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Sie können sich § 82c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 mitgeteilten Angaben
1(2a) Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des Tarifvertrags nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 2Ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, ein anderer Tarifvertrag oder eine andere kirchliche Arbeitsrechtsregelung als nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so können ihre Gehälter bis zur Höhe der in diesem Tarifvertrag oder dieser kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbarten Gehälter nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 3Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 entlohnen, gelten hinsichtlich der Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89.
1(2b) Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen ohne direktes Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 für Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen mit direktem Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen Pflegeeinrichtung erbringen, entsprechend. 2Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden.
(3) 1Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. 2Soweit im Fall von Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. 3Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 2a hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 2 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. 4Entsprechendes gilt für die Zahlung von Entgelten für Personal im Sinne von Absatz 2b Satz 1. 5Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben, erstmals bis zum 31. Dezember 2023, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 4 ab. 6§ 113c Absatz 4 Satz 2 bis 8 gelten entsprechend.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. 2Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 3Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. 4§ 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres, für das jeweilige Land
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzuführen:
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen |
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche | f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche |
2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | 2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | ||
3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | 3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | ||
4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | 4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | ||
5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. | 5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. | ||
6 | September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b | 6 | September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b | ||
7 | Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen | 7 | Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen | ||
8 | der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als | 8 | der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als | ||
9 | unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche | 9 | unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche | ||
10 | Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben | 10 | Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben | ||
11 | wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der | 11 | wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der | ||
12 | Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 | 12 | Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 | ||
13 | mitgeteilten Angaben | 13 | mitgeteilten Angaben | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | das regional übliche Entlohnungsniveau, | 15 | das regional übliche Entlohnungsniveau, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4 genannten | 17 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4 genannten | ||
18 | Qualifikationsgruppen sowie | 18 | Qualifikationsgruppen sowie | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge. | 20 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge. | ||
21 | Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der | 21 | Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der | ||
22 | Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 | 22 | Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 | ||
23 | bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege | 23 | bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege | ||
24 | oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in der jeweiligen Region nach | 24 | oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in der jeweiligen Region nach | ||
25 | den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | 25 | den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||
26 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im | 26 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im | ||
27 | Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige Durchschnitt der | 27 | Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige Durchschnitt der | ||
28 | Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in | 28 | Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in | ||
29 | Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach den | 29 | Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach den | ||
30 | folgenden drei Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region | 30 | folgenden drei Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region | ||
31 | angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: | 31 | angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, | 33 | Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, | 35 | Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger | 37 | Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger | ||
38 | Berufsausbildung. | 38 | Berufsausbildung. | ||
39 | Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von Satz | 39 | Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von Satz | ||
40 | 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72 Absatz 3b Satz 4 | 40 | 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72 Absatz 3b Satz 4 | ||
41 | genannten pflegetypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerinnen und | 41 | genannten pflegetypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerinnen und | ||
42 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, in der | 42 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, in der | ||
43 | jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | 43 | jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||
44 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. | 44 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. | ||
45 | (2a) Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und | 45 | (2a) Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und | ||
46 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | 46 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | ||
47 | erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 | 47 | erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 | ||
48 | entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und | 48 | entlohnen, kann eine Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und | ||
49 | Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von | 49 | Arbeitnehmer, die keine Leistungen der Pflege oder Betreuung von | ||
50 | Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des Tarifvertrags nach § 72 Absatz | 50 | Pflegebedürftigen erbringen, bis zur Höhe des Tarifvertrags nach § 72 Absatz | ||
51 | 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | 51 | 3b Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | ||
52 | nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 52 | nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
53 | werden. Ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine | 53 | werden. Ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine | ||
