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Sie können sich § 37 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 2Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. 4§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:
1(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. 2Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. 2Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. 3Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. 4Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. 5Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) 1Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. 3Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. 4Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. 5Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. 6Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
1(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. 2bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. 3Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 5Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) 1Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. 2Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) 1Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | ||||
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t | 1 | Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | t | 1 | Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen |
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | ||||
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f | 1 | (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen | f | 1 | (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen |
2 | Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der | 2 | Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der | ||
3 | Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die | 3 | Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die | ||
4 | erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen | 4 | erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen | ||
5 | Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise | 5 | Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise | ||
6 | selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat | 6 | selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, | n | 8 | 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, |
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, | n | 10 | 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, |
11 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 12 | 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, | n | 12 | 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, |
13 | 4. | 13 | 4. | ||
t | 14 | 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. | t | 14 | 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. |
15 | (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, | 15 | (2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, | ||
16 | ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 | 16 | ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 | ||
17 | Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird | 17 | Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird | ||
18 | während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während | 18 | während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während | ||
19 | einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr | 19 | einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr | ||
20 | fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats | 20 | fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats | ||
21 | geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 | 21 | geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 | ||
22 | des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in | 22 | des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in | ||
23 | dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde. | 23 | dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde. | ||
24 | (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in | 24 | (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in | ||
25 | folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen: | 25 | folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, | 27 | bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal. | 29 | bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal. | ||
30 | Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine | 30 | Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine | ||
31 | Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von | 31 | Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von | ||
32 | einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls | 32 | einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls | ||
33 | halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch | 33 | halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch | ||
34 | nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. | 34 | nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. | ||
35 | Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von | 35 | Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von | ||
36 | den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz | 36 | den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz | ||
37 | sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten | 37 | sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten | ||
38 | Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. | 38 | Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. | ||
39 | Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen | 39 | Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen | ||
40 | Häuslichkeit zu erfolgen. | 40 | Häuslichkeit zu erfolgen. | ||
41 | (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der | 41 | (3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der | ||
42 | häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen | 42 | häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen | ||
43 | pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die | 43 | pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die | ||
44 | Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf | 44 | Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf | ||
45 | die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen | 45 | die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen | ||
46 | Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. | 46 | Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. | ||
47 | (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch | 47 | (3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | einen zugelassenen Pflegedienst, | 49 | einen zugelassenen Pflegedienst, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte | 51 | eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte | ||
52 | Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder | 52 | Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte | 54 | eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte | ||
55 | Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen | 55 | Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen | ||
56 | Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach | 56 | Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach | ||
57 | Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher | 57 | Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher | ||
58 | Kompetenz nicht gewährleistet werden kann. | 58 | Kompetenz nicht gewährleistet werden kann. | ||
59 | (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen | 59 | (3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen | ||
60 | Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten | 60 | Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten | ||
61 | Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig | 61 | Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig | ||
62 | von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die | 62 | von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die | ||
63 | Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der | 63 | Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der | ||
64 | Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder | 64 | Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder | ||
65 | deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und | 65 | deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und | ||
66 | 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der | 66 | 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der | ||
67 | Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der | 67 | Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der | ||
68 | Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden | 68 | Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden | ||
69 | gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter | 69 | gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter | ||
70 | Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen | 70 | Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen | ||
71 | Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter | 71 | Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter | ||
72 | Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten | 72 | Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten | ||
73 | Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände | 73 | Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände | ||
74 | haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu | 74 | haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu | ||
75 | veröffentlichen. | 75 | veröffentlichen. | ||
76 | (4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die | 76 | (4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die | ||
77 | beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze | 77 | beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze | ||
78 | gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu | 78 | gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu | ||
79 | bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die | 79 | bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die | ||
80 | Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem | 80 | Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem | ||
81 | Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem | 81 | Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem | ||
82 | privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der | 82 | privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der | ||
83 | Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der | 83 | Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der | ||
84 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen | 84 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen | ||
85 | stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. | 85 | stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. | ||
86 | Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch | 86 | Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch | ||
87 | nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, | 87 | nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, | ||
88 | übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die | 88 | übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die | ||
89 | Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse | 89 | Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse | ||
90 | oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine | 90 | oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine | ||
91 | weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst | 91 | weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst | ||
92 | und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen | 92 | und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen | ||
93 | Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die | 93 | Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die | ||
94 | spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich | 94 | spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich | ||
95 | daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über | 95 | daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über | ||
96 | besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die | 96 | besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die | ||
97 | Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch | 97 | Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch | ||
98 | bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft | 98 | bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft | ||
99 | durchgeführt wird. | 99 | durchgeführt wird. | ||
100 | (5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar | 100 | (5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar | ||
101 | 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen | 101 | 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen | ||
102 | zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen | 102 | zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen | ||
103 | enthalten Ausführungen wenigstens | 103 | enthalten Ausführungen wenigstens | ||
104 | 1. | 104 | 1. | ||
105 | zu Beratungsstandards, | 105 | zu Beratungsstandards, | ||
106 | 2. | 106 | 2. | ||
107 | zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie | 107 | zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie | ||
108 | 3. | 108 | 3. | ||
109 | zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall. | 109 | zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall. | ||
110 | Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § | 110 | Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § | ||
111 | 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die | 111 | 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die | ||
112 | Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, | 112 | Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, | ||
113 | sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu | 113 | sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu | ||
114 | beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen | 114 | beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen | ||
115 | entsprechend. | 115 | entsprechend. | ||
116 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband | 116 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband | ||
117 | der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien | 117 | der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien | ||
118 | zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der | 118 | zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der | ||
119 | Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das | 119 | Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das | ||
120 | private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, | 120 | private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, | ||
121 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | 121 | wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung | ||
122 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, | 122 | gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, | ||
123 | nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, | 123 | nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, | ||
124 | beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit | 124 | beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
125 | sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 125 | sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. | ||
126 | (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die | 126 | (6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die | ||
127 | Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld | 127 | Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld | ||
128 | angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. | 128 | angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. | ||
129 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige | 129 | (7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige | ||
130 | Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 | 130 | Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 | ||
131 | anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die | 131 | anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die | ||
132 | erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept | 132 | erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept | ||
133 | zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die | 133 | zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die | ||
134 | Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der | 134 | Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der | ||
135 | Beratungsstellen. | 135 | Beratungsstellen. | ||
136 | (8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen | 136 | (8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen | ||
137 | und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen | 137 | und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen | ||
138 | Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz | 138 | Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz | ||
139 | aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. | 139 | aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. | ||
140 | Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche | 140 | Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche | ||
141 | nach Absatz 5 sind zu beachten. | 141 | nach Absatz 5 sind zu beachten. | ||
142 | (9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des | 142 | (9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des | ||
143 | § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden. | 143 | § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden. |
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