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Sie können sich § 43c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 2Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 3Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 4Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 5Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. 6Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. 7Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43.
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen | Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen | ||||
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t | 1 | Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen | t | 1 | Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen |
Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen | Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen | ||||
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f | 1 | Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf | f | 1 | Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die bis einschließlich zwölf |
2 | Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe | 2 | Monate Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe | ||
n | 3 | von 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten | n | 3 | von 15 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
4 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | 4 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | ||
5 | zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag | 5 | zwölf Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag | ||
n | 6 | in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten | n | 6 | in Höhe von 30 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
7 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | 7 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | ||
8 | 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in | 8 | 24 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in | ||
n | 9 | Höhe von 45 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten | n | 9 | Höhe von 50 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
10 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | 10 | Aufwendungen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die seit mehr als | ||
11 | 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in | 11 | 36 Monaten Leistungen nach § 43 beziehen, erhalten einen Leistungszuschlag in | ||
t | 12 | Höhe von 70 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten | t | 12 | Höhe von 75 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten |
13 | Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige | 13 | Aufwendungen. Bei der Bemessung der Monate, in denen Pflegebedürftige | ||
14 | Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen | 14 | Leistungen nach § 43 beziehen, werden Monate, in denen nur für einen | ||
15 | Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die | 15 | Teilzeitraum Leistungen nach § 43 bezogen worden sind, berücksichtigt. Die | ||
16 | Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse | 16 | Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse | ||
17 | des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in | 17 | des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in | ||
18 | Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die | 18 | Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die | ||
19 | Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die | 19 | Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug in die | ||
20 | Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten | 20 | Pflegeeinrichtung sowie zum 1. Januar 2022 für alle vollstationär versorgten | ||
21 | Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43. | 21 | Pflegebedürftigen die bisherige Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43. |
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