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Sie können sich § 42a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson | |||||
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t | t | 1 | Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder | ||
2 | Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson |
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson | |||||
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t | t | 1 | (1) Pflegebedürftige haben ab dem 1. Juli 2024 Anspruch auf Versorgung in | ||
2 | zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort | ||||
3 | gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation | ||||
4 | einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Absatz | ||||
5 | 4 Satz 1 des Fünften Buches, nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder | ||||
6 | nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder eine vergleichbare stationäre | ||||
7 | Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson des | ||||
8 | Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Leistungen nach dieser | ||||
9 | Vorschrift werden nur erbracht, wenn kein Anspruch auf Versorgung des | ||||
10 | Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches besteht. | ||||
11 | (2) Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass die pflegerische | ||||
12 | Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder | ||||
13 | Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären | ||||
14 | Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation sichergestellt ist. Zur | ||||
15 | Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen | ||||
16 | Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege | ||||
17 | kann die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung eine nach § 72 zugelassene | ||||
18 | ambulante Pflegeeinrichtung einsetzen. Kann die pflegerische Versorgung in | ||||
19 | der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden, | ||||
20 | kann der Anspruch auch in einer nach § 72 zugelassenen vollstationären | ||||
21 | Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden. | ||||
22 | (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die pflegebedingten Aufwendungen | ||||
23 | einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen | ||||
24 | der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die | ||||
25 | Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Pflegebedürftige | ||||
26 | haben Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und | ||||
27 | Gepäcktransportkosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung in einer | ||||
28 | zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder vollstationären | ||||
29 | Pflegeeinrichtung nach Absatz 2 entstehen. Erstattungsfähig sind nach | ||||
30 | vorheriger Antragstellung auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren | ||||
31 | Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit | ||||
32 | erforderlich ist. | ||||
33 | (4) Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen | ||||
34 | Vorsorge nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches oder Leistungen zur | ||||
35 | medizinischen Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder | ||||
36 | nach § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches und wünscht die Versorgung des | ||||
37 | Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen | ||||
38 | Antrag des Pflegebedürftigen auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 an die | ||||
39 | Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen dar, das die private | ||||
40 | Pflege-Pflichtversicherung durchführt, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. | ||||
41 | Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private | ||||
42 | Pflege-Pflichtversicherung durchführt, prüft mit den nach § 23 Absatz 5 Satz 1 | ||||
43 | des Fünften Buches oder § 40 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches benannten | ||||
44 | Einrichtungen, ob die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Einrichtung | ||||
45 | möglich ist, und holt deren Einverständnis ein. Liegt das Einverständnis | ||||
46 | der Einrichtung vor, informiert die Pflegekasse oder das private | ||||
47 | Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse. Über den Antrag | ||||
48 | auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich zu entscheiden. Sollen die | ||||
49 | Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung als der Vorsorge- | ||||
50 | oder Rehabilitationseinrichtung versorgt werden, koordiniert die Pflegekasse | ||||
51 | oder das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen auf Wunsch der | ||||
52 | Pflegeperson und mit Einwilligung des Pflegebedürftigen dessen Versorgung. | ||||
53 | (5) Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die | ||||
54 | private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, hat unmittelbar der Vorsorge- | ||||
55 | oder Rehabilitationseinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen | ||||
56 | einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der | ||||
57 | medizinischen Behandlungspflege, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung | ||||
58 | sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gemäß Absatz 3 zu | ||||
59 | erstatten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen | ||||
60 | Gesamtheimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege | ||||
61 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land. Das durchschnittliche | ||||
62 | Gesamtheimentgelt wird durch die Landesverbände der Pflegekassen auf Grundlage | ||||
63 | der am 31. Dezember des vorangehenden Jahres gültigen Gesamtheimentgelte | ||||
64 | ermittelt und jeweils ab dem 1. April für die Dauer eines Jahres bis zum 31. | ||||
65 | März festgelegt. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der | ||||
66 | Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Erfolgt die | ||||
67 | Versorgung des Pflegebedürftigen gemäß Absatz 2 Satz 3 in einer zugelassenen | ||||
68 | vollstationären Pflegeeinrichtung, hat die Pflegekasse oder das private | ||||
69 | Versicherungsunternehmen die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der | ||||
70 | Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen | ||||
71 | Behandlungspflege sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die | ||||
72 | betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Umfang des für diese | ||||
73 | Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts unmittelbar der | ||||
74 | Pflegeeinrichtung zu erstatten. | ||||
75 | (6) Abweichend von § 34 Absatz 2 ruht der Anspruch auf Leistungen bei | ||||
76 | häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes oder anteiligen | ||||
77 | Pflegegeldes, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder | ||||
78 | Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach Absatz 1 | ||||
79 | Satz 1 oder § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches versorgt wird; § 34 | ||||
80 | Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bleibt unberührt. | ||||
81 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der | ||||
82 | Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die | ||||
83 | für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und | ||||
84 | Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks | ||||
85 | oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen | ||||
86 | Spitzenorganisationen vereinbaren bis zum 30. Juni 2024 gemeinsame | ||||
87 | Empfehlungen insbesondere zum Antrags-, Genehmigungs- und | ||||
88 | Kostenerstattungsverfahren und zur Sicherung der Qualität der Versorgung der | ||||
89 | Pflegebedürftigen. Die gemeinsamen Empfehlungen sind durch das | ||||
90 | Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstandungen des | ||||
91 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||||
92 | zu beheben. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband | ||||
93 | Bund der Pflegekassen schließen bis zum 30. Juni 2024 eine | ||||
94 | Verwaltungsvereinbarung zum Antrags- und Genehmigungsverfahren. | ||||
95 | (8) Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung hat den Landesverbänden der | ||||
96 | Pflegekassen vor erstmaliger Versorgung Pflegebedürftiger ein auf Grundlage | ||||
97 | der gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 7 erstelltes Konzept zur | ||||
98 | qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger vorzulegen und in | ||||
99 | regelmäßigen Abständen dessen Einhaltung nachzuweisen. | ||||
100 | (9) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen erheben | ||||
101 | Statistiken über Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie deren | ||||
102 | Erledigung und Durchführung. Zur Durchführung des Antrags-, Genehmigungs- | ||||
103 | und Kostenerstattungsverfahrens dürfen die Pflegekassen oder die privaten | ||||
104 | Versicherungsunternehmen die dafür erforderlichen Daten des Pflegebedürftigen | ||||
105 | sowie der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers der Pflegeperson | ||||
106 | den beteiligten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen übermitteln, | ||||
107 | sofern der Pflegebedürftige und die Pflegeperson in die Übermittlung | ||||
108 | einwilligen. |
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