54 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, ein | 54 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, ein | ||
55 | anderer Tarifvertrag oder eine andere kirchliche Arbeitsrechtsregelung als | 55 | anderer Tarifvertrag oder eine andere kirchliche Arbeitsrechtsregelung als | ||
56 | nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so können | 56 | nach Satz 1 zeitlich, räumlich, fachlich oder persönlich anwendbar, so können | ||
57 | ihre Gehälter bis zur Höhe der in diesem Tarifvertrag oder dieser kirchlichen | 57 | ihre Gehälter bis zur Höhe der in diesem Tarifvertrag oder dieser kirchlichen | ||
58 | Arbeitsrechtsregelung vereinbarten Gehälter nicht als unwirtschaftlich | 58 | Arbeitsrechtsregelung vereinbarten Gehälter nicht als unwirtschaftlich | ||
59 | abgelehnt werden. Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und | 59 | abgelehnt werden. Bei Pflegeeinrichtungen, die ihre Arbeitnehmerinnen und | ||
60 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | 60 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | ||
61 | erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 entlohnen, gelten hinsichtlich | 61 | erbringen, nach § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummer 4 entlohnen, gelten hinsichtlich | ||
62 | der Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine | 62 | der Bezahlung von Gehältern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine | ||
63 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die | 63 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, die | ||
64 | allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89. | 64 | allgemeinen Bemessungsgrundsätze nach den §§ 84 und 89. | ||
65 | (2b) Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung | 65 | (2b) Für Entgelte für Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung | ||
66 | von Pflegebedürftigen ohne direktes Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen | 66 | von Pflegebedürftigen ohne direktes Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen | ||
67 | Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und | 67 | Pflegeeinrichtung erbringt, insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und | ||
68 | Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für | 68 | Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie für | ||
69 | Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder | 69 | Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Werk- oder | ||
70 | Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, gelten die Regelungen nach den | 70 | Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, gelten die Regelungen nach den | ||
71 | Absätzen 1 und 2 für Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | 71 | Absätzen 1 und 2 für Beschäftigte, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | ||
72 | von Pflegebedürftigen mit direktem Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen | 72 | von Pflegebedürftigen mit direktem Arbeitsverhältnis mit der zugelassenen | ||
73 | Pflegeeinrichtung erbringen, entsprechend. Die Zahlung von | 73 | Pflegeeinrichtung erbringen, entsprechend. Die Zahlung von | ||
74 | Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden. | 74 | Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden. | ||
75 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 | 75 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 | ||
76 | hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten | 76 | hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten | ||
77 | Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von | 77 | Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von | ||
78 | Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent | 78 | Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent | ||
79 | überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. Für eine über die | 79 | überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. Für eine über die | ||
80 | Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 2a hinausgehende Bezahlung der | 80 | Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 2a hinausgehende Bezahlung der | ||
81 | Beschäftigten durch die in Absatz 2 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es | 81 | Beschäftigten durch die in Absatz 2 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es | ||
82 | eines sachlichen Grundes. Entsprechendes gilt für die Zahlung von | 82 | eines sachlichen Grundes. Entsprechendes gilt für die Zahlung von | ||
83 | Entgelten für Personal im Sinne von Absatz 2b Satz 1. Der Spitzenverband | 83 | Entgelten für Personal im Sinne von Absatz 2b Satz 1. Der Spitzenverband | ||
84 | Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen | 84 | Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen | ||
85 | auf Bundesebene geben, erstmals bis zum 31. Dezember 2023, unter Beteiligung | 85 | auf Bundesebene geben, erstmals bis zum 31. Dezember 2023, unter Beteiligung | ||
86 | des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten | 86 | des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten | ||
n | 87 | Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit | n | 87 | Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam |
88 | der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der | 88 | mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der | ||
89 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | 89 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
90 | Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 4 | 90 | Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu sachlichen Gründen nach Satz 4 | ||
91 | ab. § 113c Absatz 4 Satz 2 bis 8 gelten entsprechend. | 91 | ab. § 113c Absatz 4 Satz 2 bis 8 gelten entsprechend. | ||
92 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | 92 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | ||
93 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | 93 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | ||
94 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 94 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
95 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | 95 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | ||
96 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | 96 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | ||
97 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | 97 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | ||
98 | § 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend. | 98 | § 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend. | ||
99 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband | 99 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband | ||
100 | der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten | 100 | der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten | ||
101 | Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf | 101 | Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf | ||
102 | Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des | 102 | Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des | ||
103 | Jahres, für das jeweilige Land | 103 | Jahres, für das jeweilige Land | ||
104 | 1. | 104 | 1. | ||
105 | eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die | 105 | eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die | ||
106 | eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich | 106 | eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich | ||
107 | abgelehnt werden kann, | 107 | abgelehnt werden kann, | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, | 109 | alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, | ||
110 | a) | 110 | a) | ||
111 | ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder | 111 | ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder | ||
112 | Absatz 3b erfüllt und | 112 | Absatz 3b erfüllt und | ||
113 | b) | 113 | b) | ||
114 | ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als | 114 | ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als | ||
