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Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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t | 1 | Richtlinien der Pflegekassen | t | 1 | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen |
Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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n | 1 | (1) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine | n | 1 | (1) __1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche |
2 | einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen | 2 | Rechtsanwendung zu fördern, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der | ||
3 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur | 3 | Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des | ||
4 | pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach | 4 | Begutachtungsinstruments nach § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der | ||
5 | § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | 5 | Pflegebedürftigkeit nach § 18 (Begutachtungs-Richtlinien). __2 Er hat dabei | ||
6 | (Begutachtungs-Richtlinien). __2 Er hat dabei die Vereinigungen der Träger der | 6 | die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den | ||
7 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den Verband der privaten | 7 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft | ||
8 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||||
9 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die | 8 | der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf | ||
10 | Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. __3 Ihnen ist unter | 9 | Bundesebene und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. | ||
11 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | 10 | __3 Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | ||
12 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 11 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
13 | geben. __4 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. __5 Die | 12 | Stellungnahme zu geben. __4 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
14 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 13 | einzubeziehen. __5 Die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
15 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | 14 | Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen | ||
16 | der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 __6 Absatz 1 | 15 | wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend | ||
17 | Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 16 | mit. § 118 __6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
18 | (1a) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | 17 | (1a) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | ||
19 | des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen | 18 | des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen | ||
20 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). __2 | 19 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). __2 | ||
21 | An den Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | 20 | An den Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | ||
22 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 21 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
23 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | 22 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | ||
24 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | 23 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | ||
25 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. __3 Den | 24 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. __3 Den | ||
26 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | 25 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | ||
27 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | 26 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||
28 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | 27 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | ||
29 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. __4 Darüber hinaus | 28 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. __4 Darüber hinaus | ||
30 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | 29 | ergänzt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des | ||
31 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen | 30 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen | ||
32 | Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der | 31 | Bundesvereinigung, der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der | ||
33 | Länder bis zum 31. __5 Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen | 32 | Länder bis zum 31. __5 Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen | ||
34 | für eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a | 33 | für eine einheitliche Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a | ||
35 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit | 34 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit | ||
36 | der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und | 35 | der Pflegekasse als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und | ||
37 | Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. __6 Die | 36 | Pflegeeinrichtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. __6 Die | ||
38 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | 37 | Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen | ||
39 | der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 38 | der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
40 | sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | 39 | sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. | ||
t | 41 | (1b) __1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung | t | 40 | (1b) __1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt im Benehmen mit dem |
42 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum | 41 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Feststellung des | ||
43 | 30. __2 November 2016 Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den | 42 | Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten | ||
44 | die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen | 43 | Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an | ||
45 | besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die | 44 | behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen | ||
45 | Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des | ||||
46 | Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat. __2 Von den | ||||
46 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen | 47 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 sind dabei nur Maßnahmen der | ||
47 | Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen | 48 | körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. __3 Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 | ||
48 | Kosten zu tragen hat. __3 Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § | 49 | Satz 2 bis 6 entsprechend. | ||
49 | 36 sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. __4 | ||||
50 | Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. __5 Der | ||||
51 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt eine wissenschaftliche Evaluation | ||||
52 | der Richtlinien in Auftrag. __6 Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation | ||||
53 | ist bis zum 31. __7 Dezember 2018 zu veröffentlichen. | ||||
54 | (2) __1 Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | 50 | (2) __1 Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, | ||
55 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. __2 Die Genehmigung | 51 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. __2 Die Genehmigung | ||
56 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | 52 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem | ||
57 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | 53 | sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet | ||
58 | werden. __3 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | 54 | werden. __3 Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind | ||
59 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 55 | innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. |
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