsendet, wird dieses | ||
21 | Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. __7 Dem | 21 | Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. __7 Dem | ||
22 | Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe | 22 | Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe | ||
23 | angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. | 23 | angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. | ||
24 | __8 Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses | 24 | __8 Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses | ||
25 | Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. __9 Eine | 25 | Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. __9 Eine | ||
26 | Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der | 26 | Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der | ||
27 | Leistungserbringerseite zugerechnet werden. __10 Jedes Mitglied erhält eine | 27 | Leistungserbringerseite zugerechnet werden. __10 Jedes Mitglied erhält eine | ||
n | 28 | Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. __11 Der Medizinische Dienst des | n | 28 | Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. __11 Der Medizinische Dienst |
29 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wirkt in den Sitzungen und an den | ||||
30 | Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach | ||||
31 | Absatz 3, beratend mit. __12 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||||
32 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und | ||||
33 | behinderter Menschen wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im | 29 | Bund wirkt in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im | ||
34 | Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach | 30 | Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, beratend | ||
35 | Maßgabe von § 118 mit. | 31 | mit. __12 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung | ||
32 | der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen | ||||
33 | wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, | ||||
34 | auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 mit. | ||||
36 | (3) __1 Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine | 35 | (3) __1 Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine | ||
37 | Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch | 36 | Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch | ||
38 | einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf | 37 | einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf | ||
39 | Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des | 38 | Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des | ||
40 | Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen | 39 | Qualitätsausschusses oder des Bundesministeriums für Gesundheit um einen | ||
41 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | 40 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder | ||
42 | erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). __2 Sofern die Organisationen, die | 41 | erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). __2 Sofern die Organisationen, die | ||
43 | Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. __3 März | 42 | Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. __3 März | ||
44 | 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der | 43 | 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der | ||
45 | Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet. __4 Der | 44 | Qualitätsausschuss durch die drei unparteiischen Mitglieder gebildet. __4 Der | ||
46 | unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | 45 | unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | ||
47 | deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. __5 Der unparteiische | 46 | deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. __5 Der unparteiische | ||
48 | Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt; der | 47 | Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt; der | ||
49 | Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | 48 | Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen | ||
50 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § | 49 | Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § | ||
51 | 113 gemeinsam benannt. __6 Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht | 50 | 113 gemeinsam benannt. __6 Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht | ||
52 | als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren | 51 | als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren | ||
53 | unparteiischen Mitglieder benannt werden. __7 Kommt eine Einigung über die | 52 | unparteiischen Mitglieder benannt werden. __7 Kommt eine Einigung über die | ||
54 | Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom | 53 | Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom | ||
55 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die | 54 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, erfolgt die | ||
56 | Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit. __8 Der erweiterte | 55 | Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit. __8 Der erweiterte | ||
57 | Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der | 56 | Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der | ||
58 | Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. __9 | 57 | Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. __9 | ||
59 | Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung | 58 | Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung | ||
60 | einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne | 59 | einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne | ||
61 | der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113, | 60 | der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113, | ||
62 | 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. | 61 | 113a und 115 Absatz 1a, 1c und 3b. | ||
63 | (4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der | 62 | (4) Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der | ||
64 | Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der | 63 | Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der | ||
65 | qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige | 64 | qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige | ||
66 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen | 65 | wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. Diese wissenschaftlichen | ||
67 | Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere | 66 | Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere | ||
68 | 1. | 67 | 1. | ||
69 | bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der | 68 | bis zum 31. März 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der | ||
70 | Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für | 69 | Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für | ||
71 | die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei | 70 | die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei | ||
72 | a) | 71 | a) | ||
73 | insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom Bundesministerium für | 72 | insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom Bundesministerium für | ||
74 | Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 73 | Gesundheit und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
75 | geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur | 74 | geförderten Projektes „Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur | ||
76 | Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ und die | 75 | Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe“ und die | ||
77 | Ergebnisse der dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und | 76 | Ergebnisse der dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und | ||
78 | b) | 77 | b) | ||
79 | Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind; | 78 | Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind; | ||
80 | 2. | 79 | 2. | ||