115 | unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. | 115 | unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. | ||
116 | Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu aktualisieren. Zu | 116 | Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu aktualisieren. Zu | ||
117 | jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der Liste | 117 | jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der Liste | ||
118 | genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind, soweit diese Angaben dem | 118 | genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind, soweit diese Angaben dem | ||
119 | jeweiligen Landesverband der Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende | 119 | jeweiligen Landesverband der Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende | ||
120 | Angaben zu veröffentlichen: | 120 | Angaben zu veröffentlichen: | ||
121 | 1. | 121 | 1. | ||
122 | Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder | 122 | Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder | ||
123 | Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, | 123 | Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, | ||
124 | 2. | 124 | 2. | ||
125 | Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags | 125 | Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags | ||
126 | oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt ist, | 126 | oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt ist, | ||
127 | 3. | 127 | 3. | ||
128 | Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung | 128 | Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung | ||
129 | wirksam wird, | 129 | wirksam wird, | ||
130 | 4. | 130 | 4. | ||
131 | Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für | 131 | Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für | ||
132 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von | 132 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von | ||
133 | Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese | 133 | Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese | ||
134 | wirksam wird. | 134 | wirksam wird. | ||
135 | Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere | 135 | Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere | ||
136 | auch | 136 | auch | ||
137 | 1. | 137 | 1. | ||
138 | das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 138 | das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
139 | 1, | 139 | 1, | ||
140 | 2. | 140 | 2. | ||
141 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 141 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
142 | 2 sowie | 142 | 2 sowie | ||
143 | 3. | 143 | 3. | ||
144 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | 144 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||
145 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. | 145 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. | ||
146 | Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72 Absatz | 146 | Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72 Absatz | ||
147 | 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und der kirchlichen | 147 | 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und der kirchlichen | ||
148 | Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung | 148 | Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung | ||
149 | gestellt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. | 149 | gestellt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. | ||
150 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 | 150 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 | ||
151 | eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die | 151 | eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die | ||
152 | Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu | 152 | Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu | ||
153 | unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn | 153 | unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn | ||
154 | durchzuführen: | 154 | durchzuführen: | ||
155 | 1. | 155 | 1. | ||
156 | Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten | 156 | Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten | ||
157 | Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | 157 | Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||
158 | Arbeitsrechtsregelungen, | 158 | Arbeitsrechtsregelungen, | ||
159 | 2. | 159 | 2. | ||
160 | Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | 160 | Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||
161 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5, | 161 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5, | ||
162 | 3. | 162 | 3. | ||
163 | Ermittlung | 163 | Ermittlung | ||
164 | a) | 164 | a) | ||
165 | des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 165 | des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
166 | 1, | 166 | 1, | ||
167 | b) | 167 | b) | ||
168 | der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 168 | der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
169 | 2 sowie | 169 | 2 sowie | ||
170 | c) | 170 | c) | ||
171 | der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | 171 | der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||
172 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | 172 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | ||
173 | 4. | 173 | 4. | ||
174 | Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und | 174 | Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und | ||
175 | Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen. | 175 | Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen. | ||
176 | Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der Pflegekassen zu | 176 | Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der Pflegekassen zu | ||
177 | den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Soweit ein Landesverband | 177 | den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Soweit ein Landesverband | ||
178 | der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei den oder der | 178 | der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei den oder der | ||
179 | Durchführung von den in Satz 2 genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der | 179 | Durchführung von den in Satz 2 genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der | ||
180 | Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur | 180 | Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur | ||
181 | Verfügung, soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht | 181 | Verfügung, soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht | ||
t | 182 | bereits Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. | t | 182 | bereits Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. Die Pflegekassen sowie |
183 | die Landesverbände der Pflegekassen berichten auf begründete Anforderung des | ||||
184 | Bundesministeriums für Gesundheit zu den Wirkungen der Regelungen der Absätze | ||||
185 | 1 bis 3 sowie des § 72 Absatz 3a bis 3e. Soweit ein Landesverband der | ||||
186 | Pflegekassen die Geschäftsstelle im Sinne von Satz 2 beauftragt hat, obliegt | ||||
187 | die Berichterstattung der Geschäftsstelle. Für die Berichterstattung nach den | ||||
188 | Sätzen 5 und 6 haben die Landesverbände der Pflegekassen oder die | ||||
189 | Geschäftsstelle auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit die von | ||||
190 | den Pflegekassen und Landesverbänden der Pflegekassen erhobenen oder | ||||
191 | erhaltenen nicht personenbezogenen Daten aufzubereiten und auszuwerten. Für | ||||
192 | die Evaluation nach § 72 Absatz 3f gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. | ||||
193 | Soweit es erforderlich ist, können auch Informationen angefordert werden, die | ||||
194 | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Bundesministerium für | ||||
195 | Gesundheit bestimmt mit der Anforderung die Art, den Umfang und die Art der | ||||
196 | Aufbereitung und Auswertung der angeforderten Informationen. |
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