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Sie können sich § 50 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. 3Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
(2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
(3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
(4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
(6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.
Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung | Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung | t | 1 | Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung |
Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung | Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst | f | 1 | (1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst |
2 | unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. Dies gilt | 2 | unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. Dies gilt | ||
3 | nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des | 3 | nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des | ||
4 | Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des | 4 | Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des | ||
5 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen | 5 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen | ||
6 | Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen | 6 | Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen | ||
7 | Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. | 7 | Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. | ||
8 | Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen | 8 | Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen | ||
9 | Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen | 9 | Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen | ||
10 | Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung. | 10 | Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung. | ||
11 | (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung | 11 | (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung | ||
12 | an die zuständige Pflegekasse zu erstatten: | 12 | an die zuständige Pflegekasse zu erstatten: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
n | 14 | das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz | n | 14 | das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem Vierzehnten Buch oder |
15 | oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des | 15 | nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches | ||
16 | Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | 16 | vorsehen, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder | 18 | das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder | ||
19 | vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem | 19 | vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem | ||
20 | Reparationsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach dem | 20 | Reparationsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach dem | ||
21 | Flüchtlingshilfegesetz, | 21 | Flüchtlingshilfegesetz, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden Leistungen | 23 | der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden Leistungen | ||
t | 24 | der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder | t | 24 | der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Vierzehnten Buch oder nach |
25 | nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des | 25 | den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, | ||
26 | Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||||
27 | 4. | 26 | 4. | ||
28 | der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden Leistungen | 27 | der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden Leistungen | ||
29 | zum Unterhalt nach dem Achten Buch, | 28 | zum Unterhalt nach dem Achten Buch, | ||
30 | 5. | 29 | 5. | ||
31 | der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem | 30 | der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem | ||
32 | Bundesentschädigungsgesetz, | 31 | Bundesentschädigungsgesetz, | ||
33 | 6. | 32 | 6. | ||
34 | der Dienstherr für Soldaten auf Zeit. | 33 | der Dienstherr für Soldaten auf Zeit. | ||
35 | (3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, | 34 | (3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, | ||
36 | haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches | 35 | haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches | ||
37 | auskunftspflichtig sind, | 36 | auskunftspflichtig sind, | ||
38 | 1. | 37 | 1. | ||
39 | auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und | 38 | auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und | ||
40 | Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen | 39 | Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse übertragenen | ||
41 | Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, | 40 | Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, | ||
42 | 2. | 41 | 2. | ||
43 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | 42 | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- | ||
44 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | 43 | und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, | ||
45 | unverzüglich mitzuteilen. | 44 | unverzüglich mitzuteilen. | ||
46 | Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die | 45 | Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die | ||
47 | Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren | 46 | Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren | ||
48 | Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen. | 47 | Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen. | ||
49 | (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz | 48 | (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz | ||
50 | 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung | 49 | 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung | ||
51 | verlangen. | 50 | verlangen. | ||
52 | (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer | 51 | (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer | ||
53 | Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten. | 52 | Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten. | ||
54 | (6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § | 53 | (6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § | ||
55 | 201 des Fünften Buches entsprechend. | 54 | 201 des Fünften Buches entsprechend. |
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