81 | bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1 unter | 80 | bis zum 31. März 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1 unter | ||
82 | Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites | 81 | Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites | ||
83 | Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung und | 82 | Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung und | ||
84 | Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik sowie für die von | 83 | Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik sowie für die von | ||
85 | Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu entwickeln; | 84 | Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu entwickeln; | ||
86 | 3. | 85 | 3. | ||
87 | bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der von | 86 | bis zum 30. Juni 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der von | ||
88 | den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die | 87 | den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die | ||
89 | Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln, eine | 88 | Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln, eine | ||
90 | anschließende Pilotierung durchzuführen und einen Abschlussbericht bis zum 31. | 89 | anschließende Pilotierung durchzuführen und einen Abschlussbericht bis zum 31. | ||
91 | März 2018 vorzulegen; | 90 | März 2018 vorzulegen; | ||
92 | 4. | 91 | 4. | ||
93 | ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität | 92 | ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität | ||
94 | zu entwickeln; | 93 | zu entwickeln; | ||
95 | 5. | 94 | 5. | ||
96 | die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur | 95 | die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur | ||
97 | Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu evaluieren und den | 96 | Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu evaluieren und den | ||
98 | Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren an den | 97 | Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren an den | ||
99 | neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten sowie | 98 | neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten sowie | ||
100 | 6. | 99 | 6. | ||
101 | bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen | 100 | bis zum 31. März 2018 ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen | ||
102 | Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen | 101 | Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen | ||
103 | und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene | 102 | und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene | ||
104 | Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben. | 103 | Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben. | ||
105 | Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Familie, | 104 | Das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Familie, | ||
106 | Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für | 105 | Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium für | ||
107 | Gesundheit können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen zur | 106 | Gesundheit können den Vertragsparteien nach § 113 weitere Themen zur | ||
108 | wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. | 107 | wissenschaftlichen Bearbeitung vorschlagen. | ||
109 | (5) __1 Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 erfolgt aus Mitteln des | 108 | (5) __1 Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 erfolgt aus Mitteln des | ||
110 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. __2 Bei der | 109 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. __2 Bei der | ||
111 | Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die | 110 | Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die | ||
112 | Arbeitsergebnisse umsetzbar sind. __3 Der jeweilige Auftragnehmer hat | 111 | Arbeitsergebnisse umsetzbar sind. __3 Der jeweilige Auftragnehmer hat | ||
113 | darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der | 112 | darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der | ||
114 | Arbeitsergebnisse führen wird. __4 Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich | 113 | Arbeitsergebnisse führen wird. __4 Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich | ||
115 | eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. __5 Die Ergebnisse der | 114 | eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. __5 Die Ergebnisse der | ||
116 | Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur | 115 | Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur | ||
117 | Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzulegen. | 116 | Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzulegen. | ||
118 | (6) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. __2 März | 117 | (6) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. __2 März | ||
119 | 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses | 118 | 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses | ||
120 | für die Dauer von fünf Jahren ein. __3 Die Geschäftsstelle nimmt auch die | 119 | für die Dauer von fünf Jahren ein. __3 Die Geschäftsstelle nimmt auch die | ||
121 | Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. | 120 | Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. | ||
122 | __4 Sie soll insbesondere den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder | 121 | __4 Sie soll insbesondere den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder | ||
123 | fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren | 122 | fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren | ||
124 | und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im | 123 | und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im | ||
125 | Qualitätsausschuss aufbereiten. __5 Näheres zur Zusammensetzung und | 124 | Qualitätsausschuss aufbereiten. __5 Näheres zur Zusammensetzung und | ||
126 | Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien | 125 | Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien | ||
127 | nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7. | 126 | nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7. | ||
128 | (7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit | 127 | (7) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit | ||
129 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der | 128 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der | ||
130 | Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen | 129 | Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen | ||
131 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | 130 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||
132 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des | 131 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des | ||
133 | Qualitätsausschusses, insbesondere | 132 | Qualitätsausschusses, insbesondere | ||
134 | 1. | 133 | 1. | ||
135 | zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder, | 134 | zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder, | ||
136 | 2. | 135 | 2. | ||
137 | zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der | 136 | zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der | ||
138 | unparteiischen Mitglieder, | 137 | unparteiischen Mitglieder, | ||
139 | 3. | 138 | 3. | ||
140 | zum Vorsitz, | 139 | zum Vorsitz, | ||
141 | 4. | 140 | 4. | ||
142 | zu den Beschlussverfahren, | 141 | zu den Beschlussverfahren, | ||
143 | 5. | 142 | 5. | ||
144 | zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der Aufgabe als | 143 | zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der Aufgabe als | ||
145 | wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach Absatz 6, | 144 | wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach Absatz 6, | ||
146 | 6. | 145 | 6. | ||
147 | zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4, | 146 | zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4, | ||
