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Sie können sich § 46 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. 2Bei jeder Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. 3Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten durch.
(2) 1Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. 2Organe der Pflegekassen sind die Organe der Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. 3Arbeitgeber (Dienstherr) der für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. 4Krankenkassen und Pflegekassen können für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. 5Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht. 6In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt entsprechend. 7Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden.
(3) 1Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen in Höhe von 3,2 Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegeberatung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 und um die Aufwendungen für Zahlungen nach § 18c Absatz 5 zu vermindern. 2Bei der Berechnung der Erstattung sind die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, die dazu bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung zugeführt zu werden. Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu verteilen. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere über die Verteilung. 4Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes. 5Personelle Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 149 Absatz 2 des Fünften Buches trägt. 6Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 Satz 6 dies rechtfertigt.
(5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse entsprechend.
(6) 1Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über die Krankenkassen zuständigen Stellen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung unabhängig ist. 4Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. 5Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. 6Die mit der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. 7§ 274 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Pflegekassen | Pflegekassen | ||||
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f | 1 | (1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder | f | 1 | (1) Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder |
2 | Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. | 2 | Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse errichtet. | ||
3 | Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | 3 | Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der | ||
4 | Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten durch. | 4 | Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die Versicherten durch. | ||
5 | (2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen | 5 | (2) Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen | ||
6 | Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der Pflegekassen sind die Organe der | 6 | Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der Pflegekassen sind die Organe der | ||
7 | Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der | 7 | Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. Arbeitgeber (Dienstherr) der | ||
8 | für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die | 8 | für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse, bei der die | ||
9 | Pflegekasse errichtet ist. Krankenkassen und Pflegekassen können für | 9 | Pflegekasse errichtet ist. Krankenkassen und Pflegekassen können für | ||
10 | Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen | 10 | Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen | ||
11 | haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem | 11 | haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem | ||
12 | gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf | 12 | gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf | ||
13 | hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im | 13 | hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im | ||
14 | Namen der Pflegekasse ergeht. In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein | 14 | Namen der Pflegekasse ergeht. In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein | ||
15 | gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt entsprechend. | 15 | gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt entsprechend. | ||
16 | Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt | 16 | Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt | ||
17 | durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der | 17 | durch die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Bei der | ||
18 | Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden. | 18 | Ausführung dieses Buches ist das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden. | ||
19 | (3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den | 19 | (3) Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den | ||
20 | Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen | 20 | Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den Pflegekassen | ||
t | 21 | in Höhe von 3,2 Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und | t | 21 | in Höhe von 3 Prozent des Mittelwertes von Leistungsaufwendungen und |
22 | Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne | 22 | Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne | ||
23 | Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für | 23 | Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für | ||
24 | Pflegeberatung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 und um die Aufwendungen für Zahlungen | 24 | Pflegeberatung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 und um die Aufwendungen für Zahlungen | ||
25 | nach § 18c Absatz 5 zu vermindern. Bei der Berechnung der Erstattung sind | 25 | nach § 18c Absatz 5 zu vermindern. Bei der Berechnung der Erstattung sind | ||
26 | die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, die dazu | 26 | die Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, die dazu | ||
27 | bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung | 27 | bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung | ||
28 | zugeführt zu werden. Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden | 28 | zugeführt zu werden. Der Gesamtbetrag der nach Satz 1 zu erstattenden | ||
29 | Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehenden | 29 | Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem tatsächlich entstehenden | ||
30 | Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu | 30 | Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu | ||
31 | verteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere | 31 | verteilen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere | ||
32 | über die Verteilung. Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert | 32 | über die Verteilung. Außerdem übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert | ||
33 | der umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes. Personelle | 33 | der umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes. Personelle | ||
34 | Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse | 34 | Verwaltungskosten, die einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse | ||
35 | erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die | 35 | erstattet werden, sind an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die | ||
36 | Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 149 Absatz 2 des Fünften Buches | 36 | Personalkosten der Betriebskrankenkasse nach § 149 Absatz 2 des Fünften Buches | ||
37 | trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach | 37 | trägt. Der Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach | ||
38 | Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. | 38 | Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. | ||
39 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 39 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
40 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung | 40 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Erstattung | ||
41 | der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung | 41 | der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der Verwaltungskostenerstattung | ||
42 | neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 | 42 | neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 | ||
43 | Satz 6 dies rechtfertigt. | 43 | Satz 6 dies rechtfertigt. | ||
44 | (5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ | 44 | (5) Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse gelten die §§ | ||
45 | 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse | 45 | 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr errichtete Pflegekasse | ||
46 | entsprechend. | 46 | entsprechend. | ||
47 | (6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über | 47 | (6) Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht über | ||
48 | die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | 48 | die Krankenkassen zuständigen Stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
49 | und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden | 49 | und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden | ||
50 | der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und | 50 | der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und | ||
51 | Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen und deren | 51 | Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden Pflegekassen und deren | ||
52 | Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | 52 | Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann | ||
53 | die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren | 53 | die Prüfung der bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren | ||
54 | Arbeitsgemeinschaften, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 54 | Arbeitsgemeinschaften, die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
55 | Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren | 55 | Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren | ||
56 | Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche | 56 | Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche | ||
57 | Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung | 57 | Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung | ||
58 | unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu | 58 | unabhängig ist. Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu | ||
59 | erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und | 59 | erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und | ||
60 | Wirtschaftlichkeit. Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften haben | 60 | Wirtschaftlichkeit. Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften haben | ||
61 | auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die | 61 | auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die | ||
62 | zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung nach | 62 | zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung nach | ||
63 | diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund | 63 | diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund | ||
64 | der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmen, dass die | 64 | der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmen, dass die | ||
65 | Pflegekassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form | 65 | Pflegekassen die zu prüfenden Daten elektronisch und in einer bestimmten Form | ||
66 | zur Verfügung stellen. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt | 66 | zur Verfügung stellen. § 274 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt | ||
67 | entsprechend. | 67 | entsprechend. |
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