Lade...
Lade...
Sie können sich § 127 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. 2Die Zulage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. 3Die Zulage wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen Versicherungsvertrag gewährt. 4Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwenden.
(2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür
(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr).
Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen | Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen | t | 1 | Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen |
Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen | Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von | f | 1 | (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindestens einen Beitrag von |
2 | monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen | 2 | monatlich 10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen | ||
3 | lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung, | 3 | lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung, | ||
4 | hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zulage | 4 | hat sie Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zulage | ||
5 | wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Die Zulage | 5 | wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Die Zulage | ||
6 | wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen | 6 | wird je zulageberechtigter Person für jeden Monat nur für einen | ||
7 | Versicherungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für | 7 | Versicherungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die Zulage sind für | ||
8 | den förderfähigen Tarif zu verwenden. | 8 | den förderfähigen Tarif zu verwenden. | ||
9 | (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung | 9 | (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung | ||
10 | liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür | 10 | liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen hierfür | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Absatz 1 Nummer | 12 | die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung gemäß § 146 Absatz 1 Nummer | ||
13 | 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, | 13 | 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt, | 15 | allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und die | 17 | auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf eine Risikoprüfung und die | ||
18 | Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichtet, | 18 | Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen verzichtet, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen vertraglichen | 20 | bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 einen vertraglichen | ||
21 | Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jeden der in § 15 Absatz 3 und 7 | 21 | Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen für jeden der in § 15 Absatz 3 und 7 | ||
22 | aufgeführten Pflegegrade, dabei in Höhe von mindestens 600 Euro für Pflegegrad | 22 | aufgeführten Pflegegrade, dabei in Höhe von mindestens 600 Euro für Pflegegrad | ||
23 | 5, vorsieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum | 23 | 5, vorsieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen dürfen dabei die zum | ||
24 | Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses | 24 | Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen dieses | ||
25 | Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen | 25 | Buches nicht überschreiten, eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen | ||
26 | Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der förderfähige | 26 | Inflationsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen darf der förderfähige | ||
27 | Tarif nicht vorsehen, | 27 | Tarif nicht vorsehen, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung des | 29 | bei der Feststellung des Versicherungsfalles sowie der Festsetzung des | ||
30 | Pflegegrades dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der | 30 | Pflegegrades dem Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung der | ||
t | 31 | Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 folgt; bei Versicherten der privaten Pflege- | t | 31 | Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 18 bis 18c folgt; bei Versicherten der privaten |
32 | Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des privaten | 32 | Pflege-Pflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des privaten | ||
33 | Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen, | 33 | Versicherungsunternehmens zugrunde zu legen, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt, | 35 | die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre beschränkt, | ||
36 | 7. | 36 | 7. | ||
37 | einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder | 37 | einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder | ||
38 | Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würde, | 38 | Zwölften Buches ist oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würde, | ||
39 | einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des | 39 | einen Anspruch gewährt, den Vertrag ohne Aufrechterhaltung des | ||
40 | Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen | 40 | Versicherungsschutzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren ruhen zu lassen | ||
41 | oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der | 41 | oder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der | ||
42 | Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den | 42 | Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für den | ||
43 | Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, | 43 | Fall der Ruhendstellung beginnt diese Frist mit dem Ende der Ruhendstellung, | ||
44 | wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, | 44 | wenn Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt, | ||
45 | 8. | 45 | 8. | ||
46 | die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzt; | 46 | die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten begrenzt; | ||
47 | das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130 geregelt. | 47 | das Nähere dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130 geregelt. | ||
48 | Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit beliehen, | 48 | Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird damit beliehen, | ||
49 | hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den | 49 | hierfür brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen, die von den | ||
50 | Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen | 50 | Versicherungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen | ||
51 | förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung | 51 | förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung | ||
52 | nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versicherungsunternehmen, die | 52 | nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versicherungsunternehmen, die | ||
53 | förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, einen Ausgleich für | 53 | förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, einen Ausgleich für | ||
54 | Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt | 54 | Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt | ||
55 | entsprechend. Die Fachaufsicht über den Verband der privaten | 55 | entsprechend. Die Fachaufsicht über den Verband der privaten | ||
56 | Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Aufgaben übt | 56 | Krankenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Aufgaben übt | ||
57 | das Bundesministerium für Gesundheit aus. | 57 | das Bundesministerium für Gesundheit aus. | ||
58 | (3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für | 58 | (3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, für | ||
59 | das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 | 59 | das die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 | ||
60 | Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). | 60 | Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.