148 | 7. | 147 | 7. | ||
149 | zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter, | 148 | zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter, | ||
150 | 8. | 149 | 8. | ||
151 | zur Bildung von Arbeitsgruppen, | 150 | zur Bildung von Arbeitsgruppen, | ||
152 | 9. | 151 | 9. | ||
153 | zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach diesem | 152 | zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach diesem | ||
t | 154 | Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6 | t | 153 | Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten, eines Verdienstausfalls |
155 | sowie | 154 | sowie die Zahlung eines Pauschbetrages nach § 118 Absatz 1 Satz 6 sowie | ||
156 | 10. | 155 | 10. | ||
157 | zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen | 156 | zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen | ||
158 | Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und Gutachter sowie | 157 | Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und Gutachter sowie | ||
159 | für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6; die Kosten können | 158 | für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6; die Kosten können | ||
160 | auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet | 159 | auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet | ||
161 | werden. | 160 | werden. | ||
162 | Die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung sind durch das | 161 | Die Geschäftsordnung und die Änderung der Geschäftsordnung sind durch das | ||
163 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 162 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
164 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäftsordnung | 163 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Kommt die Geschäftsordnung | ||
165 | nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande, wird ihr Inhalt durch das | 164 | nicht bis zum 29. Februar 2016 zustande, wird ihr Inhalt durch das | ||
166 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 165 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
167 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt. | 166 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt. | ||
168 | (8) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem | 167 | (8) __1 Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem | ||
169 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | 168 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | ||
170 | Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach | 169 | Stand der Bearbeitung der mit gesetzlichen Fristen versehenen Aufgaben nach | ||
171 | Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der | 170 | Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der | ||
172 | nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere | 171 | nach Absatz 4 zu erteilenden Aufträge sowie über erforderliche besondere | ||
173 | Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. __2 Die | 172 | Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu geben. __2 Die | ||
174 | Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. __3 | 173 | Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. __3 | ||
175 | Januar 2017 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung der mit gesetzlichen | 174 | Januar 2017 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung der mit gesetzlichen | ||
176 | Fristen versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge nach Absatz | 175 | Fristen versehenen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und der Aufträge nach Absatz | ||
177 | 4 vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. __4 Der Zeitplan | 176 | 4 vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. __4 Der Zeitplan | ||
178 | ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem | 177 | ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem | ||
179 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. __5 | 178 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. __5 | ||
180 | Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für | 179 | Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, das Bundesministerium für | ||
181 | Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel | 180 | Gesundheit unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel | ||
182 | des Zeitplans nicht eingehalten werden kann. __6 In diesem Fall kann das | 181 | des Zeitplans nicht eingehalten werden kann. __6 In diesem Fall kann das | ||
183 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 182 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
184 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte im Wege der | 183 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Umsetzungsschritte im Wege der | ||
185 | Ersatzvornahme selbst vornehmen. | 184 | Ersatzvornahme selbst vornehmen. | ||
186 | (9) __1 Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem | 185 | (9) __1 Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem | ||
187 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die zur | 186 | Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, ausgenommen sind die zur | ||
188 | Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. | 187 | Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. | ||
189 | __2 Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. __3 Das | 188 | __2 Es kann die Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten beanstanden. __3 Das | ||
190 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Prüfung vom | 189 | Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Prüfung vom | ||
191 | Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | 190 | Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen | ||
192 | anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 | 191 | anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 | ||
193 | unterbrochen. __4 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 192 | unterbrochen. __4 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
194 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. __5 Die Nichtbeanstandung | 193 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. __5 Die Nichtbeanstandung | ||
195 | von Entscheidungen kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen | 194 | von Entscheidungen kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen | ||
196 | verbunden werden. __6 Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder | 195 | verbunden werden. __6 Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder | ||
197 | teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des | 196 | teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des | ||
198 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 197 | Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
199 | behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der | 198 | behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Inhalt der | ||
200 | Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. __7 Bei den | 199 | Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. __7 Bei den | ||
201 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministerium für | 200 | Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das Bundesministerium für | ||
202 | Gesundheit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 201 | Gesundheit mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||
203 | ins Benehmen. __8 Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich | 202 | ins Benehmen. __8 Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich | ||
204 | das Bundesministerium für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 | 203 | das Bundesministerium für Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 | ||
205 | darüber hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen. | 204 | darüber hinaus mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ins Benehmen. |
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