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Sie können sich § 97 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18, 38a, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. 2Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet, auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
(3) 1Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. 2§ 96 Abs. 2, § 98 und § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 3Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 4Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 5Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 6Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
(4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches entsprechend.
Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst | Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst | ||||
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t | 1 | Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst | t | 1 | Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst |
Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst | Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst | ||||
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f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der | f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der |
2 | Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen | 2 | Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen | ||
t | 3 | und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18, 38a, 40, 112, 113, 114, 114a, | t | 3 | und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18c, 38a, 40, 112, 113, |
4 | 115 und 117 erforderlich ist. Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen für andere | 4 | 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. Nach Satz 1 erhobene Daten dürfen | ||
5 | Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des | 5 | für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften | ||
6 | Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. | 6 | des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. | ||
7 | (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die | 7 | (2) Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für die | ||
8 | Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet, auch für die | 8 | Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet, auch für die | ||
9 | Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen | 9 | Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn ohne die vorhandenen | ||
10 | Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können. | 10 | Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können. | ||
11 | (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § 96 | 11 | (3) Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § 96 | ||
12 | Abs. 2, § 98 und § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den | 12 | Abs. 2, § 98 und § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den | ||
13 | Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten | 13 | Medizinischen Dienst entsprechend. Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten | ||
14 | zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten | 14 | zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten | ||
15 | des Versicherten zu speichern. Durch technische und organisatorische | 15 | des Versicherten zu speichern. Durch technische und organisatorische | ||
16 | Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen | 16 | Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen | ||
17 | zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der | 17 | zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der | ||
18 | Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den | 18 | Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den | ||
19 | Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen | 19 | Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen | ||
20 | nicht zugänglich gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu | 20 | nicht zugänglich gemacht werden. Jede Zusammenführung ist zu | ||
21 | protokollieren. | 21 | protokollieren. | ||
22 | (4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | 22 | (4) Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten Buches | ||
23 | entsprechend. | 23 | entsprechend. |
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