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Sie können sich § 42 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
(2) 1Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr. 3Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2§ 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. 4In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege | ||||
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f | 1 | (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im | f | 1 | (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im |
2 | erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege | 2 | erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege | ||
3 | nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf | 3 | nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf | ||
4 | Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: | 4 | Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des | 6 | für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des | ||
7 | Pflegebedürftigen oder | 7 | Pflegebedürftigen oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 9 | in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder | n | 9 | in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen |
10 | teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. | 10 | vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht | ||
11 | ausreichend ist. | ||||
11 | (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr | 12 | (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr | ||
12 | beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen | 13 | beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen | ||
13 | einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für | 14 | einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für | ||
14 | Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 | 15 | Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 | ||
15 | 774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 | 16 | 774 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 | ||
16 | 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege | 17 | 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege | ||
17 | nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr | 18 | nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr | ||
18 | erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene | 19 | erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene | ||
19 | Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach | 20 | Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach | ||
t | 20 | § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. | t | 21 | § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten |
22 | Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende | ||||
23 | Anwendung. | ||||
21 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf | 24 | (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf | ||
22 | Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten | 25 | Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten | ||
23 | Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte | 26 | Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte | ||
24 | Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von | 27 | Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von | ||
25 | den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht | 28 | den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht | ||
26 | möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine | 29 | möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine | ||
27 | Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft | 30 | Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft | ||
28 | und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert | 31 | und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert | ||
29 | ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In | 32 | ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In | ||
30 | begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für | 33 | begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für | ||
31 | Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon | 34 | Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon | ||
32 | abweichende pauschale Abschläge vornehmen. | 35 | abweichende pauschale Abschläge vornehmen. | ||
33 | (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf | 36 | (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf | ||
34 | Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur | 37 | Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur | ||
35 | medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer | 38 | medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer | ||
36 | Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson | 39 | Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson | ||
37 | eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich | 40 | eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich | ||
38 | ist. | 41 | ist. |
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