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Sie können sich § 45b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
(2) 1Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. 2Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. 3Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
(3) 1Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. 2§ 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) 1Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. 2Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.
Entlastungsbetrag | Entlastungsbetrag | ||||
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f | 1 | (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen | f | 1 | (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen |
2 | Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist | 2 | Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist | ||
3 | zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung | 3 | zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung | ||
4 | pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als | 4 | pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als | ||
5 | Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der | 5 | Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der | ||
6 | Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung | 6 | Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung | ||
7 | von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der | 7 | von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der | ||
8 | Inanspruchnahme von | 8 | Inanspruchnahme von | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, | 10 | Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Leistungen der Kurzzeitpflege, | 12 | Leistungen der Kurzzeitpflege, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den | 14 | Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den | ||
15 | Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der | 15 | Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der | ||
16 | Selbstversorgung, | 16 | Selbstversorgung, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im | 18 | Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im | ||
19 | Alltag im Sinne des § 45a. | 19 | Alltag im Sinne des § 45a. | ||
t | 20 | Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in | t | 20 | Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem |
21 | Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 | 21 | Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer | ||
22 | eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen | 22 | Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 | ||
23 | Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem | 23 | kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird | ||
24 | Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das | 24 | die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht | ||
25 | folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. | 25 | verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. | ||
26 | (2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz | 26 | (2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz | ||
27 | 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer | 27 | 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer | ||
28 | vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des | 28 | vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des | ||
29 | Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der | 29 | Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der | ||
30 | zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen | 30 | zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen | ||
31 | sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der | 31 | sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der | ||
32 | Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen | 32 | Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen | ||
33 | finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene | 33 | finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene | ||
34 | Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz | 34 | Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz | ||
35 | 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den | 35 | 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den | ||
36 | Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen | 36 | Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen | ||
37 | eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher | 37 | eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher | ||
38 | der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen | 38 | der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen | ||
39 | jeweils entstanden sind. | 39 | jeweils entstanden sind. | ||
40 | (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den | 40 | (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den | ||
41 | Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine | 41 | Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine | ||
42 | Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den | 42 | Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den | ||
43 | Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf | 43 | Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf | ||
44 | der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des | 44 | der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des | ||
45 | Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach | 45 | Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach | ||
46 | diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen | 46 | diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen | ||
47 | nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen. | 47 | nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen. | ||
48 | (4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | 48 | (4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | ||
49 | bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von | 49 | bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von | ||
50 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur | 50 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur | ||
51 | Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die | 51 | Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die | ||
52 | Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht | 52 | Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht | ||
53 | anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können | 53 | anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können | ||
54 | die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen. | 54 | die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen. |
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