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Sie können sich § 108 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.
(2) 1Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. 2§ 336 Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.
Auskünfte an Versicherte | Auskünfte an Versicherte | ||||
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t | 1 | Auskünfte an Versicherte | t | 1 | Auskünfte an Versicherte |
Auskünfte an Versicherte | Auskünfte an Versicherte | ||||
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t | 1 | (1) Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über | t | 1 | (1) Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den Versicherten |
2 | die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch | 2 | auf Anforderung | ||
3 | genommenen Leistungen und deren Kosten. Eine Mitteilung an die | 3 | 1. | ||
4 | eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der | ||||
5 | Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln; auf | ||||
6 | Wunsch der Versicherten wird ihnen eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch | ||||
7 | genommenen Leistungen und deren Kosten bis auf Widerruf regelmäßig jedes | ||||
8 | Kalenderhalbjahr übermittelt; | ||||
9 | 2. | ||||
10 | Auskünfte darüber geben, welche Leistungsbestandteile im Einzelnen durch | ||||
11 | Leistungserbringende in Bezug auf die Versicherten zur Abrechnung bei der | ||||
12 | Pflegekasse eingereicht worden sind; die Informationen sind in für die | ||||
13 | Versicherten verständlicher Form aufzubereiten; | ||||
14 | 3. | ||||
15 | eine Durchschrift der von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse | ||||
16 | eingereichten Abrechnungsunterlagen übermitteln; sind die Abrechnungen in einer | ||||
17 | Form bei der Pflegekasse eingereicht worden, von der eine Durchschrift nicht | ||||
18 | gefertigt werden kann, sind die Abrechnungsinhalte in einer Form aufzubereiten | ||||
19 | und an die Versicherten zu übermitteln, die inhaltlich einer Durchschrift von | ||||
20 | Abrechnungsunterlagen entspricht; erforderlichenfalls sind dazu Erläuterungen | ||||
21 | zur Verfügung zu stellen, die die Abrechnungsinhalte für die Versicherten | ||||
22 | nachvollziehbar und verständlich machen. | ||||
23 | Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen hat | ||||
24 | in einer für die Versicherten wahrnehmbaren Form zu erfolgen; die geltenden | ||||
25 | Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu beachten und die erforderliche | ||||
26 | Datensicherheit ist zu gewährleisten. Eine Mitteilung an die | ||||
4 | Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. | 27 | Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten nach diesem Absatz | ||
5 | Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren | 28 | ist nicht zulässig. Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über | ||
6 | der Unterrichtung regeln. | 29 | das Verfahren der Unterrichtung regeln. | ||
7 | (2) Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen | 30 | (2) Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen | ||
8 | Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung | 31 | Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung | ||
9 | zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. § 336 Absatz 2 | 32 | zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 des Fünften Buches. § 336 Absatz 2 | ||
10 | Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden. | 33 | Nummer 1 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden. |
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