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Sie können sich § 144 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
(2) 1Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne neues Anerkennungsverfahren als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
(3) 1Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem 1. Januar 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § 45b, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung einsetzen. 2Die in Satz 1 genannten Mittel können ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 bezogen worden sind. 3Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. 4Dem Antrag sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen beizufügen.
(4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Verfügung gestellten Fördermittel, die nach § 45c Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung auf das Folgejahr 2016 übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in den Ländern nicht in Anspruch genommen worden sind, können im Jahr 2017 gemäß § 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung von den Ländern beantragt werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent der auf sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft haben.
(5) 1In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016 der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann abgeschlossen werden, wenn einer der beteiligten Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt. 2Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung außerdem mit Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 entsprechend.
Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung | Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung | Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen | f | 1 | (1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen |
2 | Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung | 2 | Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung | ||
3 | haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen | 3 | haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen | ||
4 | Verhältnissen nichts geändert hat. | 4 | Verhältnissen nichts geändert hat. | ||
5 | (2) Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige | 5 | (2) Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige | ||
6 | Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne der §§ | 6 | Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne der §§ | ||
7 | 45b und 45c in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne | 7 | 45b und 45c in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne | ||
8 | neues Anerkennungsverfahren als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur | 8 | neues Anerkennungsverfahren als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur | ||
9 | Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar 2017 | 9 | Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar 2017 | ||
10 | geltenden Fassung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 10 | geltenden Fassung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
11 | Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen. | 11 | Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen. | ||
12 | (3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember | 12 | (3) Soweit Versicherte im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember | ||
13 | 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der | 13 | 2016 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 oder Absatz 1a in der | ||
14 | bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem 1. Januar | 14 | bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfüllt haben und ab dem 1. Januar | ||
15 | 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. | 15 | 2017 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 1. | ||
16 | Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § | 16 | Januar 2017 geltenden Fassung erfüllen, können sie Leistungsbeträge nach § | ||
17 | 45b, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht | 17 | 45b, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht | ||
18 | zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. | 18 | zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 6 in der bis zum 31. | ||
19 | Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum | 19 | Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt haben, bis zum 31. Dezember 2018 zum | ||
20 | Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 | 20 | Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2017 | ||
21 | geltenden Fassung einsetzen. Die in Satz 1 genannten Mittel können | 21 | geltenden Fassung einsetzen. Die in Satz 1 genannten Mittel können | ||
22 | ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach § 45b Absatz | 22 | ebenfalls zur nachträglichen Kostenerstattung für Leistungen nach § 45b Absatz | ||
23 | 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, | 23 | 1 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genutzt werden, | ||
24 | die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. | 24 | die von den Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. | ||
25 | Dezember 2016 bezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist | 25 | Dezember 2016 bezogen worden sind. Die Kostenerstattung nach Satz 2 ist | ||
26 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. Dem Antrag sind | 26 | bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beantragen. Dem Antrag sind | ||
27 | entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der | 27 | entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der | ||
28 | Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen beizufügen. | 28 | Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen beizufügen. | ||
29 | (4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Verfügung gestellten Fördermittel, die | 29 | (4) Die im Jahr 2015 gemäß § 45c zur Verfügung gestellten Fördermittel, die | ||
30 | nach § 45c Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung | 30 | nach § 45c Absatz 5 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung | ||
31 | auf das Folgejahr 2016 übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in den | 31 | auf das Folgejahr 2016 übertragen und bis zum Ende des Jahres 2016 in den | ||
32 | Ländern nicht in Anspruch genommen worden sind, können im Jahr 2017 gemäß § | 32 | Ländern nicht in Anspruch genommen worden sind, können im Jahr 2017 gemäß § | ||
33 | 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung von | 33 | 45c Absatz 6 Satz 3 bis 9 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung von | ||
34 | den Ländern beantragt werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent der auf | 34 | den Ländern beantragt werden, die im Jahr 2015 mindestens 80 Prozent der auf | ||
35 | sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden | 35 | sie gemäß § 45c Absatz 5 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden | ||
36 | Fassung nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft | 36 | Fassung nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft | ||
37 | haben. | 37 | haben. | ||
38 | (5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016 der Bezug von Leistungen der | 38 | (5) In Fällen, in denen am 31. Dezember 2016 der Bezug von Leistungen der | ||
39 | Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit | 39 | Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit | ||
40 | Behinderungen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem | 40 | Behinderungen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem | ||
41 | Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 | 41 | Achten Buch bereits zusammentrifft, muss eine Vereinbarung nach § 13 Absatz 4 | ||
42 | in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann abgeschlossen werden, | 42 | in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nur dann abgeschlossen werden, | ||
43 | wenn einer der beteiligten Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt. | 43 | wenn einer der beteiligten Träger oder der Leistungsbezieher dies verlangt. | ||
44 | Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung außerdem mit | 44 | Trifft der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung außerdem mit | ||
45 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem | 45 | Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder dem | ||
46 | Bundesversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 entsprechend. | 46 | Bundesversorgungsgesetz zusammen, gilt Satz 1 entsprechend. | ||
t | t | 47 | (6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der | ||
48 | Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das | ||||
49 | zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) | ||||
50 | geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der | ||||
51 | Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das | ||||
52 | zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) | ||||
53 | geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 | ||||
54 | Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||||
55 | 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des | ||||
56 | § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des | ||||
57 | § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz | ||||
58 | 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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