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Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste | Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste | t | 1 | Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im |
2 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit |
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste | Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
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n | 1 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen | n | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. __2 März |
2 | Pflegeversicherung Richtlinien | 2 | 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur | ||
3 | Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im | ||||
4 | Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. __3 Die Richtlinien sind | ||||
5 | für die Pflegekassen verbindlich. | ||||
6 | (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: | ||||
3 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 4 | über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten, | n | 8 | die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter, |
5 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 6 | zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung, | n | 10 | das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen |
11 | beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit | ||||
12 | und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der | ||||
13 | Medizinische Dienst anlegen, | ||||
7 | 3. | 14 | 3. | ||
n | 8 | über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und | n | 15 | die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren |
9 | Statistiken, | 16 | und | ||
10 | 4. | 17 | 4. | ||
t | 11 | zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das | t | 18 | die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten |
12 | Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der | 19 | Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste. | ||
13 | Qualitätsprüfungen, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. | ||||
16 | Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. | 20 | (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für | ||
17 | Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich. | 21 | Gesundheit. |
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