Lade...
Lade...
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument | Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument | t | 1 | Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument |
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument | Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) __1 Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der | f | 1 | (1) __1 Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der |
2 | Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit | 2 | Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit | ||
3 | (Pflegegrad). __2 Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich | 3 | (Pflegegrad). __2 Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich | ||
4 | begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. | 4 | begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. | ||
5 | (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs | 5 | (2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs | ||
6 | Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den | 6 | Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den | ||
7 | Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien | 7 | Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien | ||
8 | vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden | 8 | vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden | ||
9 | verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 9 | verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
10 | Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien | 10 | Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien | ||
11 | pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich | 11 | pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich | ||
12 | sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten | 12 | sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten | ||
13 | nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der | 13 | nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der | ||
14 | Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der | 14 | Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der | ||
15 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt | 15 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt | ||
16 | bezeichnet: | 16 | bezeichnet: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 18 | Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
19 | Fähigkeiten, | 19 | Fähigkeiten, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 21 | Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
22 | Fähigkeiten, | 22 | Fähigkeiten, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 24 | Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
25 | Fähigkeiten, | 25 | Fähigkeiten, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 27 | Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
28 | Fähigkeiten und | 28 | Fähigkeiten und | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 30 | Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
31 | Fähigkeiten. | 31 | Fähigkeiten. | ||
32 | Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum | 32 | Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum | ||
33 | Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | 33 | Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der | ||
34 | Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 | 34 | Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 | ||
35 | festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des | 35 | festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des | ||
36 | Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: | 36 | Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | Mobilität mit 10 Prozent, | 38 | Mobilität mit 10 Prozent, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und | 40 | kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und | ||
41 | psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, | 41 | psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | Selbstversorgung mit 40 Prozent, | 43 | Selbstversorgung mit 40 Prozent, | ||
44 | 4. | 44 | 4. | ||
45 | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder | 45 | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder | ||
46 | therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, | 46 | therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. | 48 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. | ||
49 | (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung | 49 | (3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung | ||
50 | festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 | 50 | festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 | ||
51 | festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten | 51 | festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten | ||
52 | zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt | 52 | zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt | ||
53 | zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 | 53 | zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 | ||
54 | oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch | 54 | oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch | ||
55 | Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte | 55 | Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte | ||
56 | sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade | 56 | sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade | ||
57 | einzuordnen: | 57 | einzuordnen: | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe | 59 | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe | ||
60 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | 60 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | ||
61 | 2. | 61 | 2. | ||
62 | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche | 62 | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche | ||
63 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | 63 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | ||
64 | 3. | 64 | 3. | ||
65 | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere | 65 | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere | ||
66 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | 66 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste | 68 | ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste | ||
69 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | 69 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, | ||
70 | 5. | 70 | 5. | ||
71 | ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste | 71 | ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste | ||
72 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen | 72 | Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen | ||
73 | Anforderungen an die pflegerische Versorgung. | 73 | Anforderungen an die pflegerische Versorgung. | ||
74 | (4) __1 Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen | 74 | (4) __1 Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen | ||
75 | spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen | 75 | spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen | ||
76 | an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen | 76 | an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen | ||
77 | dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 | 77 | dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 | ||
t | 78 | liegen. __2 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den | t | 78 | liegen. __2 Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert in den Richtlinien nach |
79 | Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen | 79 | § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche | ||
80 | für solche besonderen Bedarfskonstellationen. | 80 | besonderen Bedarfskonstellationen. | ||
81 | (5) __1 Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, | 81 | (5) __1 Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, | ||
82 | die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches | 82 | die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches | ||
83 | vorgesehen sind. __2 Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. | 83 | vorgesehen sind. __2 Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. | ||
84 | __3 Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der | 84 | __3 Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der | ||
85 | Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus | 85 | Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus | ||
86 | medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer | 86 | medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer | ||
87 | Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten | 87 | Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten | ||
88 | sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren | 88 | sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren | ||
89 | zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. | 89 | zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. | ||
90 | (6) __1 Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen | 90 | (6) __1 Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen | ||
91 | Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten | 91 | Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten | ||
92 | mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. __2 Im Übrigen gelten | 92 | mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. __2 Im Übrigen gelten | ||
93 | die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | 93 | die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | ||
94 | (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von | 94 | (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von | ||
95 | den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft: | 95 | den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft: | ||
96 | 1. | 96 | 1. | ||
97 | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2, | 97 | ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2, | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3, | 99 | ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3, | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4, | 101 | ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4, | ||
102 | 4. | 102 | 4. | ||
103 | ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5. | 103 | ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.