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Sie können sich § 97d SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß § 18 erforderlich ist. 2Die Daten sind vertraulich zu behandeln. 3Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen.
(2) 1Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. 2Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. 2§ 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Begutachtung durch unabhängige Gutachter | Begutachtung durch unabhängige Gutachter | ||||
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f | 1 | (1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte | f | 1 | (1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 beauftragte |
2 | unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des | 2 | unabhängige Gutachter sind berechtigt, personenbezogene Daten des | ||
3 | Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung | 3 | Antragstellers zu verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Begutachtung | ||
n | 4 | gemäß § 18 erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Durch | n | 4 | gemäß der §§ 18 bis 18c erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu |
5 | technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die | 5 | behandeln. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist | ||
6 | Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung des dem | 6 | sicherzustellen, dass die Daten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur | ||
7 | Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags | 7 | Erfüllung des dem Gutachter von den Pflegekassen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 | ||
8 | benötigen. | 8 | erteilten Auftrags benötigen. | ||
9 | (2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur | 9 | (2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Ergebnis der Prüfung zur | ||
10 | Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und | 10 | Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und | ||
t | 11 | Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse | t | 11 | Rehabilitationsempfehlung gemäß den §§ 18 bis 18c an die sie beauftragende |
12 | übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der | 12 | Pflegekasse übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben | ||
13 | Pflegekasse erforderlich ist; § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. Dabei | 13 | der Pflegekasse erforderlich ist; § 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. | ||
14 | ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung der | 14 | Dabei ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung zur Feststellung | ||
15 | Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung nur | 15 | der Pflegebedürftigkeit sowie die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung | ||
16 | den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben | 16 | nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer | ||
17 | benötigen. | 17 | Aufgaben benötigen. | ||
18 | (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § | 18 | (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § | ||
19 | 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 19 | 107 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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