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Sie können sich § 34 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
(1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
(2) 1Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. 2Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Ruhen der Leistungsansprüche | Ruhen der Leistungsansprüche | ||||
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t | 1 | Ruhen der Leistungsansprüche | t | 1 | Ruhen der Leistungsansprüche |
Ruhen der Leistungsansprüche | Ruhen der Leistungsansprüche | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem | 3 | solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem | ||
4 | Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld | 4 | Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld | ||
5 | nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die | 5 | nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die | ||
6 | Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die | 6 | Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die | ||
7 | Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des | 7 | Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des | ||
8 | Auslandsaufenthaltes begleitet, | 8 | Auslandsaufenthaltes begleitet, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit | t | 10 | soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus |
11 | unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die | ||||
12 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der | ||||
13 | gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund | 11 | der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund | ||
14 | gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt | 12 | gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt | ||
15 | auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer | 13 | auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer | ||
16 | zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. | 14 | zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. | ||
17 | (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § | 15 | (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § | ||
18 | 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem | 16 | 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem | ||
19 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über | 17 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über | ||
20 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. | 18 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten. | ||
21 | (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, | 19 | (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, | ||
22 | soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften | 20 | soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften | ||
23 | Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach | 21 | Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leistungen nach | ||
24 | § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer | 22 | § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer | ||
25 | Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes | 23 | Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes | ||
26 | bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in | 24 | bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in | ||
27 | den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer | 25 | den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer | ||
28 | häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den | 26 | häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den | ||
29 | Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder | 27 | Leistungen nach § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder | ||
30 | Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu | 28 | Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu | ||
31 | zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte | 29 | zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte | ||
32 | besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des | 30 | besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6 Satz 1 des | ||
33 | Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder | 31 | Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder | ||
34 | anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter | 32 | anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter | ||
35 | gezahlt. | 33 | gezahlt. | ||
36 | (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht | 34 | (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht | ||
37 | für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem | 35 | für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem | ||
38 | Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von | 36 | Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von | ||
39 | bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer | 37 | bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer | ||
40 | vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur | 38 | vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur | ||
41 | medizinischen Rehabilitation. | 39 | medizinischen Rehabilitation. |
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