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Sie können sich § 23 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Der Vertrag muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. 3Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
(2) 1Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. 2Das Wahlrecht ist innerhalb von sechs Monaten auszuüben. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. 4Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
(3) 1Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. 2Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1(4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. 2Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. 3Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. 4§ 21a Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.
(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen | Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||||
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t | 1 | Versicherungspflicht für Versicherte der privaten | t | 1 | Versicherungspflicht für Versicherte der privaten |
2 | Krankenversicherungsunternehmen | 2 | Krankenversicherungsunternehmen |
Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen | Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||||
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f | 1 | (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten | f | 1 | (1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten |
2 | Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine | 2 | Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine | ||
3 | Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der | 3 | Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der | ||
4 | Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes | 4 | Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes | ||
5 | genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei | 5 | genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei | ||
6 | diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen | 6 | diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen | ||
7 | Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß | 7 | Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Vertrag muß | ||
8 | ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und | 8 | ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und | ||
9 | ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen | 9 | ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen | ||
10 | Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, | 10 | Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, | ||
11 | Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des | 11 | Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des | ||
12 | Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der | 12 | Vierten Kapitels gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der | ||
13 | Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung. | 13 | Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung. | ||
14 | (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten | 14 | (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten | ||
15 | Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb | 15 | Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht ist innerhalb | ||
16 | von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der | 16 | von sechs Monaten auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der | ||
17 | individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages | 17 | individuellen Versicherungspflicht. Das Recht zur Kündigung des Vertrages | ||
18 | wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender | 18 | wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender | ||
19 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch | 19 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch | ||
20 | erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte | 20 | erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte | ||
21 | Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. | 21 | Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. | ||
22 | (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen | 22 | (3) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen | ||
23 | bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer | 23 | bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluß einer | ||
24 | entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes | 24 | entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes | ||
25 | 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. | 25 | 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. | ||
26 | Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre | 26 | Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre | ||
27 | Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung | 27 | Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung | ||
28 | der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten | 28 | der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten | ||
29 | Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen | 29 | Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen | ||
30 | Versicherungsschutz gewährleisten. | 30 | Versicherungsschutz gewährleisten. | ||
31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für | 31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung | 33 | Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung | ||
34 | versicherungspflichtig sind, | 34 | versicherungspflichtig sind, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und | 36 | Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. | 38 | Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. | ||
39 | (4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von | 39 | (4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von | ||
40 | Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften | 40 | Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des Fünften | ||
41 | Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer | 41 | Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer | ||
42 | Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | 42 | Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz | ||
43 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die | 43 | 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und die ohne die | ||
44 | Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des | 44 | Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 des | ||
45 | Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine | 45 | Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine | ||
46 | Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des | 46 | Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Eine Kündigung des | ||
47 | Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst | 47 | Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst | ||
48 | wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person | 48 | wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person | ||
49 | bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein | 49 | bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Sofern ein | ||
50 | Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen | 50 | Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen | ||
51 | Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 | 51 | Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 | ||
52 | als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt. | 52 | als erfüllt. § 21a Absatz 2 bleibt unberührt. | ||
53 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht | 53 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht | ||
t | 54 | absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegeleistungen | t | 54 | absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei |
55 | nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, | 55 | Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder | ||
56 | Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in | ||||
57 | Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 | ||||
56 | nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die | 58 | des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine | ||
57 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sofern | 59 | entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine | ||
58 | sie keine Familienangehörigen oder Lebenspartner haben, für die in der | 60 | Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § | ||
59 | sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde. | 61 | 25 eine Familienversicherung bestünde. | ||
60 | (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die | 62 | (6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die | ||
61 | Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, | 63 | Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, | ||
62 | 1. | 64 | 1. | ||
63 | für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu | 65 | für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu | ||
64 | einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung | 66 | einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung | ||
65 | anzulegen und | 67 | anzulegen und | ||
66 | 2. | 68 | 2. | ||
67 | die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des | 69 | die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des | ||
68 | Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder | 70 | Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder | ||
69 | Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen. | 71 | Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen. |
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