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Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | ||||
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t | 1 | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische | t | 1 | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische |
2 | Versorgung | 2 | Versorgung |
Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des | f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des |
n | 2 | Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der | n | 2 | Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. |
3 | privaten Krankenversicherung e. __2 V. im __3 Land mit den Vereinigungen der | 3 | __2 V. im __3 Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder | ||
4 | Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam | 4 | stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich | ||
5 | und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche | 5 | Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische | ||
6 | pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. __4 Für | 6 | Versorgung der Versicherten sicherzustellen. __4 Für Pflegeeinrichtungen, die | ||
7 | Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des | 7 | einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem | ||
8 | öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen | 8 | sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge | ||
9 | sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft | 9 | auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband | ||
10 | oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung | 10 | abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. __5 Bei | ||
11 | angehört. __5 Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die | 11 | Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der | ||
12 | Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei | 12 | örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege | ||
13 | Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der | 13 | die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der | ||
14 | Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe | 14 | örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu | ||
15 | als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. __6 Die Rahmenverträge | 15 | beteiligen. __6 Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die | ||
16 | sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland | 16 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. | ||
17 | unmittelbar verbindlich. | ||||
18 | (2) Die Verträge regeln insbesondere: | 17 | (2) Die Verträge regeln insbesondere: | ||
19 | 1. | 18 | 1. | ||
20 | den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie | 19 | den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie | ||
21 | bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, | 20 | bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, | ||
22 | den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, | 21 | den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, | ||
23 | 2. | 22 | 2. | ||
24 | die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der | 23 | die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der | ||
25 | Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und | 24 | Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und | ||
26 | wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der | 25 | wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der | ||
27 | Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte, | 26 | Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte, | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am | 28 | Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am | ||
30 | Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der | 29 | Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der | ||
31 | Pflegeeinrichtungen, | 30 | Pflegeeinrichtungen, | ||
32 | 4. | 31 | 4. | ||
33 | die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege, | 32 | die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege, | ||
34 | 5. | 33 | 5. | ||
35 | Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit | 34 | Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit | ||
36 | (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim, | 35 | (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim, | ||
37 | 6. | 36 | 6. | ||
38 | den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen | 37 | den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen | ||
39 | beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen, | 38 | beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen, | ||
40 | 7. | 39 | 7. | ||
41 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und | 40 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und | ||
42 | Abrechnungsprüfungen, | 41 | Abrechnungsprüfungen, | ||
43 | 8. | 42 | 8. | ||
44 | die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche | 43 | die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche | ||
45 | der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und | 44 | der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und | ||
46 | bürgernah anzubieten, | 45 | bürgernah anzubieten, | ||
47 | 9. | 46 | 9. | ||
48 | die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, | 47 | die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, | ||
49 | ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement | 48 | ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement | ||
50 | bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten | 49 | bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten | ||
51 | und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger | 50 | und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger | ||
52 | beteiligen können, | 51 | beteiligen können, | ||
53 | 10. | 52 | 10. | ||
54 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen | 53 | die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen | ||
55 | Vergütung an die Beschäftigten nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, | 54 | Vergütung an die Beschäftigten nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, | ||
56 | 11. | 55 | 11. | ||
57 | die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den | 56 | die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den | ||
58 | Vergütungsverhandlungen. | 57 | Vergütungsverhandlungen. | ||
59 | Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche | 58 | Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche | ||
60 | der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit | 59 | der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit | ||
61 | Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt. | 60 | Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt. | ||
62 | (3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder | 61 | (3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder | ||
63 | 1. | 62 | 1. | ||
64 | landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung | 63 | landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung | ||
65 | der Pflegezeiten oder | 64 | der Pflegezeiten oder | ||
66 | 2. | 65 | 2. | ||
67 | landesweite Personalrichtwerte | 66 | landesweite Personalrichtwerte | ||
68 | zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf | 67 | zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf | ||
69 | Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, | 68 | Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, | ||
70 | demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu | 69 | demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu | ||
71 | beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in | 70 | beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in | ||
72 | Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu | 71 | Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu | ||
73 | berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als | 72 | berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als | ||
74 | Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer | 73 | Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer | ||
75 | Pflege wenigstens | 74 | Pflege wenigstens | ||
76 | 1. | 75 | 1. | ||
77 | das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- | 76 | das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- | ||
78 | und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad | 77 | und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad | ||
79 | (Personalanhaltszahlen), sowie | 78 | (Personalanhaltszahlen), sowie | ||
80 | 2. | 79 | 2. | ||
81 | im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege | 80 | im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege | ||
82 | zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und | 81 | zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und | ||
83 | Betreuungspersonal. | 82 | Betreuungspersonal. | ||
84 | Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin | 83 | Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin | ||
85 | auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in | 84 | auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in | ||
86 | verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. | 85 | verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. | ||
87 | (4) __1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder | 86 | (4) __1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder | ||
88 | teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu | 87 | teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu | ||
89 | Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer | 88 | Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer | ||
90 | Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. __2 Satz 1 gilt | 89 | Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. __2 Satz 1 gilt | ||
91 | auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch | 90 | auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch | ||
92 | neue Verträge abgelöst werden sollen. | 91 | neue Verträge abgelöst werden sollen. | ||
93 | (5) __1 Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer | 92 | (5) __1 Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer | ||
94 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. __2 Satz 1 gilt | 93 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. __2 Satz 1 gilt | ||
95 | entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen | 94 | entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen | ||
96 | Regelungen. __3 Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag | 95 | Regelungen. __3 Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag | ||
97 | nach Absatz 1 ersetzt werden. | 96 | nach Absatz 1 ersetzt werden. | ||
98 | (6) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der | 97 | (6) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der | ||
99 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des | 98 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des | ||
t | 100 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des | t | 99 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. |
101 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. __2 V. sowie unabhängiger __3 | 100 | __2 V. sowie unabhängiger __3 Sachverständiger gemeinsam mit der | ||
102 | Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen | 101 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der | ||
103 | Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 102 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe | ||
104 | Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. __4 | 103 | Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. __4 Sie arbeiten | ||
105 | Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der | 104 | dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten | ||
106 | Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen. | 105 | und der Pflegebedürftigen eng zusammen. | ||
107 | (7) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | 106 | (7) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | ||
108 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 107 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
109 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | 108 | Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der | ||
110 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und | 109 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und | ||
111 | einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten | 110 | einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten | ||
112 | und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt | 111 | und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt | ||
113 | unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen __2 | 112 | unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen __2 | ||
114 | Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen | 113 | Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen | ||
115 | Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich | 114 | Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich | ||
116 | bekannt zu geben. __3 Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie | 115 | bekannt zu geben. __3 Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie | ||
117 | für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. | 116 | für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. |
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