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Pflegeheimvergleich | Pflegeheimvergleich | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung |
2 | des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem | 2 | des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem | ||
3 | Ziel, | 3 | Ziel, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von | 5 | die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von | ||
6 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel), | 6 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel), | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und | 8 | die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und | ||
9 | Entgelte sowie | 9 | Entgelte sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten | 11 | die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten | ||
12 | (§ 7 Abs. 3) | 12 | (§ 7 Abs. 3) | ||
13 | zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für | 13 | zu unterstützen. Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für | ||
14 | Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und | 14 | Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und | ||
15 | Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert | 15 | Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert | ||
16 | berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen. | 16 | berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen. | ||
17 | (2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln: | 17 | (2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln: | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder | 19 | die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder | ||
20 | mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden | 20 | mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden | ||
21 | der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen, | 21 | der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der | 23 | die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der | ||
24 | Pflegekassen, | 24 | Pflegekassen, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer | 26 | die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer | ||
27 | Verarbeitung. | 27 | Verarbeitung. | ||
28 | (3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten | 28 | (3) Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten | ||
29 | aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen | 29 | aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen | ||
30 | über | 30 | über | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen | 32 | die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen | ||
33 | Ausstattung, | 33 | Ausstattung, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime | 35 | die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime | ||
36 | und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatzleistungen | 36 | und auf die Daten aus den Vereinbarungen über Zusatzleistungen | ||
37 | zurückzugreifen. Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs | 37 | zurückzugreifen. Soweit dies für die Zwecke des Pflegeheimvergleichs | ||
38 | erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des | 38 | erforderlich ist, haben die Pflegeheime der mit der Durchführung des | ||
39 | Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzliche Unterlagen | 39 | Pflegeheimvergleichs beauftragten Stelle auf Verlangen zusätzliche Unterlagen | ||
40 | vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die von ihnen | 40 | vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch über die von ihnen | ||
41 | gesondert berechneten Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4). | 41 | gesondert berechneten Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 und 4). | ||
42 | (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die | 42 | (4) Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die | ||
43 | Vergleichsdaten | 43 | Vergleichsdaten | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | den zuständigen Landesbehörden, | 45 | den zuständigen Landesbehörden, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land, | 47 | den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | den Landesverbänden der Pflegekassen, | 49 | den Landesverbänden der Pflegekassen, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
t | 51 | dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, | t | 51 | dem Medizinischen Dienst, |
52 | 5. | 52 | 5. | ||
53 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie | 53 | dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie | ||
54 | 6. | 54 | 6. | ||
55 | den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe | 55 | den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe | ||
56 | zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach Satz 1 sind befugt, die | 56 | zugänglich gemacht werden. Die Beteiligten nach Satz 1 sind befugt, die | ||
57 | Vergleichsdaten ihren Verbänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu | 57 | Vergleichsdaten ihren Verbänden oder Vereinigungen auf Bundesebene zu | ||
58 | übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, die für | 58 | übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen sind verpflichtet, die für | ||
59 | Prüfzwecke erforderlichen Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung von | 59 | Prüfzwecke erforderlichen Vergleichsdaten den von ihnen zur Durchführung von | ||
60 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen | 60 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen | ||
61 | zugänglich zu machen. | 61 | zugänglich zu machen. | ||
62 | (5) __1 Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband | 62 | (5) __1 Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband | ||
63 | Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 V., | 63 | Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. __2 V., | ||
64 | die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 64 | die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
65 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | 65 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | ||
66 | Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. __3 Im Rahmen der Anhörung | 66 | Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. __3 Im Rahmen der Anhörung | ||
67 | können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für | 67 | können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für | ||
68 | einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen. | 68 | einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen. | ||
69 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der | 69 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der | ||
70 | Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den | 70 | Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den | ||
71 | im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten | 71 | im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten | ||
72 | zu veröffentlichen. | 72 | zu veröffentlichen. | ||
73 | (7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung | 73 | (7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung | ||
74 | von Auskünften zu anonymisieren. | 74 | von Auskünften zu anonymisieren. | ||
75 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 75 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
76 | des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen | 76 | des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen | ||
77 | Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der | 77 | Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der | ||
78 | vorstehenden Absätze anzuordnen. | 78 | vorstehenden Absätze anzuordnen. |
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